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JV Hubertus Beilngries e.V. |
Corona Pandemie 2020 / 2021 COVID-19
Hatten Sie innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einem
bestätigten Coronavirus-Fall, so kontaktieren Sie bitte umgehend
das zuständige Das Robert Koch-Institut hat eine Orientierungshilfe für Bürgerinnen und Bürger entwickelt:
COVID-19: Bin ich betroffen und was ist zu tun?
derzeit überschlagen sich die
Ereignisse, fast täglich ändern sich die Bestimmungen, was darf
ich, was darf ich nicht, was ist möglich? Die Antwort darauf ist
schwierig, weil sie möglicherweise schon wenige Stunden später
hinfällig geworden ist. Trotzdem möchten wir Sie natürlich auf
dem Laufenden halten, denn auch Sie müssen täglich unzählige
Fragen beantworten. Der BJV steht ständig in engem Austausch mit
den Ministerien, im Folgenden finden Sie die uns derzeit zur
Verfügung stehenden Informationen zu den Themen:
Hinweise zur Zulässigkeit von Bewegungsjagden in Zeiten der
Corona Pandemie; BJV-Empfehlungen für ein Infektionsschutz-Konzept bei Bewegungs- bzw. Gesellschaftsjagden während der Corona-Pandemie Achtung: Die hier vorgestellten Regeln und Verordnungen sind jeweils abhängig von der aktuell herrschenden Infektionslage und können sich deshalb täglich ändern. Beachten Sie deshalb bitte grundsätzlich die Anordnungen Ihrer zuständigen Sicherheitsbehörde. Hinweise vom StMELF: Gemäß dem Schreiben vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 13.7.2020 (F8-7946-1/89) besteht wieder die Möglichkeit, Bewegungsjagden (u.a. auch Erntejagden) durchzuführen. Hierbei sind die Maßgaben des § 5 Abs. 2 der 6. BayIfSMV für Veranstaltungen unter freiem Himmel zu beachten. Fortführend gilt: Höchstzahl der teilnehmenden Personen ist auf 200 beschränkt - Die Einweisung vor der Jagd hat im Freien stattzufinden und, wo immer möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5m zwischen den Personen einzuhalten - Der Jagdleiter hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten, das er auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen kann. - Um den Teilnehmerkreis nachvollziehen zu können, muss eine Anwesenheitsliste geführt werden. - Schon bei der Planung von Bewegungsjagden sind wichtige Faktoren zum Infektionsschutz wie insbesondere die Einhaltung des Mindestabstandes vorausschauend und verantwortungsvoll zu bedenken. Folgende Punkte empfiehlt der BJV ergänzend für die Ausarbeitung eines Schutz- und Hygienekonzeptes Die Regelungen der aktuell gültigen BayIfSMV, einschlägiger Allgemein- und ggf., Einzelverfügungen sowie bereits für die Art der Veranstaltung existierende Hygienekonzepte sind zu beachten und gehen im Zweifelsfall diesen Empfehlungen vor . Reduzieren Sie die Kontaktmöglichkeiten untereinander immer auf ein Mindestmaß Die Einhaltung eines Mindestabstands von mind. 1,5 m zwischen den Teilnehmern vor, während und nach der Jagd ist zu beachten. Soweit während der Jagd der Mindestabstand unterschritten werden muss, ist auch während der Jagd ein geeigneter Mund-Nasen-Schutz von allen Teilnehmern zu tragen und es sind ggf. weitere erforderliche Hygienemaßnahmen zu beachten Kontaktdaten der Teilnehmenden (Name, Vorname, Wohnort, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) müssen auf Anforderung den zuständigen Gesundheitsbehörden übermittelt werden können Personen mit Erkältungssymptome dürfen nicht teilnehmen Die Möglichkeit zum Händewaschen ist einzuräumen, Flüssigseife und Papierhandtücher sind bereit zu stellen, sofern dies notwendig ist. Z.B. beim „Knödelbogen“ Landesjagdverband Bayern – Bayerischer Jagdverband e.V. Beispiele um Kontaktmöglichkeiten zu verringern: Einladung: Laden Sie Ihre Jagdgäste am besten per Telefon, E-Mail oder Post ein und teilen die entsprechenden Informationen/Instruktionen vorab schriftlich gesondert mit. Hierzu gehören auch die Ansprache, Sicherheitsregeln, Freigabe, Ablauf, wichtige Telefonnummern, Zeiten und sonstige Hinweise Jagdscheinkontrolle: Verlangen Sie die Kopien (oder Scans) von Jagdscheinen und Schießnachweisen wenn möglich vorab per Post oder E-Mail Sammeln der Jäger: Wählen Sie die Plätze für das Sammeln der Jäger, für Pausen und die Einnahme von Verpflegung so, dass der Sicherheitsabstand von 1,5 m immer eingehalten werden kann. Während der Jagd: Ob Treiber, Nachsuchenführer oder Schütze, es sind immer die entsprechenden Abstände zwischen den Personen einzuhalten Anstellen: Sofern möglich, fahren die Schützen im eignen PKW zu ihren Ständen. Bei Sammelfahrten ist von allen Mitfahrern ein Mund-Nase-Schutz zu tragen. Knödelbogen: Bei Veranstaltungen mit Verpflegung ist das Hygienekonzept der Gastronomie zu beachten Strecke legen: siehe Punkt „Sammeln der Jäger“ Corona-Pandemie: Hygienekonzept Kulturelle Veranstaltungen und Proben Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und für Wissenschaft und Kunst vom 15. Juni 2020, Az. K.2 – M4635/27/37 Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird folgendes verbindliches Rahmenkonzept für Schutz- und Hygienekonzepte für kulturelle Veranstaltungen insbesondere in Theatern, Konzerthäusern und auf sonstigen Bühnen sowie für Proben bekannt gemacht: 1. Organisatorisches 1.1 Veranstalter erstellen ein betriebliches Schutzkonzept unter Berücksichtigung von Besuchern und Mitwirkenden (Mitarbeiter und ehrenamtlich Tätige) unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der arbeitsmedizinischen Schutz- und Vorsorgeregelungen, das auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen ist. 1.2 Konzepte nach 1.1 müssen insbesondere regeln, – wie Kontaktmöglichkeiten reduziert werden und der Mindestabstand gewährleistet werden kann, – wie die Personenzahl in Relation zur Raumgröße begrenzt werden kann, – wie die geschlossenen Räumlichkeiten bestmöglich gelüftet werden können, – wie die Möglichkeiten zur Händehygiene umgesetzt werden können, – wie und in welchen Intervallen die notwendige Reinigung der Kontaktflächen erfolgt und – wie die Kontaktpersonennachverfolgung konkret umgesetzt werden kann. 1.3 Veranstalter schulen Mitwirkende und berücksichtigen dabei deren speziellen Arbeits- und Aufgabenbereich, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten. Mitwirkende werden über den richtigen Umgang mit Mund-Nasen-Bedeckung und allgemeine Hygienevorschriften informiert und geschult. Mitwirkende mit akuten respiratorischen Symptomen jeglicher Schwere dürfen nicht arbeiten. 1.4 Veranstalter kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften an ihre Besucher und Mitglieder. Gegenüber Besuchern und Gästen, die diese Vorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht. 1.5 Veranstalter kontrollieren die Einhaltung des betrieblichen Schutzkonzeptes seitens der Mitwirkenden und Besucher und ergreifen bei Verstößen geeignete Maßnahmen. 1.6 Bei gastronomische Angeboten sind die einschlägigen Vorgaben zur Gastronomie einschließlich der lebensmittel-hygienischen Vorgaben bei Wiederaufnahme des Betriebs umzusetzen. 2. Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln 2.1 Oberstes Gebot ist die Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 Metern zwischen Personen im Freien und in allen Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten auf Fluren, Gängen, Treppen, Garderoben-, Kassen-, und Sanitärbereiche. Personen, die nach den aktuell gültigen Regelungen im Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit sind, haben die Abstandregel untereinander nicht zu befolgen. 2.2 Bei Einsatz von Blasinstrumenten sowie bei Gesang ist ein erweiterter Mindestabstand von 2,0 Metern einzuhalten. 2.3 Besucherinnen bzw. Besucher haben in Innenräumen eine Mund-NasenBedeckung zu tragen. Mitwirkende haben in geschlossenen Räumen, in denen sich Gäste aufhalten und der Sicherheitsabstand nicht gewährt werden kann, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Hiervon sind ausgenommen: – Mitwirkende, soweit dies zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung führt, – Mitwirkende, die für die künstlerische Darbietung einen festen Platz eingenommen haben und dabei den erforderlichen Mindestabstand einhalten (Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in diesen Fällen nur für Auf- und Abtritt), – Kinder bis zum sechsten Lebensjahr, – Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. 2.4 Als zusätzliche Schutzmaßnahme können Spuckschutzvorrichtungen oder Trennwände, v. a. in Servicebereichen, angebracht werden. 2.5 Konzept zum Umgang mit Erkrankten und Verdachtsfällen: Vom Besuch und von der Mitwirkung an Veranstaltungen sind Personen (Mitwirkende und Besucherinnen bzw. Besucher) ausgeschlossen, die – in den letzten 14 Tagen wissentlich Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19-Erkrankten hatten oder – Symptome aufweisen, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten können, wie Atemwegssymptome jeglicher Schwere, unspezifische Allgemeinsymptome und Geruchs- oder Geschmacksstörungen. Sollten Personen während der Veranstaltung Symptome entwickeln, haben sie umgehend die Veranstaltung zu verlassen. Bei Auftreten von Symptomen mit Verdacht auf COVID-19 bei einer der beteiligten Personen (Besucherinnen bzw. Besucher und Mitwirkende) während des Veranstaltungsbetriebs ist die Betriebsleitung zu informieren, die den Sachverhalt umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt meldet. Dieses trifft gegebenenfalls in Absprache mit der Einrichtungsleitung die weiteren Maßnahmen (z. B. Quarantäneanordnungen), die nach Sachlage von der Betriebsleitung umzusetzen sind. Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter den Besucherinnen bzw. Besuchern, Mitwirkenden und Personal zu ermöglichen, ist eine Dokumentation mit Angaben von Namen und sicherer Erreichbarkeit (Telefonnummer oder Email-Adresse bzw. Anschrift) einer Person je Hausstand und Zeitraum des Aufenthalts zu führen. Eine Übermittlung dieser Informationen darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung und gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die Daten sind nach Ablauf eines Monats zu vernichten. Mitwirkende, Besucherinnen und Besucher und Personal sind bei der Datenerhebung entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 in geeigneter Weise über die Datenverarbeitung zu informieren. 3. Umsetzung der Schutzmaßnahmen 3.1 Allgemeine Regelungen 3.1.1 Es werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher und gegebenenfalls Händedesinfektionsmittel (als flankierende Maßnahme) bereitgestellt. Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten. Haartrockner dürfen benutzt werden, wenn der Abstand zwischen den Geräten mindestens 2 Meter beträgt. Die Griffe der Haartrockner müssen regelmäßig desinfiziert werden. Jetstream-Geräte sind nicht erlaubt. Bei Waschgelegenheiten werden gut sichtbar Infographiken zur Handhygiene (www.infektionsschutz.de/mediathek/infografiken.html) angebracht. 3.1.2 Kontaktflächen wie Türgriffe, Handläufe und Tischoberflächen sind unter Berücksichtigung der Nutzungsfrequenz regelmäßig zu reinigen. 3.1.3 Laufwege zur Lenkung von Besucherinnen bzw. Besuchern, Mitwirkenden und weiteren am Veranstaltungsbetrieb beteiligten Personen sollten nach örtlichen Gegebenheiten geplant und vorgegeben werden (z. B. Einbahnstraßenkonzept; reihenweiser, kontrollierter Auslass nach Ende der Vorstellung). Nach Möglichkeit soll die genaue Bewegungsrichtung beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten vorgegeben werden. Einzuhaltende Abstände im Zugangs- und Wartebereich sind entsprechend kenntlich zu machen. Es sollte bei Fahrstühlen, Rolltreppen und Treppenaufgängen ebenfalls auf Kontaktminimierung geachtet werden, z. B. durch Nutzung mehrerer Ein- und Ausgänge sowie von automatisch öffnenden Türen. Gäste werden über richtiges Händewaschen und Abstandsregeln auch im Sanitärbereich informiert. 3.1.4 Parkplatzkonzept: Sofern vom Veranstalter zur Verfügung gestellte Parkplätze von Besucherinnen bzw. Besuchern, Mitwirkenden und weiteren am Veranstaltungsbetrieb beteiligten Personen genutzt werden können, sollten Maßnahmen zur Vermeidung von Menschenansammlungen ergriffen werden. Es sollten Einweiserinnen bzw. Einweiser eingesetzt werden, sofern erforderlich. Die Parkplatzanzahl sollte beschränkt und ggf. Parkplätze gesperrt werden, sofern erforderlich. Falls ein Transport durch den Veranstalter vorgesehen ist, müssen die Hygienevorgaben für die Personenbeförderung beachtet werden: – Mund-Nasen-Bedeckung für Fahrerinnen bzw. Fahrer und Fahrgäste – Ausreichende Lüftung sicherstellen – Einschlägige gesetzliche Vorgaben beachten; ggf. Verstärkung des Angebotes 3.1.5 Lüftungskonzept: Zur Gewährleistung eines regelmäßigen Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße und Nutzung zu berücksichtigen. Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Besucherinnen und Besuchern dienen, sind zu nutzen. Bei evtl. vorhandenen Lüftungsanlangen ist darauf zu achten, dass es zu keiner Erregerübertragung kommt, z. B. durch Reduzierung des Umluftanteils und Einbau bzw. häufigem Wechsel von Filtern. Bei Fensterlüftung erfolgt bevorzugt Querlüftung. Bei raumlufttechnischen Anlagen erfolgt der Betrieb mit möglichst großem Außenluftanteil. Es soll auf vermehrte Pausen zur Durchlüftung geachtet werden. Bevorzugt sollen große Räume (v. a. Probenräume) in Abhängigkeit der geplanten Aktivität, insbesondere bei vermehrter Aerosolbildung, genutzt werden. Es soll auf die Umsetzung entsprechender Konzepte bei Inbetriebnahme nach längerer Nichtnutzung geachtet werden, v. a. zur Legionellenprophylaxe (siehe Merkblatt des LGL unter https://www.lgl.bayern.de/downloads/gesundheit/hygiene/doc/aufrechterhalt ung_tw_hygiene_corona_lang.pdf). 3.1.6 Arbeitsschutzkonzept: Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sog. Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber ggf. weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS ist zu beachten (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDFSchwerpunkte/sars-cov-2arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=1). – Die Informationen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 /COVID-19 sind zu beachten (https://www.stmas.bayern.de/coronavirusinfo/corona-mutterschutz.php). – Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen. – Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d.h. dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z.B. persönliche Schutzausrüstung (PSA)) ergriffen werden müssen. Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist im Regelfall nicht als PSA zu sehen. – Die Arbeitszeit- und Pausengestaltung soll dergestalt sein, dass versetzte Arbeits- und Pausenzeiten ermöglicht werden können. 3.1.7 Reinigungskonzept: Die Reinigungsintervalle werden angepasst, z. B. durch eine Verkürzung der Reinigungsintervalle für Handkontaktflächen (insbesondere Türklinken, Halterungen, Griffstangen) sowie Toiletten. – Auf die Aufbereitung von Reinigungsutensilien wird geachtet. – Auf Hochdruckreiniger wird verzichtet. 3.2 Durchführung von Proben 3.2.1 Allgemeine Regelungen für Proben 3.2.1.1 Die Nutzung der Garderoben- und Aufenthaltsbereiche wird auf ein Mindestmaß beschränkt. Durch ein zeitlich versetztes Eintreffen vor den Proben werden Engstellen vermieden und Stoßzeiten entzerrt. 3.2.1.2 Bei der Nutzung der Proben-, Übungs- und Trainingsräume muss sichergestellt werden, dass die maximal zulässige Personenzahl (orientiert an der Einhaltung des Mindestabstands im Verhältnis zur Raumfläche) nicht überschritten wird. 3.2.1.3 Musikerinnen und Musiker stellen sich nach Möglichkeit versetzt auf, um Gefahren durch Aerosolausstoß zu minimieren. Querflöten und Holzbläser mit tiefen Tönen sollen möglichst am Rand platziert werden, da hier von einer erhöhten Luftverwirbelung auszugehen ist. 3.2.2 Besondere Regelungen für einzelne Sparten 3.2.2.1 Orchester 3.2.2.1.1 Dirigentinnen bzw. Dirigenten und Musikerinnen bzw. Musiker haben möglichst nur eigene Instrumente und Hilfsmittel zu verwenden. Ein Verleih von Musikinstrumenten oder deren Nutzung durch mehrere Personen darf nur nach jeweils vollständiger Desinfizierung stattfinden. 3.2.2.1.2 Angefallenes Kondensat in Blech- und Holzblasinstrumenten darf nur ohne Durchblasen von Luft abgelassen werden. Das Kondensat muss von der Verursacherin bzw. vom Verursacher mit Einmaltüchern aufgefangen und in geschlossenen Behältnissen entsorgt werden. Die Möglichkeit zur anschließenden Händereinigung muss gegeben sein. Ist dies nicht umsetzbar, dann muss eine Händedesinfektion zur Verfügung stehen. Ein kurzfristiger Verleih, Tausch oder eine Nutzung von Blasinstrumenten durch mehrere Personen ist ausgeschlossen. 3.2.2.1.3 Die Plätze werden für jede Teilnehmerin bzw. jeden Teilnehmer klar markiert. 3.2.2.1.4 Notenmaterial und Stifte werden stets nur von derselben Person genutzt. 3.2.2.2 Chor 3.2.2.2.1 Chorgesang im Bereich der Laienmusik ist unzulässig. Im Übrigen gelten für Chöre folgende Regelungen: 3.2.2.2.2 Die Plätze werden für jede Teilnehmerin bzw. jeden Teilnehmer klar markiert. 3.2.2.2.3 Bei der Choraufstellung ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 2,0 Metern zwischen allen beteiligten Personen (Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer, ggf. Dirigentin bzw. Dirigent) eingehalten wird, dass die Probenräumlichkeiten regelmäßig gelüftet werden und dass die Probendauer begrenzt wird. Zudem ist darauf zu achten, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer möglichst in dieselbe Richtung singen. 3.2.2.2.4 Notenmaterial und Stifte werden stets nur von derselben Person genutzt. 3.2.2.3 Ballett 3.2.2.3.1 Die Tänzerinnen und Tänzer werden in feste Gruppen eingeteilt; Paare und Wohngemeinschaften gehören einer Gruppe an. 3.2.2.3.2 Auf taktile Korrekturen wird verzichtet. Korrekturen von Beinstellung, Armhaltung, Körperhaltung müssen berührungsfrei stattfinden. 3.2.2.4 Kostüm und Maske 3.2.2.4.1 Bei Kostüm- und Perücken-Anproben gilt generell die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. 3.2.2.4.2 Bei Maskenbildnerischen Tätigkeiten sind die SARS-CoV-2Arbeitsschutzstandard für Kosmetikstudios (abrufbar unter https://www.bgwonline.de/SharedDocs/Downloads/DE/Branchenartikel/SARS-CoV-2Arbeitsschutzstandard-Kosmetik_Download.pdf?__blob=publicationFile) und für das Friseurhandwerk (https://www.bgwonline.de/SharedDocs/Downloads/DE/Branchenartikel/SARS-CoV-2ArbeitsschutzstandardFriseurhandwerk_Download.pdf?__blob=publicationFile) in der jeweils aktuellen Fassung zu berücksichtigen. 3.3. Durchführung von Veranstaltungen 3.3.1 Die Ticketausstellung erfolgt ausschließlich mit Zuordnung von festen Sitzplatznummern sowie personalisiert. Name und Kontaktdaten werden (bei Sitzplatzvergabe sitzplatzbezogen) für die Dauer von vier Wochen gespeichert. Soweit allgemein ein Mindestabstand vorgeschrieben ist, bleibt die Buchung zusammenhängender Plätze ohne Einhaltung des Mindestabstands auf den Personenkreis beschränkt, der gemäß § 2 Abs. 1 der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.2020 (BayMBl. Nr. 304), zuletzt geändert am 12.06.2020 (BayMBl. Nr. 334) von den Kontaktbeschränkungen befreit ist. 3.3.2 Die maximale Belegungszahl darf zu keinem Zeitpunkt überschritten werden. 3.3.3 Der Ticketverkauf sollte nach Möglichkeit online erfolgen, um lange Warteschlangen an der Konzertkasse und im Kassenbereich zu vermeiden. 3.3.4 Besucherinnen und Besucher sind nach Möglichkeit im Vorfeld (z. B. bei der Reservierung) darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Symptomen nach 2.6 sowie bei einem wissentlichen Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19-Erkrankten in den letzten 14 Tagen ein Besuch der Veranstaltung ausgeschlossen ist. 3.3.5 Besucherinnen und Besucher sind über das Einhalten des Abstandgebots von mindestens 1,5 m und über die Reinigung der Hände unter Bereitstellung von Desinfektionsmöglichkeiten oder Handwaschgelegenheiten mit Seife und fließendem Wasser zu informieren. 3.3.6 Besucherinnen und Besucher sind über die Regelungen zur Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen zu informieren. 3.3.7 Besucherinnen und Besucher sind ggf. über weitere Schutz- und Verhaltensmaßnahmen in geeigneter Weise zu informieren. 3.3.9 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in die Schutzmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich ihrer Umsetzung eingewiesen. Sie erhalten z. B. Informationen zum Infektionsgeschehen sowie zu SARS-CoV-2-kompatibler Symptomatik. 3.3.10 Sofern gastronomische und/oder touristische Angebote im Rahmen des Veranstaltungsbetriebs angeboten werden, wird auf die einschlägigen Hygienekonzepte verwiesen: – Regelungen analog dem „Corona-Pandemie: Hygienekonzept Gastronomie“, sofern z. B. Bewirtungsservices angeboten werden – Regelungen analog dem „Corona-Pandemie: Hygienekonzept Beherbergung“, sofern z. B. Übernachtungsservices angeboten werden 3.3.11 Ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept einschließlich eines Parkplatzkonzeptes, sofern Besucherparkplätze zur Verfügung gestellt werden, sind von jedem Veranstalter auf Basis des vorliegenden Rahmenhygienekonzepts sowie auf Basis der Regelungen der aktuell gültigen BayIfSMV, einschlägiger Allgemein- und ggf. Einzelverfügungen und ggf. unter Einbezug weiterer einschlägiger Konzepte (siehe 3.3.10) auszuarbeiten. 4. Inkrafttreten Diese Bekanntmachung tritt am 15. Juni 2020 in Kraft. Erläuterungen Dieses Rahmenkonzept gilt für kulturelle Veranstaltungen insbesondere in Theatern, Konzerthäusern und auf sonstigen Bühnen sowie für Proben und sonstige Vorbereitungsmaßnahmen, soweit in einer Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege auf Grund des § 32 IfSG darauf als Grundlage für betriebliche Schutz- und Hygienekonzepte verwiesen wird. Kulturelle Veranstaltungen in diesem Sinne sind nur solche, die planmäßig, zeitlich eingegrenzt und durch einen kulturellen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben. Darunter fallen insbesondere Theater- und Konzertaufführungen, Lesungen, Liederabende und ähnliche Darbietungen. Nicht erfasst sind hingegen künstlerische Darbietungen ohne Veranstaltungscharakter etwa durch einen Straßenmusikanten. Aufgrund der Weite des Kulturbegriffs ist keine abschließende Aufzählung der kulturellen Veranstaltungen möglich. Auch etwa Zirkusvorstellungen und Varieté unterfallen dem kulturellen Veranstaltungsbegriff. Die Pflicht zur Erstellung und Umsetzung eines Hygienekonzepts trifft den Veranstalter. Dies kann der Betreiber einer Spielstätte wie etwa eines Theaters, Konzertsaals oder einer Bühne sein. Wird eine Spielstätte vermietet, ist der Veranstalter derjenige, auf dessen Veranlassung die Veranstaltung durchgeführt wird. Auch ein Verein kann Veranstalter in diesem Sinne sein. Dies gilt sinngemäß auch für Proben. Bei Künstlergruppen, die nicht als Verein oder in einer sonstigen Rechtsform organisiert sind, ist jedes einzelne Gruppenmitglied als Veranstalter anzusehen und damit für die Erstellung und Umsetzung des Hygienekonzepts verantwortlich. Soweit die erforderlichen Maßnahmen nur im Zusammenwirken mit dem Betreiber einer Spielstätte umgesetzt werden können, ist dies durch entsprechende vertragliche Regelungen sicherzustellen. Die Regelungen in dieser Bekanntmachung zum Ticketverkauf gelten nur, wenn für eine Veranstaltung Tickets verkauft werden. Sie führen nicht zu einer Pflicht, Tickets zu verkaufen. Für gastronomische Angebote im Rahmen einer kulturellen Veranstaltung sind ergänzend die Vorgaben zur Gastronomie zu beachten. Für Gäste gilt insoweit auch die Ausnahme von der Maskenpflicht, um den Verzehr von Speisen und Getränken zu ermöglichen, unabhängig davon, ob er während der Veranstaltung oder einer Pause stattfindet. Diese Bekanntmachung trifft keine abschließenden Regelungen für den Bereich des Arbeitsschutzes. Die einschlägigen Vorschriften des Arbeitsschutzes sind daneben zu beachten. Daher können insbesondere weitergehende Mindestabstände gelten, wenn dies als Maßnahme des Arbeitsschutzes im Hinblick auf eine mit der Arbeit verbundene Gefährdung von Beschäftigten erforderlich ist. gez. Dr. Rolf-Dieter J u n g k Ministerialdirektor gez. Dr. Winfried B r e c h m a n n Ministerialdirektor ----------------------------------------------------------------------------------------- Letzte
Änderung: 30.10.2020 Herr Ministerpräsident
Dr. Markus Söder hat für den 02.11.2020 das Inkrafttreten einer neuen
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung angekündigt.
Für die Jagd zeichnen sich nun folgende
Änderungen ab:
Der Aufenthalt mehrerer Personen im
öffentlichen Raum ist so zu gestalten, dass er den Kreis der
Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner,
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in
gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren
Hausstands oder Gruppen von bis zu 10 Personen umfasst.
Bei der Überschreitung des 7-Tage-Inzidentwerts von 35/ 50 ist der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und auf privat genutzten Grundstücken auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn/ fünf Personen beschränkt. Jagen und Arbeiten im Jagdrevier wie Hochsitzbau, Maßnahmen der Biotopverbesserung oder Maßnahmen zur Kitzrettung sind demnach allein, mit den oben genannten Personen oder in Gruppen von bis zu 10 / 5 Personen möglich. Angesichts der dynamischen Entwicklung des Infektionsgeschehens bitten wir mit Nachdruck die allgemeinen Schutzregeln wie auch die Hygienekonzepte konsequent einzuhalten. Allgemein gilt nach wie vor, dass jeder angehalten wird, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten. Stand: 28.10.2020 8. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Durchführung von Bewegungsjagden während der Corona-Pandemie Sehr geehrte Damen und Herren, die am 02.11.2020 in Kraft getretene 8. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) untersagt Veranstaltungen aller Art. Hierunter fallen auch Bewegungsjagden. In diesem Zusammenhang weisen wir auf Folgendes hin: Bewegungsjagden mit Teilnehmenden, für die die Jagdausübung zur Berufsausübung gehört oder eine Dienstpflicht darstellt (§ 3 Abs. 3 der 8. BayIfSMV), sind ohne gesonderte Genehmigung zulässig. Für die Durchführung von Bewegungsjagden im Übrigen können zur Bejagung von Schwarzwild gemäß § 5 Satz 2 der 8. BayIfSMV Ausnahmegenehmigungen von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (untere Infektionsschutzbehörde) erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Bewegungsjagden als effektive und tierschutzgerechte Jagdmethode stellen ein unabdingbares Regulationsinstrument der Schwarzwildpopulation und damit der zwingend nötigen Prävention eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) dar. Das „Maßnahmenpaket zur nachhaltigen Reduktion von Schwarzwild“, das Frau Staatsministerin Michaela Kaniber im März 2020 erlassen hat, stellt dies deutlich heraus. Zudem hat der Fund in Sachsen am 31.10.2020 gezeigt, dass sich die Lage noch weiter zugespitzt hat und nun die ASP in einem an Bayern angrenzenden Bundesland ausgebrochen ist. Dies ist bei der Ermessensausübung i. S. d. § 5 Satz 2 der 8. BayIfSMV im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Einzelfallgenehmigung zu berücksichtigen. Grundsätzlich kann eine solche Ausnahmegenehmigung zudem für mehrere gleichartige Veranstaltungen im Vorhinein erteilt werden. Sofern strikte Schutz- und Hygienevorkehrungen bei der Durchführung von Bewegungsjagden vorgesehen und beachtet werden, wird die Vertretbarkeit aus infektionsschutzrechtlicher Sicht regelmäßig zu bejahen sein. Anlässlich der Schwarzwildjagd darf angesichts der notwendigen Erfüllung der behördlichen Abschusspläne auch abschussplanpflichtiges Schalenwild erlegt werden. Zur Erleichterung der Genehmigung haben wir einen Musterantrag beigefügt, der den folgenden infektionsschutzrechtlichen Hinweisen inkl. Hygienekonzept entspricht. Die Anzahl der Teilnehmenden sollte möglichst durch die Aufteilung der zu bejagenden Revierfläche in sog. Jagdbögen mit getrenntem organisatorischem Ablauf reduziert werden. Dabei ist nach der Maßgabe zu handeln, den Jagderfolg mit einer möglichst geringen Teilnehmerzahl sicherzustellen. Maximal sind 50 Personen (inklusive Hilfspersonal) zulässig. Die Mitnahme von Begleitpersonen ist unzulässig. Alle gesellschaftlichen sonst üblichen Aspekte von Bewegungsjagden (Streckelegen, Bruchübergabe, „Strecke verblasen“, Verköstigung wie „Schüsseltreiben“ etc.) sind nicht erlaubt. Unnötige Menschenansammlungen sind zu vermeiden. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. Wo die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich ist, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) zu tragen. Körperkontakte müssen grundsätzlich unterbleiben. Dies gilt vor, während und nach der Jagd. Der gemeinsame Gebrauch von Werkzeugen oder sonstigen Hilfsmaterialien hat zu unterbleiben. • Personen mit Erkältungssymptomen, Fieber sowie Geruchs- und Geschmacksverlust dürfen nicht teilnehmen. Es wird eine Anwesenheitsdokumentation vorgesehen. Hierbei werden Namen und sichere Erreichbarkeit (Telefonnummer, oder E-Mail-Adresse bzw. Anschrift) einer Person je Hausstand geführt. Eine Übermittlung dieser Informationen darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die Daten sind nach Ablauf eines Monats zu vernichten. Der Veranstalter hat die Teilnehmenden bei Erhebung der Daten entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 DSGVO in geeigneter Weise zu informieren. Desinfektionsmittel sind in ausreichender Menge und Verteilung bereitzustellen bzw. mitzuführen. • Die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln ist überdies obligatorisch. Über die 8. BayIfSMV hinausgehende örtliche Regelungen sind zu beachten. Ablauf der Jagd: Der Treffpunkt zu Beginn der Jagd ist so zu wählen, dass vermeidbare Ansammlungen unterbleiben. Gegebenenfalls kann es angezeigt sein für einen Jagdbogen mehrere Treffpunkte zu vereinbaren oder ein gestaffeltes Eintreffen zu organisieren. Fahrgemeinschaften zu, während und nach der Jagd sollten unterlassen werden, sie sind unter der Wahrung der Kontaktbeschränkungen des § 3 Abs. 1 der 8. BayIfSMV zulässig. Bei Eintreffen sollen die Teilnehmenden in Gruppen eingeteilt werden; in der Gruppe sollen die Teilnehmenden möglichst in oder an ihrem Auto verbleiben. o Der Jagdleiter ist gehalten zur Nachvollziehbarkeit evtl. Infektionsketten eine Aufstellung darüber zu führen, welche(r) Teilnehmerin/Teilnehmer welcher Gruppe zugewiesen wurde, respektive mit welchen weiteren Teilnehmenden die/der Teilnehmerin/Teilnehmer aufgrund der Organisation der Jagd in Kontakt stand. Das Standprotokoll, die Schutz- und Hygieneunterweisung und die Ansprache mit Sicherheitsbelehrung sollen nach Möglichkeit in Schriftform ausgehändigt und die Aushändigung dokumentiert werden. Die Unterlagen sind möglichst mit der Einladung zu versenden. Notwendige Unterschriften vor Ort sollten möglichst mit eigenem Schreibwerkzeug getätigt werden. Eine gemeinsame Ansprache aller Teilnehmenden hat zu unterbleiben. Bei notwendigen Unterweisungen ist auf einen Mindestabstand von 1,5 m sowie das Tragen einer MNB zu achten. Der Transport zu den Ständen hat unter den Vorgaben des § 3 Abs. 1 der 8. BayIfSMV zu erfolgen. Sofern die Schützen das erlegte Wild selbst zum nächstgelegenen befahrbaren Weg bergen und/oder im Bestand aufbrechen sollen, endet für sie mit dieser Tätigkeit der Jagdtag. Alle weiterführenden Tätigkeiten (z. B. Streckenmeldung, Nachsuchenkoordination etc.) werden vom Ansteller organisiert und koordiniert. Für die Bergung und Versorgung kann alternativ auch ein fester Berge-/Aufbrechtrupp eingesetzt werden. Bei Nachsuche, Versorgung und Bergung von Wild gelten die o. g. Hygienemaßgaben entsprechend. Die Anstellergruppen haben über den ganzen Jagdtag hindurch Abstand zu allen anderen Anstellergruppen zu halten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass jeder/m Jagdteilnehmerin/Jagdteilnehmer bekannt ist, zu welcher Anstellergruppe er/sie gehört. Wir bitten Infektionsschutz- und Jagdbehörden um Beachtung dieser Hinweise. Mit freundlichen Grüßen gez. Hubertus Wörner gez. Dr. Gabriele Hartl Ministerialdirigent Ministerialdirigentin ----------------------------------------------------------------------------------------- "Corona-Neuregelungen-Jagd" zum 10.12.2020 - Bitte um Beachtung - Hinweise zur Zulässigkeit der Jagd: Jagen und Arbeiten im Jagdrevier einschließlich Hochsitzbau, etc. stellen als Bewegung an der frischen Luft einen triftigen Grund zum Verlassen der eigenen Wohnung dar. Allerdings ist dies ausschließlich allein, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands zulässig, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Jeder Jäger muss dafür Sorge tragen, dass jagdliche Handlungen insbesondere „nach dem Schuss“ (bspw. Nachsuche, Wildbergung, Wildversorgung, Trichinenprobe, Radiocäsium-Untersuchung oder Abgabe von Wildbret) nach diesen Vorgaben zur Personenanzahl erfolgen. Bei einem Inzidenzwert von über 200 sind die Regelungen zur Ausgangssperre von 21 – 05 Uhr zu beachten. Danach ist der Aufenthalt in dieser Zeit außerhalb der eigenen Wohnung untersagt, es sei denn, es liegt einer der Ausnahmegründe der § 25 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis h der 10. BayIfSMV vor. Die Ausübung der Jagd auf Schwarzwild zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest stellt einen Ausnahmegrund im Sinn des § 25 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe h der 10. BayIfSMV dar und begründet während der nächtlichen Ausgangsbeschränkung die Zulässigkeit des Aufenthalts außerhalb der eigenen Wohnung. Reise ins Ausland zur Jagd : Wird die Jagd außerhalb Bayerns in einem Risikogebiet (Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) nach der aktuellen Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (RKI) über die Einstufung als Risikogebiet ausgeübt, so sind bei der Rückreise in den Freistaat Bayern die Regelungen der geltenden Einreise-Quarantäneverordnung zu beachten. Wir weisen darauf hin, dass in der EQV die Regelung zum „kleinen Grenzverkehr“ entfallen ist, so dass keine Ausnahme von der Einreisequarantäne mehr für Personen besteht, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen. Zulässigkeit der Jagd im Zeitraum 23. Bis 26. Dezember 2020: Jagen und Arbeiten im Jagdrevier einschließlich Hochsitzbau, etc. stellen als Bewegung an der frischen Luft einen triftigen Grund zum Verlassen der eigenen Wohnung dar. Im Zeitraum vom 23. bis 26. Dezember 2020 ist dies mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und weiteren Personen erlaubt, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens zehn Personen nicht überschritten wird. Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl von bis zu zehn Personen außer Betracht. Zulassung von Bewegungsjagden: In Bayern gilt ein generelles Veranstaltungsverbot, darunter fallen grundsätzlich auch Bewegungsjagden (§ 5 der 10. BayIfSMV). Es können aber Ausnahmegenehmigungen von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (untere Infektionsschutzbehörde) erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist (§ 5 Satz 2 der 10. BayIfSMV). Ausnahmegenehmigungen können grundsätzlich auch für einen längeren Zeitraum oder für mehrere gleichartige Veranstaltungen im Voraus erteilt werden; hierüber entscheidet die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde anhand der jeweiligen Umstände. Um den Vollzug zu erleichtern und insbesondere die Bejagung von Schwarzwild mit den dringend notwendigen Bewegungsjagden zu ermöglichen, haben das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gemeinsame Vollzugshinweise erlassen. Diese behalten auch für die Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmen-verordnung ihre Gültigkeit. Dies gilt auch bei einem Inzidenzwert von über 200. Es sind aber die Regelungen zur Ausgangssperre von 21 – 05 Uhr zu beachten. Bei einem Inzidenzwert von über 300 sind die speziellen Regelungen der Kreisverwaltungsbehörden zu beachten. Gemeinsame Vollzugshinweise Bewegungsjagden: Für die Revierinhaber, die eine Bewegungsjagd durchführen wollen, steht ein Musterantrag bereit, der zur Beantragung der Ausnahmegenehmigung bei der örtlich zuständigen Infektionsschutzbehörde verwendet werden kann. Anlässlich der Schwarzwildjagd darf angesichts der notwendigen Erfüllung der behördlichen Abschusspläne auch abschussplanpflichtiges Schalenwild erlegt werden. Das Gemeinsame Vollzugsschreiben ist auf die besondere Bedeutung der Bejagung des Schalenwildes ausgerichtet. Daher sind Bewegungsjagden auf andere Wildarten nicht erfasst und bleiben grundsätzlich untersagt. Zulässig ohne gesonderte Genehmigung durch die Infektionsschutzbehörde sind Bewegungsjagden mit Teilnehmenden, für die die Jagdausübung zur Berufsausübung gehört oder eine Dienstpflicht darstellt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 10. BayIfSMV). Angesichts der dynamischen Entwicklung sind die Maßgaben der 10. BayIfSMV, ggf. darüber hinausgehende regionale Regelungen sowie das jeweilige Hygienekonzept konsequent einzuhalten. Auch bei Bewegungsjagden gilt selbstverständlich das Prinzip der Umsicht, Vorsicht und Solidarität. Übernachtung im Zusammenhang mit der Jagd: Für die ordnungsgemäße Jagdausübung kann eine Übernachtung in gewerblichen Unterkünften notwendig sein. Dies ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und zu belegen. Die Notwendigkeit ist in der Regel dann indiziert, wenn für die Jagd gemäß § 5 Satz 2 der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Letzteres ist unter anderem auf Grundlage der im Gemeinsamen Schreiben des StMELF und des StMGP vom 09.11.2020 (Az.: F8-7940-1/790) genannten Faktoren von der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu entscheiden. Die Übernachtung in gewerblichen Unterkünften (Hotels, Beherbergungsbetriebe, Campingplätze, etc.) erfolgt dann zu notwendigen, nicht touristischen Zwecken und ist möglich. Zulassung von Jagdhundeprüfungen und -Ausbildung: Die Jagdhundeprüfungen sind grundsätzlich nach Maßgabe des § 17 der 10. BayIfSMV weiterhin möglich. Soweit der Mindestabstand aufgrund der Art der Prüfung nicht einzuhalten ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Jagdhundeausbildung ist unter Wahrung der Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 der 10. BayIfSMV zulässig. Zusätzlich müssen die Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 der 10. BayIfSMV eingehalten werden, d.h. zwei Haushalte mit maximal fünf Personen dürfen gleichzeitig an der Ausbildung teilnehmen. Der Ausbilder wird dabei nicht mitgezählt. Damit wird insbesondere die jagdrechtliche Vorgabe sichergestellt, dass für bestimmte Jagdarten sowie für die Nachsuche brauchbare Jagdhunde vorhanden sind. Das dient in besonderer Weise auch einer tierschutzgerechten Jagd. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, § 17 Satz 1 der 10. BayIfSMV ist sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Beteiligten eingehalten werden kann. Es ist ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten. Auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde sind die entsprechenden Konzepte vorzulegen. Grundsätzlich gilt eine Maskenpflicht, die allerdings bei der direkten Arbeit mit dem Hund, aus Gründen der sachgerechten Ausbildung – bei zwingender Notwendigkeit, § 2 Nr. 3 der 10. BayIfSMV –, temporär entfallen kann (u. a. Mimik des Hundeführers oder der Hundeführerin). Auch deswegen muss der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zwingend eingehalten werden. Nach dem allgemeinen Abstandsgebot ist weiterhin jeder angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten, damit das Infektionsrisiko so gering wie möglich ist. Ein triftiger Grund zum Verlassen der eigenen Wohnung ist auch die Versorgung von Jagdhunden. Mitteilung BJV 28.05.2021 Hinweise zur Nutzung von Schießstätten gerne möchten wir aufgrund zahlreicher Anfragen
nochmals darauf hinweisen, dass während der Corona-Pandemie die
Informationen zur Nutzung der Schießanlagen und sowie dessen
rechtlichen Regelungen, laufend vom zuständigen Bayerischen
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über das
Wildtierportal veröffentlicht werden. Hierbei finden Sie immer die
aktuelle Regelung unter:
https://www.wildtierportal.bayern.de/jagd/242064/index.php -> „Hinweise
zur Nutzung von Schießstätten“ Die aktuelle Regelung ist: Die Nutzung von offenen Schießstätten ist
gestattet. Halboffenen Schießstätten dürfen ebenfalls genutzt
werden, sofern bei diesen eine mit Freiluftanlagen vergleichbar hohe
Luftzirkulation gewährleistet ist. Die Nutzung ist
erlaubt.
Raumschießanlagen können nicht genutzt werden. Isabel Koch Referat II Kommunikation
Landkreis Eichstätt:
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