JV Hubertus
Beilngries e.V.

                                

 

Neuerungen Waffenrecht 2020

 

Das sind die zentralen Punkte des neuen deutschen Waffengesetzes für 2020:

  • Zurückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von Waffen und wesentlichen Waffenteilen
     
    Das Gesetz setzt in erster Linie die EU-Richtlinie um, die die Kennzeichnungsanforderung für Schusswaffen und deren wesentliche Teile erweitert. Außerdem verpflichtet sie die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass alle Schusswaffen und ihre wesentlichen Teile zurückverfolgbar sind. Waffenhändler und -hersteller müssen deshalb künftig den Waffenbehörden unverzüglich sämtliche Transaktionen anzeigen, die Bestandteil des Lebenswegs einer Schusswaffe sind.

  • Ausbau des Nationalen Waffenregisters (NWR II)

    Transaktionen von Waffen müssen immer nach der Richtlinie im Waffenregister eingetragen werden. Auch wenn es um Servicearbeiten geht. Der Gesetzesbeschluss baut das Nationale Waffenregister deshalb entsprechend aus. Außerdem führt er eine Anzeigepflicht für unbrauchbar gemachte Schusswaffen ein. Bestimmte große Wechselmagazine sowie Schusswaffen mit fest verbauten großen Ladevorrichtungen werden verboten.

  • Prüfung des Bedürfnisnachweises

    Der Bundestag hat den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung an einigen Stellen ergänzt. So hat er unter anderem beschlossen, dass der Bedürfnisnachweis für Waffen künftig alle fünf Jahre überprüft wird. In begründeten Einzelfällen kann die Behörde das persönliche Erscheinen des Antragstellers verlangen. Letzteres geht auf eine Forderung des Bundesrates zurück. Was für ein Bürokratiemonster ohne Sicherheitsgewinn.

  • Sportschützen erhalten eine "Erleichterung" (sagt der Bundesrat)
     

    Bei Folgeprüfungen geht es nicht mehr um einzelne Waffen, sondern Waffengattungen. Nach 10 Jahren reicht der Nachweis einer fortbestehenden Vereinsmitgliedschaft aus. Tolle Erleichterung - man könnte das auch als Farce bezeichnen.

  • Regelabfrage bei den Verfassungsschutzbehörden für alle Legalwaffenbesitzer

    Der Bundestag hat eine Regelabfrage der Waffenbehörden bei den Verfassungsschutzbehörden eingeführt. Damit hat er ein weiteres Anliegen der Länder aufgegriffen, die wiederholt eine solche Regelanfrage gefordert hatten. Durch die Regelabfrage soll sichergestellt werden, dass Extremisten nicht in den Besitz von legalen Waffen kommen. Auch der nachträgliche Entzug der Erlaubnis ist möglich, wenn erst später deutlich wird, dass der Erlaubnisträger nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Mitglieder in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung gelten künftig per se als unzuverlässig. Kriminelle und illegale Waffen kommen in den Gedanken zum WaffG leider nicht vor.

  • Den Ländern steht es frei, Waffenverbotszonen mit Führverbot bestimmter Messer einzurichten.

    Darüber hinaus ermöglicht es der neue Gesetzesbeschluss den Ländern, an bestimmten Orten Waffenverbotszonen einzurichten, in denen auch das Tragen von Messern untersagt ist. Voraussetzung für das Verbot ist, dass die Messer eine feststehende oder feststellbare Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter besitzen. Ein solches Verbot kann künftig auch an öffentlichen Plätzen ausgesprochen werden, die besonders frequentiert sind. Bislang greift das Waffenverbot nur für solche Orte, die als kriminell gelten. Dumm nur, dass damit ein Multitool dem Waffenrecht unterliegen kann. Das kriminalisiert dann auch Menschen, die nicht im entferntesten daran denken, dass sie eine „Waffe“ besitzen könnten. Wer soll das alles wissen und kontrollieren?

  • Fragen und Antworten


    Frage:
    Was hat sich in Bezug auf Schalldämpfer geändert?

    Antwort:

    Schalldämpfer können durch Jäger jetzt wie eine Jagdlangwaffe erworben werden - das heißt: ohne Voreintrag und Begründung. Der Eintrag in die Waffenbesitzkarte muss innerhalb von zwei Wochen nach Kauf beantragt werden.

    Frage:

    Gilt das für alle Schalldämpfer oder gibt es hier Einschränkungen?

    Antwort:

    Grundsätzlich gilt das für alle Schalldämpfer. Es können jetzt auch mehrere Schalldämpfer in der derselben Kalibergruppe erworben werden - etwa wenn Büchsen unterschiedliche Gewindemaße aufweisen. Auch für Flinten können Schalldämpfer erworben werden, soweit dies technisch möglich ist.

    Frage:
    Was ist bei Waffen für Randfeuerpatronen zu beachten?

    Antwort:

    Schalldämpfer werden für Kalibergruppen verkauft, eine Unterscheidung in Rand- oder Zentralfeuerpatronen gibt es hier nicht. Wichtig: Der jagdliche Einsatz von Schalldämpfern ist nur für Waffen mit Zentralfeuerzündung zulässig. Jäger, die Randfeuerpatronen einsetzen wollen, etwa für die Jagd auf Friedhöfen, müssen zuvor eine gesonderte Ausnahmeerlaubnis einholen, wenn sie Schalldämpfer nutzen wollen.
    Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte

    Frage:
    Dürfen Jäger jetzt Nachtsichtgeräte erwerben?

    Antwort:

    Das Umgangsverbot hinsichtlich Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte ist für Jäger aufgehoben. Händler dürfen diese verkaufen. Dies gilt auch für Geräte, die Wärmebildtechnik verwenden. Unter Umgang versteht der Gesetzgeber in Hinblick auf Jäger: Erwerb, Besitz, Überlassen, Führen, Verbringen, Mitnahme und Verwendung.

    Frage:

    Was ist mit Infrarot-Aufhellern?

    Antwort:

    Alles, was das Ziel beleuchtet, ist weiterhin verboten. Infrarot-Aufheller (IR-Aufheller) gehören dazu.

    Frage:

    Dürfen Jäger Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte jetzt uneingeschränkt verwenden?

    Antwort:

    Nein.
    Jäger dürfen diese jetzt lediglich erwerben, weil das waffenrechtliche Verbot aufgehoben wurde. Zu beachten sind aber mögliche jagdrechtlichen Verbote. Dazu gehört

    beispielsweise das Nachtjagdverbot im Bundesjagdgesetz. Im Moment erlauben lediglich Baden-Württemberg, Brandenburg und Sachsen den Einsatz von Nachtsichttechnik bei der Jagd. In Bayern gelten zeitlich begrenzte Sonderregelungen.

    Frage:

    Dürfen Vor- und Aufsatzgeräte für Nachtsicht in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden? Werden sie erlaubnispflichtig?

    Antwort:

    Nach den bisherigen Informationen sollen die Geräte, die bisher frei verkauft werden konnten, weil sie außer an Zielfernrohre auch an andere Geräte wie Spektive oder Kameras angebaut werden konnten, auch weiterhin erlaubnisfrei bleiben. Das heißt: Sie müssen nicht in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden.
     
    Frage:
    In Bezug auf die Magazine gab es Neuerungen. Welche sind das?

    Antwort:

    Jäger sind von den Neuerungen im Waffengesetz in Hinblick auf Magazine nur wenig betroffen. Begrenzungen im waffenrechtlichen Sinn gibt es künftig bei Magazinen für Zentralfeuerwaffen. Für entsprechende Langwaffen sind Magazine mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss verboten, für Kurzwaffen liegt die erlaubte Kapazität bei zwanzig Schuss.

    Frage:

    Sind Waffen für Randfeuerpatronen nicht betroffen?

    Antwort:

    Nein.
    Das Verbot gilt nur für große Magazine, die für Zentralfeuerpatronen eingesetzt werden.

    Frage:

    Was gilt für fest eingebaute Magazine?

    Antwort:

    Hier sind lediglich Selbstladewaffen für Zentralfeuermunition betroffen und keine Repetierer. Also alle Unterhebel- oder Vorderschaftrepetierer unterliegen hier keiner Beschränkung. Lediglich Selbstladewaffen, etwa Flinten, dürfen dann nicht mehr als zehn Patronen fassen.

    Frage:

    Bei Flintenkalibern gibt es Unterschiede. Welche Kaliberlänge ist für die Begrenzung entscheidend?

    Antwort:

    Die Magazinkapazität wird anhand des Kalibers gemessen, das der Hersteller für diese Waffe bestimmt hat. Für eine Selbstladeflinte im Kaliber 12/76 wird auch mit dieser Patrone gemessen, nicht mit Flintenlaufgeschossen im Kaliber 12/65 oder 12/60 .

    Frage:

    Welche Beschränkungen gibt es für Wechselmagazine?

    Antwort:
    Für Randfeuerwaffen gibt es keine Beschränkungen. Betroffen sind alle Magazine für Zentralfeuermunition - sowohl für Repetierer, als auch für Selbstladewaffen. Diese dürfen zehn Schuss nicht überschreiten - gemessen im Kaliber, das der Hersteller vorgibt.

    Frage:

    Was ist mit größeren Magazinen, die bereits im Besitz sind?

    Antwort:

    Ab 1. September 2020 tritt das Gesetz in diesem Punkt in Kraft. Dann bleibt Zeit bis zum 1. September 2021, größere Magazine bei der örtlichen Waffenbehörde anzumelden. Es soll hierzu Anmeldezettel geben, mit denen sich alle größeren Magazine, die vor dem 13. Juni 2017 erworben wurden, angemeldet werden können. Durch die Anmeldung sind diese Magazine dann keine „verbotenen Gegenstände“ im Sinne des Waffengesetzes und unterliegen auch nicht den erhöhten Aufbewahrungsanforderungen.

    Frage:

    Also müssen diese angemeldeten Magazine nicht in einem Schrank der Klasse „0“ aufbewahrt werden? Was ist mit der Verwendung? Oder darf man sie lediglich straffrei besitzen?

    Antwort:

    Durch Anmeldung fallen die Magazine aus dem Verbot und unterliegen keinen Aufbewahrungsbestimmungen. Sie sollen nach bisherigen Aussagen auch im „bisher legalen Rahmen“ weiter verwendet werden können. Wenn ein solches Magazin nicht mit mehr als drei Schuss für Jagd oder zehn Schuss für Schießsport geladen wird, kann es für Selbstladebüchsen weiter genutzt werden. Bei Kurzwaffen ist die Grenze zwanzig Patronen.

    Frage:

    Was passiert mit größeren Magazinen, die nach dem 13. Juni 2017 erworbenen wurden?

    Antwort:

    Für alle nach dem Stichtag am 13. Juni 2017 erworbenen Magazine bleibt nur die Möglichkeit der Abgabe oder der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 40 Abs. 4 WaffG bei Bundeskriminalamt zum Besitz verbotener Gegenstände. Wenn diese erteilt wird, unterliegt dieses Magazin als „verbotener Gegenstand“ auch den erhöhten Aufbewahrungsanforderungen gemäß § 13 AWaffV.

    Frage:
    Was ändert sich für die Zuverlässigkeitsprüfung?

    Antwort:

    Zwei Dinge sind neu:
    Eine Abfrage beim örtlich zuständigen Landesamt für Verfassungsschutz wird Standard und die Waffenbehörde kann den Waffenbesitzer in begründeten Ausnahmefällen vorladen.

    Frage:

    Ändert sich etwas am Maßstab der Unzuverlässigkeit? 

    Antwort:
    Die Mitgliedschaft in verfassungsfeindlichen, jedoch nicht verbotenen Parteien, kann künftig zur Regelunzuverlässigkeit führen.

    Frage:

    Was ändert sich für den Jäger durch die Einbeziehung der Verfassungsschutzämter?

    Antwort:

    Vordergründig ändert sich nichts. Die Verfassungsschutzämter kommen neben dem Bundeszentralregister, dem staatsanwaltlichen Ermittlungsregister oder der örtlichen Polizeidienststelle einfach als weitere Behörde dazu. Sie können hier ihre Erkenntnisse mitteilen und wenn sich jemand extremistisch oder verfassungsfeindlich betätigt, kann dies natürlich die Unzuverlässigkeit nach sich ziehen. Das war aber bisher nicht wirklich anders, lediglich das Verfahren ist jetzt rechtlich formalisiert worden.

    Frage:

    Wie kann ich mich gegen eine vermutete Unzuverlässigkeit wehren?

    Antwort:

    Es steht der ganz normale Verwaltungsrechtsschutz offen. Die Entscheidung über die waffen- oder sprengstoffrechtliche Erlaubnis trifft nach wie vor die zuständige Behörde und nicht der Verfassungsschutz. Wenn sich die Behörde hierbei auf Erkenntnisse des Verfassungsschutzes stützt, muss sie das gerichtsfest belegen können. Kann sie es nicht, etwa weil der Verfassungsschutz seine Quellen nicht preisgibt oder keine belastbaren Fakten benennt, wird das Gericht wohl hier auch einer entsprechenden Klage auf Erteilung stattgeben.

    Frage:

    Was passiert, wenn es durch die Verfassungsschutzabfrage zu Verzögerungen im Verfahren kommt?

    Antwort:
    Ein Jagdpachtvertrag erlischt beispielsweise, wenn ein Jagdschein nicht rechtzeitig verlängert wird.

    Jäger sollten rechtzeitig die Verlängerung des Jagdscheins beantragen, nicht erst in der letzten Woche. Aber es handelt sich hier um eine behördeninterne Angelegenheit und diese darf nicht zu Lasten des Bürgers gehen. Hier haben die Behörden genügend Ressourcen vorzuhalten, damit die Prüfung in angemessener Bearbeitungszeit abgeschlossen und die Erlaubnis erteilt werden kann. Speziell zum Jagdschein ist noch zu sagen, dass das Bundesjagdgesetz diesbezüglich gar nicht geändert wurde. Es gibt keinesfalls eine Rechtsgrundlage dafür, dass dieser nicht verlängert wird, weil die Verfassungsschutzabfrage nicht oder nicht zeitgerecht erfolgt ist.
     

    Frage:
    Was hat es mit Waffenverbotszonen auf sich?

    Antwort:

    Bisher bestand die Möglichkeit, dass die Bundesländer Waffenverbotszonen an Kriminalitätsschwerpunkten einrichten konnten. Diese Möglichkeit ist nunmehr ausgeweitet worden - auf Verkehrsknotenpunkte wie Bahnhöfe, Kindergärten oder Schulen.
    Es handelt sich um eine Möglichkeit der Länder, in eigener Verantwortlichkeit solche Verbotszonen einzurichten. Die Bürger sind angemessen hierüber zu informieren und auch darüber, was genau in diesen Zonen verboten ist. Dies kann, nach der gesetzlichen Regelung, auch Messer mit über vier Zentimeter Klingenlänge betreffen.

    Frage:
    Gibt es Ausnahmen von diesen Verboten? Was ist mit dem Jäger, der bewusst oder unbewusst eine solche Zone durchläuft?

    Antwort:

    Der Gesetzgeber fordert die Länder zu einem weiten Ausnahmekatalog auf: Anwohner, Handwerker und alle Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse sollen von diesen Verboten ausgenommen werden. Damit Jäger oder Sportschützen nicht belangt werden können, wenn sie ihre Waffen berechtigt führen.

    Frage:

    Gilt die Ausnahmeregelung nur auf dem Weg zur Jagd oder zum Schießstand?

    Antwort:

    Nein, nach der Begründung des Gesetzes insgesamt. Waffenverbotszonen richten sich gegen Kriminelle, die Messer und andere Waffen bei sich führen. Hier möchte man den Verfolgungsdruck erhöhen. WBK- oder Jagdscheininhaber verfügen jedoch über eine nachgewiesene Zuverlässigkeit. Darum sollen diese gerade nicht von den Verboten betroffen sein.

    Frage:

    Es werden jetzt weitere Teile von Waffen „wesentlich“, werden also rechtlich waffengleich behandelt. Welche sind das?

    Antwort:

    Bisher waren nur Lauf, Verschluss und bei Kurzwaffen das Griffstück „wesentliche Teile“. Jetzt werden auch Gehäuseteile und der Verschlussträger „wesentlich“ im Sinne des Waffengesetzes.

    Frage:

    Was bedeutet das für Waffenbesitzer?

    Antwort:

    Zunächst einmal überhaupt nichts, solange es Teile einer Komplettwaffe sind. Hier muss nichts nachträglich gemeldet oder eingetragen werden. Sind aber überzählige Teile, zusätzliche Gehäuse oder Verschlussträger im Besitz, die bisher waffenrechtlich nicht beachtlich waren, müssen diese bis zum 1. September 2021 in die Waffenbesitzkarte eingetragen sein. Alternativ können diese Überschussteile natürlich auch beispielsweise bei der Waffenbehörde oder Polizei abgegeben werden.

    Frage:
    Welche konkreten Waffenteile sind betroffen?

    Antwort:

    Diese Frage lässt sich noch nicht beantworten. Es gibt noch keine technischen Vorgaben, was genau zukünftig als „wesentliches Waffenteil“ anzusehen ist. Zudem hängt dies natürlich auch von den unterschiedlichen Waffenkonstruktionen ab. Hier sind noch viele Fragen zu klären. Bei klassischen Jagdwaffen wie Kipplaufbüchsen oder Repetierern wird sich wohl nicht allzu viel ändern.




    Das sollen Jäger beachten!

    Zunächst etwas Grundsätzliches:

    Waffen- und Jagdgesetze sind zwei paar Schuhe. Das ist insofern wichtig, dass z.B. Nachtsichtvor- und aufsatzgeräte mit in Kraft treten des neuen Waffengesetzes für Jäger erlaubt sind (§ 40 Absatz 3). Unberührt davon sind allerdings jagdrechtliche Verbote. Das heißt, in Bundesländern, in denen diese Technik jagdrechtlich nicht zugelassen ist, bleibt sie auch in Zukunft verboten. Nach derzeitigem Stand erlauben nur Brandenburg, Sachsen und Baden-Württemberg die Nutzung. Bayern lässt sie per Ausnahmegenehmigung zu. 

    Fazit:
    Nicht alles, was das neue Waffengesetz erlaubt, dürfen wir automatisch bundesweit jagdlich anwenden/ nutzen!
    Im folgenden beantworten wir bezüglich des neuen WaffG kurz und bündig die wichtigsten praxisnahen Fragen:


    Ab wann tritt das neue Waffengesetz in Kraft?

    Das neue WaffG tritt erst in Kraft, wenn es im Bundesgesetzblatt (BGBl.) veröffentlicht ist. Ob dies morgen oder in vier Wochen der Fall sein wird, steht in den Sternen. Ist kein besonderes Datum des Inkrafttretens im Gesetz genannt, gilt es automatisch ab dem 14. Tag nach der Ausgabe des Bundesgesetzblattes. Das Gesetz soll Übergangfristen beinhalten. Bis zum in Kraft treten gilt „altes“ bzw. aktuelles Recht!

    Dürfen Taschenlampen zur Jagd eingesetzt werden?

    Nein, Jäger dürfen künstliche Lichtquellen (z.B. Taschenlampen, IR-Strahler) nach wie vor nicht benutzen. Dies besagen das Bundesjagdrecht (BJagdG § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a) und auch die Landesjagdgesetze zahlreicher Länder. Erlaubt ist der Einsatz von Taschenlampen laut Landesrecht aber beispielsweise in Brandenburg, Sachsen und Rheinland-Pfalz. Allerdings dürfen diese Geräte auch dort weder an der Waffe noch an der Zieloptik befestigt werden, denn dies untersagt wiederum das WaffG (WaffG Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1).  

    Dürfen Jäger Nachtsichtvor- oder aufsatzgeräte verwenden? 

    Laut neuem WaffG dürfen Inhaber eines gültigen Jagdscheins Nachtsichtvor- und aufsatzgeräte nutzen (§ 40 Absatz 3). Jagdrechtliche Verbote bleiben davon jedoch unberührt. Nach derzeitigem Stand erlauben nur Brandenburg, Sachsen und Baden-Württemberg die Nutzung. In allen anderen Bundesländern ist die Technik per Jagdgesetz nach wie vor verboten. Bayern erteilt Ausnahmegenehmigungen bzw. beauftragt gewisse Personen.


    Dürfen Nachtsichtvor- oder aufsatzgeräte mit ein- oder angebautem IR-Strahler eingesetzt werden?

    Nein, auch die Montage von IR-Strahlern bleibt verboten (WaffG Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1). Das bedeutet bezüglich Nachtsichttechnik, dass ebenso Optiken mit eingebautem IR-Strahler, auch wenn dieser abgeschaltet ist, nicht benutzt werden dürfen (z.B. Pard NV 007).  

    Kommentar: Viele Restlichtverstärker können ihre Leistung nur mit zusätzlichem IR-Aufheller entfalten und dem Jäger ein helles Bild liefern. IR-Strahler sind daher enorm wichtig, um Nachtsichttechnik sinnvoll nutzen zu können. Wenn man das Gesetz in die Praxis transferiert, bedeutet das Folgendes: Der Jäger muss die künstliche Lichtquelle in der Hand halten oder am z.B. am Hochsitz montieren, sofern die jagdrechtliche Erlaubnis im jeweiligen Bundesland hinsichtlich Nutzung überhaupt besteht. Jagdpraktisch ist das natürlich Unsinn. Der Empfehlung der Ausschüsse des Bundesrates (Drucksache 363/1/19, S. 11, Punkt 10,11), dieses Verbot der Montage aufzuheben, wurde im neuen WaffG leider nicht Rechnung getragen – warum auch immer. 

    Bemerkenswert ist, das in Bayern im Zuge der Beantragung bezüglich der Nutzung von „Dual-Use“ Nachtsichtvorsatzgeräten unter anderem die Montage von IR-Aufhellern erlaubt ist. Mit Stellen des Antrags wird nicht nur BJagdG § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a außer Kraft gesetzt (Verbot der Nutzung künstlicher Lichtquellen), sondern mithilfe des § 40 Abs. 2 WaffG auch der waffenrechtliche Weg geebnet, um Vorsatzgeräte und künstliche Lichtquellen montieren zu dürfen. Jagdpraktisch ist das deutlich sinnvoller. Allerdings sind die Erlaubnisse zeitlich und örtlich begrenzt. Außerdem verursacht der bayerische Weg erhöhten Verwaltungsaufwand.   


    Dürfen Jäger Wärmebildvorsatzgeräte zum Schießen verwenden?

    In Bundesländern, in denen laut Landesjagdgesetz der Einsatz derartiger Technik erlaubt ist, können Wärmebild als Vor- oder Aufsatzgeräte künftig verwendet werden (Landesjagdgesetz beachten!).

    In einer ursprünglichen Version dieses Beitrages hieß es, dass Wärmebildvor- und Aufsatzgeräte generell verboten bleiben. Auf einer Nachfrage beim BMI stellte dieses klar, dass sich die dies bezügliche Auffassung des Ministeriums geändert habe und die waffenrechtliche Genehmigung für solche Geräte erteilt werden.


    Dürfen Jäger Nachtzielgeräte mit eingebautem Absehen und Montagevorrichtung nutzen?

    Nein. Diese Optiken sind nach wie vor verboten. Umgang sowie Besitz sind strafbar.


    Darf zukünftig jeder Jäger einen Schalldämpfer erwerben und nutzen?

    Schalldämpfer dürfen von Jägern laut neuem WaffG bundesweit erworben und in Verbindung mit Zentralfeuerpatronen benutzt werden. Jagdrechtliche Verbote bleiben, wie auch bei der Nutzung von Nachtsichtvor- und aufsatzgeräten, davon unberührt. Das Landesjagdgesetz Hamburg verbietet die Nutzung. Bremen und Bayern erteilen Ausnahmegenehmigungen (Landesjagdgesetze beachten). Alle anderen Länder erlauben jagdrechtlich die Nutzung. Ein Voreintrag ist laut neuem WaffG nicht mehr nötig. Allerdings müssen die Schalldämpfer innerhalb einer Frist von zwei Wochen in die WBK eingetragen werden. 


    Gibt es neue Regelungen bezüglich der Magazinkapazitäten?

    Ja, Langwaffenmagazine mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss und Kurzwaffenmagazine mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss werden zu verbotenen Gegenständen. Es gilt jedoch Bestandsschutz. Dafür muss der Besitzer die Magazine aber bei der Behörde melden.


    Dürfen Jäger in Waffenverbotszonen Messer mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge von über vier Zentimeter führen? 

    Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder Angler dürfen in Waffenverbotszonen solche Messer führen. Allerdings besteht dieses Bedürfnis bei Anglern vermutlich nur, wenn sich diese Personen beispielsweise auf dem Weg zum Angeln befinden. Der private Besuch auf dem Weihnachtsmarkt stellt wahrscheinlich kein Bedürfnis dar, eines der genannten Messer in Waffenverbotszonen zu führen. Jäger sollen von den Verboten generell ausgenommen sein, da sie im Rahmen ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis auf Zuverlässigkeit überprüft wurden.
    Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass Messer mit feststehender oder feststellbarer mit mehr als 12 cm Klingenlänge, beispielsweise Abfangmesser, bei privaten Autofahrten nichts in der Mittelkonsole des Wagen zu suchen haben. Diese dürfen bei privaten Fahrten nur zugriffsgeschützt transportiert werden – beispielsweise im abgeschlossenen Handschuhfach.


    Kommentar:

    Wer auf Nummer sicher gehen möchte – egal ob Angler oder Jäger – nimmt Messer mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit mehr als 4 cm Klingenlänge nicht mit in Waffenverbotszonen!



    Zum 1.9.2020 treten nun weitere Änderungen des Waffengesetzes in Kraft.

    Zu diesen gehören auch
    a) Änderungen bei der Anzeigepflicht,
    b) bei  der zulässigen Magazingröße,
    c) wesentlichen Teilen und
    d) der Meldung zum Nationalen Waffenregister (NWR).

     

    Ab dem 1.9.2020 müssen Büchsenmacher ihre Meldungen an das nationale Waffenregister mittels NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID´s) tätigen. Dies ID-Nummern des Nationalen Waffenregisters werden für jeden Waffenbesitzer, jede Waffenbesitzkarte sowie jede Waffe und jedes eintragungspflichtige Waffenteil automatisch durch das NWR vergeben. Waffenbesitzer, die ab dem 1.9. ihre NWR-ID´s benötigen, etwa für den Kauf einer Waffe beim Büchsenmacher oder die Abgabe einer solchen an diesen, können ihre NWR-ID´s bei der für sie zuständigen Waffenbehörde zuvor erfragen.  Für das Überlassen von Waffen unter Privatleuten sind diese NWR-ID´s hingegen nicht notwendig. Für die Anzeige des Erwerbs oder des Überlassens sind „nur“ die Angaben erforderlich, die in § 37 WaffG genannt sind. Eine ausführliche Erläuterung zu den NWR-ID´s enthält das Informationsblatt des NWR unter: https://www.nwr-fl.de/was-ist-die-nwr-id.html

     

    Zu den Angaben, die nach dem neuen § 37 WaffG ab Anfang September u. a. bei der Anzeige des Erwerbs oder des Überlassens einer Schusswaffe gemacht werden müssen, stellen die Waffenbehörden regelmäßig Formulare auf deren Internetseiten zur Verfügung. Diese sollte man sich vor dem Erwerb oder dem Überlassen von Waffen bei der jeweils zuständigen Waffenbehörde abrufen, um die notwendigen Angaben zur Waffe sowie dem Käufer/Verkäufer erfassen zu können.

     

    Auch ein Verbot „großer“ Magazine für Zentralfeuerwaffen tritt am 1. 9. in Kraft. Für entsprechende Langwaffen sind Magazine mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss verboten, für Kurzwaffen liegt die erlaubte Kapazität bei maximal zwanzig Schuss. Ab dem 1. 9. 2020 bleibt dann ein Jahr Zeit, größere Magazine, die bereits vor dem 13. Juni 2017 erworben wurden, bei der örtlichen Waffenbehörde anzumelden. Durch die Anmeldung sind diese Magazine dann keine „verbotenen Gegenstände“ im Sinne des Waffengesetzes und unterliegen auch nicht den erhöhten Aufbewahrungsanforderungen.

     

    Waffenbesitzer, die zwischen dem 13.6.2017 und dem 1.9.2020 ein größeres (künftig verbotenes) Magazin erworben haben, müssen für den weiteren Besitz einen Antrag beim Bundeskriminalamt stellen.

    Außerdem gelten neben Lauf, Verschluss und bei Kurzwaffen dem Griffstück ab dem 1.9.2020 auch Gehäuseteile und der Verschlussträger als „wesentliche Teile“. Solange diese Teile einer Komplettwaffe sind, ändert sich nichts. Sind aber überzählige Teile, zusätzliche Gehäuse oder Verschlussträger im Besitz, die bisher waffenrechtlich nicht beachtlich waren, müssen diese bis zum 1. September 2021 in die Waffenbesitzkarte eingetragen sein. Welche Waffenteile hier konkret betroffen sind lässt sich nicht pauschal beantworten. Es gibt bisher nur erste technische Vorgaben des BKA hierzu. Zudem hängt es wesentlich auch von den unterschiedlichen Waffenkonstruktionen ab. Hier sind noch viele Fragen zu klären. Bei klassischen Jagdwaffen wie Kipplaufbüchsen oder Repetierern wird sich wohl nicht allzu viel ändern.