JV Hubertus
Beilngries e.V.

Verfügung des LRA Eichstätt 
 

LANDRATSAMT EICHSTÄTT Sg. 202 Az. 7534



Vollzug des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) und des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG);
Jagdrechtliche Erlaubnis zur Verwendung von Nachtsichtvorsatz- bzw. Nachtsichtaufsatzgeräten in Verbindung mit dem Zielhilfsmittel einer Jagdlangwaffe und/oder künstlicher Lichtquellen bei der Jagd auf Schwarzwild





Das Landratsamt Eichstätt erlässt nachfolgende Allgemeinverfügung:


I. Den Jagdausübungsberechtigten im Landkreis Eichstätt wird es gestattet, in den Eigen-, Gemeinschafts- und Staatsjagdrevieren mit Schwarzwildvorkommen bei der Bejagung dieser Wildart Nachtsichtvorsatz- bzw. Nachtsichtaufsatzgeräte in Verbindung mit dem Zielhilfsmittel einer Jagdlangwaffe und/oder künstliche Lichtquellen (z.B. Infrarotstrahler, Taschenlampe) zu verwenden.

Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze sind Geräte für Zielhilfsmittel, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, aber kein eigenes Absehen. Demgemäß dürfen sowohl Geräte mit Wärmebildtechnik als auch die in der Praxis üblichen Restlichtverstärker eingesetzt werden. Letztere sind auch dann erlaubt, wenn die „elektronische Verstärkung“ technisch bedingt mit Hilfe einer künstlichen Lichtquelle (z. B. Infrarotstrahler, Taschenlampe) erfolgt.

II. Die Verbindung zwischen Nachtsichtvorsatz- bzw. Nachtsichtaufsatzgerät/künstlicher Lichtquelle und einer Jagdlangwaffe/dem Zielhilfsmittel einer Jagdlangwaffe darf erst im jeweiligen Revier hergestellt werden. Das Nachtsichtvorsatz- bzw. Nachtsichtaufsatzgerät und/oder die künstliche Lichtquelle dürfen außerhalb des jeweiligen Reviers nur getrennt von Zielhilfsmittel/Jagdlangwaffe transportiert und aufbewahrt werden.

III. Eine Verwendung der Nachtsichttechnik und/oder einer künstlichen Lichtquelle gilt nur für das Jagdrevier, in dem der Jagdscheininhaber das Jagdrecht ausüben darf. Endet das Jagdausübungsrecht in diesem Revier durch Ende des Pachtverhältnisses oder Ende des Begehungsrechts, so erlischt die Erlaubnis zur Verwendung der Nachtsichttechnik und/oder einer künstlichen Lichtquelle mit dem Ende des Jagdausübungsrechts.

IV. Die Erlaubnis gilt nur für die Bejagung von Schwarzwild im Rahmen der jagdrechtlichen Vorgaben, einschließlich des An- und Einschießens im jeweiligen Revier sowie für das Übungsschießen mit der genannten Technik auf Schießständen.

V. Der Jagdausübungsberechtigte muss eine gültige Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die die Verwendung der Nachtsichtvorsatz- bzw. Nachtsichtaufsatzgeräte und/oder künstlicher Lichtquelle einschließt.

VI. Für Unfälle und Schäden aller Art, die durch das Schießen oder die Handhabung mit der erlaubten Technik entstehen sollten, haftet der Jagdausübungsberechtige. Haftungsansprüche gegenüber dem Landratsamt Eichstätt können nicht geltend gemacht werden. Der Jagdausübungsberechtigte stellt den Landkreis Eichstätt im Falle einer Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch Dritte von diesen Ansprüchen frei.

VII. Die Anordnung weiterer Auflagen bleibt ausdrücklich vorbehalten.

VIII. Die Allgemeinverfügung gilt unbefristet und wird stets widerruflich erteilt.

IX. Die Allgemeinverfügung gilt am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

X. Für diesen Bescheid werden keine Kosten erhoben.



III. Hinweise:

1. Das Maßnahmenpaket des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur nachhaltigen Reduktion von Schwarzwild beinhaltet nicht nur die Möglichkeit der Verwendung von Nachtzieltechnik in besonderen Problemregionen, sondern als weitere Bausteine u. a. die Bildung regionaler Schwarzwild-Arbeitskreise, die Durchführung revierübergreifender Bewegungsjagden, den ordnungsgemäßen und achtsamen Umgang sowie die konsequente Einhaltung der Vorgaben bei der Kirrung und die Anlage von Bejagungsschneisen. Nebenbei wird die „Bürgerplattform Wildtiere in Bayern“ als moderne web-basierte Daten- und Kommunikationsplattform weiter kostenfrei und als App-Lösung zur Verfügung gestellt. Gerade in Fällen, in denen Waldreviere an Feldreviere angrenzen, sind für die Schwarzwildbekämpfung revierübergreifende Drückjagden zur Reduktion des Schwarzwildbestandes erfolgversprechend und begrüßenswert. Es wird empfohlen, solche in Abstimmung mit den Jagdausübungsberechtigten der angrenzenden Nachbarreviere durchzuführen und ein gemeinsames Schwarzwildmanagement zu entwickeln. Ein bloßes Abstellen von Jagdausübungsberechtigten an der Reviergrenze bei der Durchführung von Drückjagden des Nachbarreviers erachtet die Untere Jagdbehörde nicht als revierübergreifende Drückjagd.

2. Aufgrund der allgemeinen Schwarzwildproblematik sollten sich die betroffenen Revierinhaber an einem Schwarzwildmanagement beteiligen. Dazu stellen sowohl der Bayerische Jagdverband mit dem System BJVdigital als auch der Bayerische Bauernverband mit dem Schwarzwild-Informations-System (SIS) geeignete Hilfsprogramme zur Verfügung.

3. Aus aktuellem Anlass möchten wir die Jagdausübungsberechtigten auf die Internet-Seite des Wildtierportals Bayern hinweisen (http://www.wildtierportal.bayern.de/corona), in der die aktuellen Informationen zu „Corona und Jagd“ eingestellt werden.



Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München in München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München,
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.


gez. Dr. Janssen Regierungsdirektor




Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: * Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen




3. Waffenrechtsänderungsgesetz

Am 1. September 2020 gelten neue Regelungen im Waffenrecht. Dabei handelt es sich um die weitere Umsetzung des 3. Waffenrechtsänderungsgesetzes:
Das gilt unter anderem ab 1. September:

1. Der Umgang mit „großen“ Magazinen, also etwa der Besitz oder die Überlassung, ist verboten.

Große Magazine sind:
 Kurzwaffenmagazine mit mehr als 20 Patronen Fassungsvermögen
 Langwaffenmagazine mit einer Kapazität von mehr als 10 Patronen
 entsprechende Magazingehäuse für Wechselmagazine

Ausnahme:
Das Verbot wird nicht wirksam, wenn der Besitz entsprechender Magazine, sofern diese vor dem 13 Juni 2017 erworben wurden, bis 01. September 2021 bei der zuständigen Waffenbehörde ordnungsgemäß angezeigt wird.
Für ab dem 01. September 2020 verbotene Magazine, die nach dem 13 Juni 2017 erworben wurden, ist bis zum 01. September 2021 eine Ausnahmegenehmigung beim BKA nach § 40 Abs. 4 WaffG zu beantragen. Diese dürfte überwiegend für Sportschützen in Frage kommen.
Alternativ können entsprechende Magazine bis zum 01. September 2021 an einen Berechtigten (Achtung, ab 01. September 2020 handelt es sich um verbotene Waffen!) oder eine Polizeidienststelle als auch an die zuständige Waffenbehörde überlassen werden.

2. Meldung an das Nationale Waffenregister NWR II Nach dem neuen Waffenrecht muss jeder Waffenbesitzer (P), seine Waffe (W) und entscheidende Waffenteile (T) mit einer unverwechselbaren Identifikationsnummer (ID) im Nationalen Waffenregister (NWR) registriert sein. Zusätzlich erhält jeder Jäger eine Erwerbs-ID für seine Waffenbesitzkarten (E). Diese ID soll sicherstellen, dass der gesamte Lebenszyklus einer Waffe – von der Herstellung bis zur Vernichtung – behördlich nachverfolgbar ist.

Die ID besteht aus einer 21-stelligen Buchstaben- und Ziffernfolge. Beispiel für die NWR-ID einer Waffenbesitzkarte: E 2019-09-20-1234567-M (ID: „E“ für eine Erlaubnis, ausgestellt am 20.09.2019, Tageszähler 1234567, Prüfziffer M)

Der private Waffenbesitzer braucht im Wesentlichen seine NWR-ID, wenn er Waffen bei einem gewerblichen Waffenhändler kaufen bzw. an diesen verkaufen möchte. Er braucht keine NWR-ID, wenn Waffen von privat an privat verkauft werden.

Ausnahme Jungjäger:
Angabe der NWR-ID ist beim Kauf der Waffe beim Händler nicht notwendig, weil Jungjäger noch nicht im NWR registriert sind, da sie noch keine Waffenbesitzkarte beantragt haben. Zur leichteren Abwicklung wird empfohlen, dass Jungjäger beim Lösen des Jagdscheins gleich eine Waffenbesitzkarte unter der aufschiebenden Bedingung des späteren Waffenerwerbs gleich mitbeantragen. (Dieser Antrag ist dann kostenlos). Gebühren werden erst fällig, wenn die später erworbene Waffe eingetragen wird.

Jeder Waffenbesitzer kann ab sofort formlos und kostenfrei bei seiner zuständigen Waffenbehörde ein so genanntes Stammdatenblatt beantragen oder seine NWR-ID und die für die Waffenbesitzkarte in die Waffenbesitzkarte eindrucken lassen.

Hinsichtlich der wichtigsten, mit dem 3. Waffenrechtsänderungsgesetzes zusammenhängenden Fragen hat das Bayerische Innenministerium ein Merkblatt und FAQs zusammengestellt, die unter https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/sus/verfassungsschutz/fragen_und_antworten_dritte s_waffen%C3%A4nderungsgesetz.pdf abrufbar sind.