Neuerungen Waffenrecht 2020
Das sind die zentralen
Punkte des neuen deutschen Waffengesetzes für 2020:
-
Zurückverfolgbarkeit und Kennzeichnung
von Waffen und
wesentlichen Waffenteilen
Das Gesetz setzt in erster Linie die
EU-Richtlinie um, die die Kennzeichnungsanforderung für Schusswaffen
und deren wesentliche Teile erweitert. Außerdem verpflichtet sie die
Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass alle Schusswaffen und ihre
wesentlichen Teile zurückverfolgbar sind. Waffenhändler und
-hersteller müssen deshalb künftig den Waffenbehörden unverzüglich
sämtliche Transaktionen anzeigen, die Bestandteil des Lebenswegs
einer Schusswaffe sind.
-
Ausbau des Nationalen Waffenregisters
(NWR II)
Transaktionen von Waffen müssen immer
nach der Richtlinie im Waffenregister eingetragen werden. Auch wenn
es um Servicearbeiten geht. Der Gesetzesbeschluss baut das Nationale
Waffenregister deshalb entsprechend aus. Außerdem führt er eine
Anzeigepflicht für unbrauchbar gemachte Schusswaffen ein. Bestimmte
große Wechselmagazine sowie Schusswaffen mit fest verbauten großen
Ladevorrichtungen werden verboten.
-
Prüfung des Bedürfnisnachweises
Der Bundestag hat den ursprünglichen Gesetzentwurf der
Bundesregierung an einigen Stellen ergänzt. So hat er unter anderem
beschlossen, dass der Bedürfnisnachweis für Waffen künftig alle fünf
Jahre überprüft wird. In begründeten Einzelfällen kann die Behörde
das persönliche Erscheinen des Antragstellers verlangen. Letzteres
geht auf eine Forderung des Bundesrates zurück. Was für ein
Bürokratiemonster ohne Sicherheitsgewinn.
-
Sportschützen erhalten eine
"Erleichterung" (sagt der Bundesrat)
Bei
Folgeprüfungen geht es nicht mehr um einzelne Waffen, sondern
Waffengattungen. Nach 10 Jahren reicht der Nachweis einer
fortbestehenden Vereinsmitgliedschaft aus. Tolle Erleichterung - man
könnte das auch als Farce bezeichnen.
-
Regelabfrage bei den
Verfassungsschutzbehörden für alle Legalwaffenbesitzer
Der
Bundestag hat eine Regelabfrage der Waffenbehörden bei den
Verfassungsschutzbehörden eingeführt. Damit hat er ein weiteres
Anliegen der Länder aufgegriffen, die wiederholt eine solche
Regelanfrage gefordert hatten. Durch die Regelabfrage soll
sichergestellt werden, dass Extremisten nicht in den Besitz von
legalen Waffen kommen. Auch der nachträgliche Entzug der Erlaubnis
ist möglich, wenn erst später deutlich wird, dass der
Erlaubnisträger nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
Mitglieder in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung gelten
künftig per se als unzuverlässig. Kriminelle und illegale Waffen
kommen in den Gedanken zum WaffG leider nicht vor.
- Den Ländern steht
es frei, Waffenverbotszonen mit Führverbot bestimmter Messer
einzurichten.
Darüber hinaus ermöglicht es der neue
Gesetzesbeschluss den Ländern, an bestimmten Orten
Waffenverbotszonen einzurichten, in denen auch das Tragen von
Messern untersagt ist. Voraussetzung für das Verbot ist, dass die
Messer eine feststehende oder feststellbare Klinge mit einer
Klingenlänge über vier Zentimeter besitzen. Ein solches Verbot kann
künftig auch an öffentlichen Plätzen ausgesprochen werden, die
besonders frequentiert sind. Bislang greift das Waffenverbot nur für
solche Orte, die als kriminell gelten. Dumm nur, dass damit ein
Multitool dem Waffenrecht unterliegen kann. Das kriminalisiert dann
auch Menschen, die nicht im entferntesten daran denken, dass sie
eine „Waffe“ besitzen könnten. Wer soll das alles wissen und
kontrollieren?
- Fragen und
Antworten
Frage: Was hat
sich in Bezug auf Schalldämpfer geändert?
Antwort:
Schalldämpfer
können durch Jäger jetzt wie eine Jagdlangwaffe erworben werden -
das heißt: ohne Voreintrag und Begründung. Der Eintrag in die
Waffenbesitzkarte muss innerhalb von zwei Wochen nach Kauf beantragt
werden.
Frage:
Gilt das für alle Schalldämpfer oder gibt es hier Einschränkungen?
Antwort:
Grundsätzlich gilt das für alle Schalldämpfer. Es können jetzt auch
mehrere Schalldämpfer in der derselben Kalibergruppe erworben werden
- etwa wenn Büchsen unterschiedliche Gewindemaße aufweisen. Auch für
Flinten können Schalldämpfer erworben werden, soweit dies technisch
möglich ist.
Frage: Was ist bei Waffen für Randfeuerpatronen
zu beachten?
Antwort:
Schalldämpfer werden für Kalibergruppen
verkauft, eine Unterscheidung in Rand- oder Zentralfeuerpatronen
gibt es hier nicht. Wichtig: Der jagdliche Einsatz von
Schalldämpfern ist nur für Waffen mit Zentralfeuerzündung zulässig.
Jäger, die Randfeuerpatronen einsetzen wollen, etwa für die Jagd auf
Friedhöfen, müssen zuvor eine gesonderte Ausnahmeerlaubnis einholen,
wenn sie Schalldämpfer nutzen wollen.
Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte
Frage:
Dürfen Jäger jetzt Nachtsichtgeräte erwerben?
Antwort:
Das Umgangsverbot hinsichtlich
Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte ist für Jäger
aufgehoben. Händler dürfen diese verkaufen. Dies gilt auch für
Geräte, die Wärmebildtechnik verwenden. Unter Umgang versteht der
Gesetzgeber in Hinblick auf Jäger: Erwerb, Besitz, Überlassen,
Führen, Verbringen, Mitnahme und Verwendung.
Frage:
Was ist mit
Infrarot-Aufhellern?
Antwort:
Alles, was das Ziel beleuchtet, ist
weiterhin verboten. Infrarot-Aufheller (IR-Aufheller) gehören dazu.
Frage:
Dürfen Jäger Nachtsichtvorsatz- und
Nachtsichtaufsatzgeräte jetzt uneingeschränkt verwenden?
Antwort:
Nein. Jäger
dürfen diese jetzt lediglich erwerben, weil das waffenrechtliche
Verbot aufgehoben wurde. Zu beachten sind aber mögliche
jagdrechtlichen Verbote. Dazu gehört
beispielsweise
das Nachtjagdverbot im Bundesjagdgesetz. Im Moment erlauben
lediglich Baden-Württemberg, Brandenburg und Sachsen den Einsatz von
Nachtsichttechnik bei der Jagd. In Bayern gelten zeitlich begrenzte
Sonderregelungen.
Frage:
Dürfen Vor- und Aufsatzgeräte für
Nachtsicht in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden? Werden sie
erlaubnispflichtig?
Antwort:
Nach den bisherigen Informationen sollen
die Geräte, die bisher frei verkauft werden konnten, weil sie außer
an Zielfernrohre auch an andere Geräte wie Spektive oder Kameras
angebaut werden konnten, auch weiterhin erlaubnisfrei bleiben. Das
heißt: Sie müssen nicht in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden.
Frage:
In Bezug auf die Magazine gab es
Neuerungen. Welche sind das?
Antwort:
Jäger sind von den Neuerungen im
Waffengesetz in Hinblick auf Magazine nur wenig betroffen.
Begrenzungen im waffenrechtlichen Sinn gibt es künftig bei Magazinen
für Zentralfeuerwaffen. Für entsprechende Langwaffen sind Magazine
mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss verboten, für
Kurzwaffen liegt die erlaubte Kapazität bei zwanzig Schuss.
Frage:
Sind Waffen für
Randfeuerpatronen nicht betroffen?
Antwort:
Nein. Das
Verbot gilt nur für große Magazine, die für Zentralfeuerpatronen
eingesetzt werden.
Frage:
Was gilt
für fest eingebaute Magazine?
Antwort:
Hier sind lediglich Selbstladewaffen für
Zentralfeuermunition betroffen und keine Repetierer. Also alle
Unterhebel- oder Vorderschaftrepetierer unterliegen hier keiner
Beschränkung. Lediglich Selbstladewaffen, etwa Flinten, dürfen dann
nicht mehr als zehn Patronen fassen.
Frage:
Bei
Flintenkalibern gibt es Unterschiede. Welche Kaliberlänge ist für
die Begrenzung entscheidend?
Antwort:
Die Magazinkapazität wird anhand des
Kalibers gemessen, das der Hersteller für diese Waffe bestimmt hat.
Für eine Selbstladeflinte im Kaliber 12/76 wird auch mit dieser
Patrone gemessen, nicht mit Flintenlaufgeschossen im Kaliber 12/65
oder 12/60 .
Frage:
Welche
Beschränkungen gibt es für Wechselmagazine?
Antwort:
Für Randfeuerwaffen gibt es keine
Beschränkungen. Betroffen sind alle Magazine für
Zentralfeuermunition - sowohl für Repetierer, als auch für
Selbstladewaffen. Diese dürfen zehn Schuss nicht überschreiten -
gemessen im Kaliber, das der Hersteller vorgibt.
Frage:
Was ist mit
größeren Magazinen, die bereits im Besitz sind?
Antwort:
Ab 1. September
2020 tritt das Gesetz in diesem Punkt in Kraft. Dann bleibt Zeit bis
zum 1. September 2021, größere Magazine bei der örtlichen
Waffenbehörde anzumelden. Es soll hierzu Anmeldezettel geben, mit
denen sich alle größeren Magazine, die vor dem 13. Juni 2017
erworben wurden, angemeldet werden können. Durch die Anmeldung sind
diese Magazine dann keine „verbotenen Gegenstände“ im Sinne des
Waffengesetzes und unterliegen auch nicht den erhöhten
Aufbewahrungsanforderungen.
Frage:
Also müssen diese angemeldeten Magazine
nicht in einem Schrank der Klasse „0“ aufbewahrt werden? Was ist mit
der Verwendung? Oder darf man sie lediglich straffrei besitzen?
Antwort:
Durch
Anmeldung fallen die Magazine aus dem Verbot und unterliegen keinen
Aufbewahrungsbestimmungen. Sie sollen nach bisherigen Aussagen auch
im „bisher legalen Rahmen“ weiter verwendet werden können. Wenn ein
solches Magazin nicht mit mehr als drei Schuss für Jagd oder zehn
Schuss für Schießsport geladen wird, kann es für Selbstladebüchsen
weiter genutzt werden. Bei Kurzwaffen ist die Grenze zwanzig
Patronen.
Frage:
Was
passiert mit größeren Magazinen, die nach dem 13. Juni 2017
erworbenen wurden?
Antwort:
Für alle nach dem Stichtag am 13. Juni
2017 erworbenen Magazine bleibt nur die Möglichkeit der Abgabe oder
der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 40 Abs. 4 WaffG bei
Bundeskriminalamt zum Besitz verbotener Gegenstände. Wenn diese
erteilt wird, unterliegt dieses Magazin als „verbotener Gegenstand“
auch den erhöhten Aufbewahrungsanforderungen gemäß § 13 AWaffV.
Frage:
Was ändert sich für die
Zuverlässigkeitsprüfung?
Antwort:
Zwei Dinge sind neu: Eine Abfrage
beim örtlich zuständigen Landesamt für Verfassungsschutz wird
Standard und die Waffenbehörde kann den Waffenbesitzer in
begründeten Ausnahmefällen vorladen.
Frage:
Ändert sich etwas am Maßstab der
Unzuverlässigkeit?
Antwort:
Die
Mitgliedschaft in verfassungsfeindlichen, jedoch nicht verbotenen
Parteien, kann künftig zur Regelunzuverlässigkeit führen.
Frage:
Was ändert sich
für den Jäger durch die Einbeziehung der Verfassungsschutzämter?
Antwort:
Vordergründig ändert sich nichts. Die Verfassungsschutzämter kommen
neben dem Bundeszentralregister, dem staatsanwaltlichen
Ermittlungsregister oder der örtlichen Polizeidienststelle einfach
als weitere Behörde dazu. Sie können hier ihre Erkenntnisse
mitteilen und wenn sich jemand extremistisch oder
verfassungsfeindlich betätigt, kann dies natürlich die
Unzuverlässigkeit nach sich ziehen. Das war aber bisher nicht
wirklich anders, lediglich das Verfahren ist jetzt rechtlich
formalisiert worden.
Frage:
Wie kann ich mich gegen eine vermutete
Unzuverlässigkeit wehren?
Antwort:
Es steht der ganz normale
Verwaltungsrechtsschutz offen. Die Entscheidung über die waffen-
oder sprengstoffrechtliche Erlaubnis trifft nach wie vor die
zuständige Behörde und nicht der Verfassungsschutz. Wenn sich die
Behörde hierbei auf Erkenntnisse des Verfassungsschutzes stützt,
muss sie das gerichtsfest belegen können. Kann sie es nicht, etwa
weil der Verfassungsschutz seine Quellen nicht preisgibt oder keine
belastbaren Fakten benennt, wird das Gericht wohl hier auch einer
entsprechenden Klage auf Erteilung stattgeben.
Frage:
Was passiert,
wenn es durch die Verfassungsschutzabfrage zu Verzögerungen im
Verfahren kommt?
Antwort:
Ein Jagdpachtvertrag erlischt beispielsweise, wenn ein Jagdschein
nicht rechtzeitig verlängert wird.
Jäger sollten rechtzeitig die
Verlängerung des Jagdscheins beantragen, nicht erst in der letzten
Woche. Aber es handelt sich hier um eine behördeninterne
Angelegenheit und diese darf nicht zu Lasten des Bürgers gehen. Hier
haben die Behörden genügend Ressourcen vorzuhalten, damit die
Prüfung in angemessener Bearbeitungszeit abgeschlossen und die
Erlaubnis erteilt werden kann. Speziell zum Jagdschein ist noch zu
sagen, dass das Bundesjagdgesetz diesbezüglich gar nicht geändert
wurde. Es gibt keinesfalls eine Rechtsgrundlage dafür, dass dieser
nicht verlängert wird, weil die Verfassungsschutzabfrage nicht oder
nicht zeitgerecht erfolgt ist.
Frage:
Was hat es mit
Waffenverbotszonen auf sich?
Antwort:
Bisher bestand die Möglichkeit, dass die
Bundesländer Waffenverbotszonen an Kriminalitätsschwerpunkten
einrichten konnten. Diese Möglichkeit ist nunmehr ausgeweitet worden
- auf Verkehrsknotenpunkte wie Bahnhöfe, Kindergärten oder Schulen.
Es
handelt sich um eine Möglichkeit der Länder, in eigener
Verantwortlichkeit solche Verbotszonen einzurichten. Die Bürger sind
angemessen hierüber zu informieren und auch darüber, was genau in
diesen Zonen verboten ist. Dies kann, nach der gesetzlichen
Regelung, auch Messer mit über vier Zentimeter Klingenlänge
betreffen.
Frage: Gibt es Ausnahmen von diesen Verboten? Was
ist mit dem Jäger, der bewusst oder unbewusst eine solche Zone
durchläuft?
Antwort:
Der
Gesetzgeber fordert die Länder zu einem weiten Ausnahmekatalog auf:
Anwohner, Handwerker und alle Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse
sollen von diesen Verboten ausgenommen werden. Damit Jäger oder
Sportschützen nicht belangt werden können, wenn sie ihre Waffen
berechtigt führen.
Frage:
Gilt die
Ausnahmeregelung nur auf dem Weg zur Jagd oder zum Schießstand?
Antwort:
Nein,
nach der Begründung des Gesetzes insgesamt. Waffenverbotszonen
richten sich gegen Kriminelle, die Messer und andere Waffen bei sich
führen. Hier möchte man den Verfolgungsdruck erhöhen. WBK- oder
Jagdscheininhaber verfügen jedoch über eine nachgewiesene
Zuverlässigkeit. Darum sollen diese gerade nicht von den Verboten
betroffen sein.
Frage:
Es werden jetzt weitere Teile von Waffen
„wesentlich“, werden also rechtlich waffengleich behandelt. Welche
sind das?
Antwort:
Bisher
waren nur Lauf, Verschluss und bei Kurzwaffen das Griffstück
„wesentliche Teile“. Jetzt werden auch Gehäuseteile und der
Verschlussträger „wesentlich“ im Sinne des Waffengesetzes.
Frage:
Was bedeutet das
für Waffenbesitzer?
Antwort:
Zunächst einmal überhaupt nichts, solange
es Teile einer Komplettwaffe sind. Hier muss nichts nachträglich
gemeldet oder eingetragen werden. Sind aber überzählige Teile,
zusätzliche Gehäuse oder Verschlussträger im Besitz, die bisher
waffenrechtlich nicht beachtlich waren, müssen diese bis zum 1.
September 2021 in die Waffenbesitzkarte eingetragen sein. Alternativ
können diese Überschussteile natürlich auch beispielsweise bei der
Waffenbehörde oder Polizei abgegeben werden.
Frage: Welche
konkreten Waffenteile sind betroffen?
Antwort:
Diese Frage
lässt sich noch nicht beantworten. Es gibt noch keine technischen
Vorgaben, was genau zukünftig als „wesentliches Waffenteil“
anzusehen ist. Zudem hängt dies natürlich auch von den
unterschiedlichen Waffenkonstruktionen ab. Hier sind noch viele
Fragen zu klären. Bei klassischen Jagdwaffen wie Kipplaufbüchsen
oder Repetierern wird sich wohl nicht allzu viel ändern.
Das sollen
Jäger beachten!
Zunächst etwas
Grundsätzliches:
Waffen- und
Jagdgesetze sind zwei paar Schuhe.
Das ist insofern wichtig, dass z.B.
Nachtsichtvor- und aufsatzgeräte
mit in Kraft treten des neuen Waffengesetzes für Jäger
erlaubt sind (§ 40 Absatz 3). Unberührt davon sind
allerdings jagdrechtliche Verbote. Das heißt, in
Bundesländern, in denen diese Technik jagdrechtlich
nicht zugelassen ist, bleibt sie auch in Zukunft
verboten. Nach derzeitigem Stand erlauben nur
Brandenburg, Sachsen und Baden-Württemberg die Nutzung.
Bayern lässt sie per Ausnahmegenehmigung zu.
Fazit: Nicht
alles, was das neue
Waffengesetz erlaubt, dürfen wir
automatisch bundesweit jagdlich anwenden/ nutzen! Im
folgenden beantworten wir bezüglich des neuen WaffG kurz
und bündig die wichtigsten praxisnahen Fragen:
Ab wann tritt das neue Waffengesetz in
Kraft?
Das neue WaffG tritt erst in Kraft, wenn es im
Bundesgesetzblatt (BGBl.) veröffentlicht ist. Ob dies
morgen oder in vier Wochen der Fall sein wird, steht in
den Sternen. Ist kein besonderes Datum des
Inkrafttretens im Gesetz genannt, gilt es automatisch ab
dem 14. Tag nach der Ausgabe des Bundesgesetzblattes.
Das Gesetz soll Übergangfristen beinhalten. Bis zum in
Kraft treten gilt „altes“ bzw. aktuelles Recht!
Dürfen Taschenlampen zur Jagd eingesetzt
werden?
Nein, Jäger dürfen künstliche Lichtquellen (z.B.
Taschenlampen, IR-Strahler) nach wie vor nicht benutzen.
Dies besagen das Bundesjagdrecht (BJagdG § 19 Absatz 1
Nummer 5 Buchstabe a) und auch die Landesjagdgesetze
zahlreicher Länder. Erlaubt ist der Einsatz von
Taschenlampen laut Landesrecht aber beispielsweise in
Brandenburg, Sachsen und Rheinland-Pfalz. Allerdings
dürfen diese Geräte auch dort weder an der Waffe noch an
der Zieloptik befestigt werden, denn dies untersagt
wiederum das WaffG (WaffG Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer
1.2.4.1).
Dürfen Jäger Nachtsichtvor- oder
aufsatzgeräte verwenden?
Laut neuem WaffG dürfen Inhaber eines gültigen
Jagdscheins Nachtsichtvor- und aufsatzgeräte nutzen (§
40 Absatz 3). Jagdrechtliche Verbote bleiben davon
jedoch unberührt. Nach derzeitigem Stand erlauben nur
Brandenburg, Sachsen und Baden-Württemberg die Nutzung.
In allen anderen Bundesländern ist die Technik per
Jagdgesetz nach wie vor verboten. Bayern erteilt
Ausnahmegenehmigungen bzw. beauftragt gewisse Personen.
Dürfen Nachtsichtvor- oder aufsatzgeräte
mit ein- oder angebautem IR-Strahler eingesetzt werden?
Nein, auch die Montage von IR-Strahlern bleibt
verboten (WaffG Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1).
Das bedeutet bezüglich Nachtsichttechnik, dass ebenso
Optiken mit eingebautem IR-Strahler, auch wenn dieser
abgeschaltet ist, nicht benutzt werden dürfen (z.B. Pard
NV 007).
Kommentar: Viele Restlichtverstärker können ihre
Leistung nur mit zusätzlichem IR-Aufheller entfalten und
dem Jäger ein helles Bild liefern. IR-Strahler sind
daher enorm wichtig, um Nachtsichttechnik sinnvoll
nutzen zu können. Wenn man das Gesetz in die Praxis
transferiert, bedeutet das Folgendes: Der Jäger muss die
künstliche Lichtquelle in der Hand halten oder am z.B.
am Hochsitz montieren, sofern die jagdrechtliche
Erlaubnis im jeweiligen Bundesland hinsichtlich Nutzung
überhaupt besteht. Jagdpraktisch ist das natürlich
Unsinn. Der Empfehlung der Ausschüsse des Bundesrates
(Drucksache 363/1/19, S. 11, Punkt 10,11), dieses Verbot
der Montage aufzuheben, wurde im neuen WaffG leider
nicht Rechnung getragen – warum auch immer.
Bemerkenswert ist, das in Bayern im Zuge der
Beantragung bezüglich der Nutzung von „Dual-Use“
Nachtsichtvorsatzgeräten unter anderem die Montage von
IR-Aufhellern erlaubt ist. Mit Stellen des Antrags wird
nicht nur BJagdG § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a
außer Kraft gesetzt (Verbot der Nutzung künstlicher
Lichtquellen), sondern mithilfe des § 40 Abs. 2 WaffG
auch der waffenrechtliche Weg geebnet, um Vorsatzgeräte
und künstliche Lichtquellen montieren zu dürfen.
Jagdpraktisch ist das deutlich sinnvoller.
Allerdings sind die
Erlaubnisse zeitlich und örtlich begrenzt.
Außerdem verursacht
der bayerische Weg erhöhten Verwaltungsaufwand.
Dürfen Jäger Wärmebildvorsatzgeräte zum
Schießen verwenden?
In Bundesländern, in denen laut Landesjagdgesetz der
Einsatz derartiger Technik erlaubt ist, können Wärmebild
als Vor- oder Aufsatzgeräte künftig verwendet werden
(Landesjagdgesetz
beachten!).
In einer ursprünglichen Version dieses Beitrages
hieß es, dass Wärmebildvor- und Aufsatzgeräte generell
verboten bleiben. Auf einer Nachfrage beim BMI stellte
dieses klar, dass sich die dies bezügliche Auffassung
des Ministeriums geändert habe und die waffenrechtliche
Genehmigung für solche Geräte erteilt werden.
Dürfen Jäger Nachtzielgeräte mit
eingebautem Absehen und Montagevorrichtung nutzen?
Nein. Diese Optiken sind nach wie vor verboten.
Umgang sowie Besitz sind strafbar.
Darf zukünftig jeder Jäger einen
Schalldämpfer erwerben und nutzen?
Schalldämpfer dürfen von Jägern laut neuem WaffG
bundesweit erworben und in Verbindung mit
Zentralfeuerpatronen benutzt werden. Jagdrechtliche
Verbote bleiben, wie auch bei der Nutzung von
Nachtsichtvor- und aufsatzgeräten, davon unberührt. Das
Landesjagdgesetz Hamburg verbietet die Nutzung. Bremen
und Bayern erteilen Ausnahmegenehmigungen
(Landesjagdgesetze beachten). Alle anderen Länder
erlauben jagdrechtlich die Nutzung. Ein Voreintrag ist
laut neuem WaffG nicht mehr nötig. Allerdings müssen die
Schalldämpfer innerhalb einer Frist von zwei Wochen in
die WBK eingetragen werden.
Gibt es neue Regelungen bezüglich der
Magazinkapazitäten?
Ja, Langwaffenmagazine mit einer Kapazität von mehr
als zehn Schuss und Kurzwaffenmagazine mit einer
Kapazität von mehr als 20 Schuss werden zu verbotenen
Gegenständen. Es gilt jedoch Bestandsschutz. Dafür muss
der Besitzer die Magazine aber bei der Behörde melden.
Dürfen Jäger in Waffenverbotszonen Messer
mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer
Klingenlänge von über vier Zentimeter führen?
Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder Angler
dürfen in Waffenverbotszonen solche Messer führen.
Allerdings besteht dieses Bedürfnis bei Anglern
vermutlich nur, wenn sich diese Personen beispielsweise
auf dem Weg zum Angeln befinden. Der private Besuch auf
dem Weihnachtsmarkt stellt wahrscheinlich kein Bedürfnis
dar, eines der genannten Messer in Waffenverbotszonen zu
führen. Jäger sollen von den Verboten generell
ausgenommen sein, da sie im Rahmen ihrer
waffenrechtlichen Erlaubnis auf Zuverlässigkeit
überprüft wurden. Im Übrigen sei darauf hingewiesen,
dass Messer mit feststehender oder feststellbarer mit
mehr als 12 cm Klingenlänge, beispielsweise
Abfangmesser, bei privaten Autofahrten nichts in der
Mittelkonsole des Wagen zu suchen haben. Diese dürfen
bei privaten Fahrten nur zugriffsgeschützt transportiert
werden – beispielsweise im abgeschlossenen
Handschuhfach.
Kommentar:
Wer auf Nummer sicher gehen möchte – egal ob Angler
oder Jäger – nimmt Messer mit feststehender oder
feststellbarer Klinge mit mehr als 4 cm Klingenlänge
nicht mit in Waffenverbotszonen!
Zum 1.9.2020 treten nun weitere Änderungen des
Waffengesetzes in Kraft.
Zu diesen gehören auch a)
Änderungen bei der Anzeigepflicht, b) bei der
zulässigen Magazingröße, c) wesentlichen Teilen und
d) der Meldung zum Nationalen Waffenregister (NWR).
Ab
dem 1.9.2020 müssen
Büchsenmacher ihre Meldungen an das nationale
Waffenregister mittels NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID´s)
tätigen. Dies ID-Nummern des Nationalen Waffenregisters
werden für jeden Waffenbesitzer, jede Waffenbesitzkarte
sowie jede Waffe und jedes eintragungspflichtige
Waffenteil automatisch durch das NWR vergeben.
Waffenbesitzer, die ab dem 1.9. ihre NWR-ID´s benötigen,
etwa für den Kauf einer Waffe beim Büchsenmacher oder
die Abgabe einer solchen an diesen, können ihre NWR-ID´s
bei der für sie zuständigen Waffenbehörde zuvor
erfragen. Für das Überlassen von Waffen unter
Privatleuten sind diese NWR-ID´s hingegen nicht
notwendig. Für die Anzeige des Erwerbs oder des
Überlassens sind „nur“ die Angaben erforderlich, die in
§ 37 WaffG genannt sind. Eine ausführliche Erläuterung
zu den NWR-ID´s enthält das Informationsblatt des NWR
unter: https://www.nwr-fl.de/was-ist-die-nwr-id.html
Zu den Angaben, die nach dem neuen
§ 37 WaffG ab
Anfang September u. a. bei der Anzeige des Erwerbs oder
des Überlassens einer Schusswaffe gemacht werden müssen,
stellen die Waffenbehörden regelmäßig Formulare auf
deren Internetseiten zur Verfügung. Diese sollte man
sich vor dem Erwerb oder dem Überlassen von Waffen bei
der jeweils zuständigen Waffenbehörde abrufen, um die
notwendigen Angaben zur Waffe sowie dem Käufer/Verkäufer
erfassen zu können.
Auch ein Verbot
„großer“ Magazine für Zentralfeuerwaffen tritt
am 1. 9. in Kraft. Für entsprechende Langwaffen sind
Magazine mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss
verboten, für Kurzwaffen liegt die erlaubte Kapazität
bei maximal zwanzig Schuss. Ab dem 1. 9. 2020 bleibt
dann ein
Jahr Zeit,
größere Magazine, die bereits vor dem 13. Juni 2017
erworben wurden, bei der örtlichen Waffenbehörde
anzumelden. Durch die Anmeldung sind diese Magazine dann
keine „verbotenen Gegenstände“ im Sinne des
Waffengesetzes und unterliegen auch nicht den erhöhten
Aufbewahrungsanforderungen.
Waffenbesitzer, die zwischen dem 13.6.2017 und dem
1.9.2020 ein größeres (künftig verbotenes) Magazin
erworben haben, müssen für den weiteren Besitz einen
Antrag beim Bundeskriminalamt stellen.
Außerdem gelten neben Lauf,
Verschluss und bei Kurzwaffen dem Griffstück ab dem
1.9.2020 auch Gehäuseteile und der Verschlussträger als „wesentliche
Teile“.
Solange diese Teile einer Komplettwaffe sind, ändert
sich nichts. Sind aber überzählige Teile, zusätzliche
Gehäuse oder Verschlussträger im Besitz, die bisher
waffenrechtlich nicht beachtlich waren, müssen diese bis
zum 1. September 2021 in
die Waffenbesitzkarte eingetragen sein. Welche
Waffenteile hier konkret betroffen sind lässt sich nicht
pauschal beantworten. Es gibt bisher nur erste
technische Vorgaben des BKA hierzu. Zudem hängt es
wesentlich auch von den unterschiedlichen
Waffenkonstruktionen ab. Hier sind noch viele Fragen zu
klären. Bei
klassischen Jagdwaffen wie Kipplaufbüchsen oder
Repetierern wird sich wohl nicht allzu viel ändern.
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