Verfügung des LRA Eichstätt
LANDRATSAMT EICHSTÄTT Sg. 202 Az.
7534
Vollzug des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) und des Bayerischen Jagdgesetzes
(BayJG); Jagdrechtliche Erlaubnis zur
Verwendung von Nachtsichtvorsatz- bzw. Nachtsichtaufsatzgeräten in
Verbindung mit dem Zielhilfsmittel einer Jagdlangwaffe und/oder
künstlicher Lichtquellen bei der Jagd auf Schwarzwild
Das Landratsamt Eichstätt erlässt
nachfolgende
Allgemeinverfügung:
I. Den
Jagdausübungsberechtigten im Landkreis Eichstätt wird es gestattet, in
den Eigen-, Gemeinschafts- und Staatsjagdrevieren mit
Schwarzwildvorkommen bei der Bejagung dieser Wildart Nachtsichtvorsatz-
bzw. Nachtsichtaufsatzgeräte in Verbindung mit dem Zielhilfsmittel einer
Jagdlangwaffe und/oder künstliche Lichtquellen (z.B. Infrarotstrahler,
Taschenlampe) zu verwenden.
Nachtsichtvorsätze
und Nachtsichtaufsätze sind Geräte für Zielhilfsmittel, die einen
Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, aber kein
eigenes Absehen. Demgemäß dürfen sowohl Geräte mit Wärmebildtechnik als
auch die in der Praxis üblichen Restlichtverstärker eingesetzt werden.
Letztere sind auch dann erlaubt, wenn die „elektronische Verstärkung“
technisch bedingt mit Hilfe einer künstlichen Lichtquelle (z. B.
Infrarotstrahler, Taschenlampe) erfolgt.
II. Die Verbindung zwischen
Nachtsichtvorsatz- bzw. Nachtsichtaufsatzgerät/künstlicher Lichtquelle
und einer Jagdlangwaffe/dem Zielhilfsmittel einer Jagdlangwaffe darf
erst im jeweiligen Revier hergestellt werden. Das Nachtsichtvorsatz-
bzw. Nachtsichtaufsatzgerät und/oder die künstliche Lichtquelle dürfen
außerhalb des jeweiligen Reviers nur getrennt von
Zielhilfsmittel/Jagdlangwaffe transportiert und aufbewahrt werden.
III. Eine Verwendung der Nachtsichttechnik
und/oder einer künstlichen Lichtquelle gilt nur für das Jagdrevier, in
dem der Jagdscheininhaber das Jagdrecht ausüben darf. Endet das
Jagdausübungsrecht in diesem Revier durch Ende des Pachtverhältnisses
oder Ende des Begehungsrechts, so erlischt die Erlaubnis zur Verwendung
der Nachtsichttechnik und/oder einer künstlichen Lichtquelle mit dem
Ende des Jagdausübungsrechts.
IV. Die Erlaubnis
gilt nur für die Bejagung von Schwarzwild im Rahmen der jagdrechtlichen
Vorgaben, einschließlich des An- und Einschießens im jeweiligen Revier
sowie für das Übungsschießen mit der genannten Technik auf
Schießständen.
V. Der Jagdausübungsberechtigte muss eine
gültige Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die die Verwendung
der Nachtsichtvorsatz- bzw. Nachtsichtaufsatzgeräte und/oder künstlicher
Lichtquelle einschließt.
VI. Für Unfälle und
Schäden aller Art, die durch das Schießen oder die Handhabung mit der
erlaubten Technik entstehen sollten, haftet der Jagdausübungsberechtige.
Haftungsansprüche gegenüber dem Landratsamt Eichstätt können nicht
geltend gemacht werden. Der Jagdausübungsberechtigte stellt den
Landkreis Eichstätt im Falle einer Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen durch Dritte von diesen Ansprüchen frei.
VII. Die Anordnung weiterer Auflagen bleibt
ausdrücklich vorbehalten.
VIII. Die
Allgemeinverfügung gilt unbefristet und wird stets widerruflich erteilt.
IX. Die Allgemeinverfügung gilt am auf die
öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
X. Für diesen Bescheid werden keine Kosten
erhoben.
III. Hinweise:
1. Das Maßnahmenpaket des Bayerischen
Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur
nachhaltigen Reduktion von Schwarzwild beinhaltet nicht nur die
Möglichkeit der Verwendung von Nachtzieltechnik in besonderen
Problemregionen, sondern als weitere Bausteine u. a. die Bildung
regionaler Schwarzwild-Arbeitskreise, die Durchführung
revierübergreifender Bewegungsjagden, den ordnungsgemäßen und achtsamen
Umgang sowie die konsequente Einhaltung der Vorgaben bei der Kirrung und
die Anlage von Bejagungsschneisen. Nebenbei wird die „Bürgerplattform
Wildtiere in Bayern“ als moderne web-basierte Daten- und
Kommunikationsplattform weiter kostenfrei und als App-Lösung zur
Verfügung gestellt. Gerade in Fällen, in denen Waldreviere an
Feldreviere angrenzen, sind für die Schwarzwildbekämpfung
revierübergreifende Drückjagden zur Reduktion des Schwarzwildbestandes
erfolgversprechend und begrüßenswert. Es wird empfohlen, solche in
Abstimmung mit den Jagdausübungsberechtigten der angrenzenden
Nachbarreviere durchzuführen und ein gemeinsames Schwarzwildmanagement
zu entwickeln. Ein bloßes Abstellen von Jagdausübungsberechtigten an der
Reviergrenze bei der Durchführung von Drückjagden des Nachbarreviers
erachtet die Untere Jagdbehörde nicht als revierübergreifende Drückjagd.
2. Aufgrund der allgemeinen
Schwarzwildproblematik sollten sich die betroffenen Revierinhaber an
einem Schwarzwildmanagement beteiligen. Dazu stellen sowohl der
Bayerische Jagdverband mit dem System BJVdigital als auch der Bayerische
Bauernverband mit dem Schwarzwild-Informations-System (SIS) geeignete
Hilfsprogramme zur Verfügung.
3. Aus aktuellem
Anlass möchten wir die Jagdausübungsberechtigten auf die Internet-Seite
des Wildtierportals Bayern hinweisen
(http://www.wildtierportal.bayern.de/corona), in der die aktuellen
Informationen zu „Corona und Jagd“ eingestellt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines
Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen
Verwaltungsgericht München in München, Postfachanschrift: Postfach 20 05
43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München,
schriftlich, zur
Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz
zugelassenen Form.
gez. Dr. Janssen Regierungsdirektor
Hinweise zur
Rechtsbehelfsbelehrung: * Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per
einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen
3. Waffenrechtsänderungsgesetz
Am 1. September 2020 gelten
neue Regelungen im Waffenrecht. Dabei handelt es sich um die weitere
Umsetzung des 3. Waffenrechtsänderungsgesetzes: Das gilt unter
anderem ab 1. September:
1. Der Umgang mit „großen“ Magazinen,
also etwa der Besitz oder die Überlassung, ist verboten.
Große
Magazine sind: Kurzwaffenmagazine mit mehr als 20 Patronen
Fassungsvermögen Langwaffenmagazine mit einer Kapazität von mehr
als 10 Patronen entsprechende Magazingehäuse für Wechselmagazine
Ausnahme: Das Verbot wird nicht wirksam, wenn der Besitz
entsprechender Magazine, sofern diese vor dem 13 Juni 2017 erworben
wurden, bis 01. September 2021 bei der zuständigen Waffenbehörde
ordnungsgemäß angezeigt wird. Für ab dem 01. September 2020
verbotene Magazine, die nach dem 13 Juni 2017 erworben wurden, ist bis
zum 01. September 2021 eine Ausnahmegenehmigung beim BKA nach § 40 Abs.
4 WaffG zu beantragen. Diese dürfte überwiegend für Sportschützen in
Frage kommen. Alternativ können entsprechende Magazine bis zum 01.
September 2021 an einen Berechtigten (Achtung, ab 01. September 2020
handelt es sich um verbotene Waffen!) oder eine Polizeidienststelle als
auch an die zuständige Waffenbehörde überlassen werden.
2.
Meldung an das Nationale Waffenregister NWR II Nach dem neuen
Waffenrecht muss jeder Waffenbesitzer (P), seine Waffe (W) und
entscheidende Waffenteile (T) mit einer unverwechselbaren
Identifikationsnummer (ID) im Nationalen Waffenregister (NWR)
registriert sein. Zusätzlich erhält jeder Jäger eine Erwerbs-ID für
seine Waffenbesitzkarten (E). Diese ID soll sicherstellen, dass der
gesamte Lebenszyklus einer Waffe – von der Herstellung bis zur
Vernichtung – behördlich nachverfolgbar ist.
Die ID besteht aus
einer 21-stelligen Buchstaben- und Ziffernfolge. Beispiel für die NWR-ID
einer Waffenbesitzkarte: E 2019-09-20-1234567-M (ID: „E“ für eine
Erlaubnis, ausgestellt am 20.09.2019, Tageszähler 1234567, Prüfziffer M)
Der private Waffenbesitzer braucht im Wesentlichen seine NWR-ID,
wenn er Waffen bei einem gewerblichen Waffenhändler kaufen bzw. an
diesen verkaufen möchte. Er braucht keine NWR-ID, wenn Waffen von privat
an privat verkauft werden.
Ausnahme Jungjäger: Angabe der
NWR-ID ist beim Kauf der Waffe beim Händler nicht notwendig, weil
Jungjäger noch nicht im NWR registriert sind, da sie noch keine
Waffenbesitzkarte beantragt haben. Zur leichteren Abwicklung wird
empfohlen, dass Jungjäger beim Lösen des Jagdscheins gleich eine
Waffenbesitzkarte unter der aufschiebenden Bedingung des späteren
Waffenerwerbs gleich mitbeantragen. (Dieser Antrag ist dann kostenlos).
Gebühren werden erst fällig, wenn die später erworbene Waffe eingetragen
wird.
Jeder Waffenbesitzer kann ab sofort formlos und kostenfrei
bei seiner zuständigen Waffenbehörde ein so genanntes Stammdatenblatt
beantragen oder seine NWR-ID und die für die Waffenbesitzkarte in die
Waffenbesitzkarte eindrucken lassen.
Hinsichtlich der
wichtigsten, mit dem 3. Waffenrechtsänderungsgesetzes zusammenhängenden
Fragen hat das Bayerische Innenministerium ein Merkblatt und FAQs
zusammengestellt, die unter https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/sus/verfassungsschutz/fragen_und_antworten_dritte
s_waffen%C3%A4nderungsgesetz.pdf abrufbar sind.
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