JV Hubertus
Beilngries e.V.

                                                         Corona Pandemie 2020 / 2021

COVID-19


Wenn Sie
 
COVID-19-Symptome wie Fieber, Muskelschmerzen, Husten, Schnupfen oder Durchfall entwickeln:

  • Melden Sie sich frühzeitig krank.
  • Schicken Sie erkrankte Kinder nicht in eine Gemeinschaftseinrichtung (zum Beispiel Notbetreuung).
  • Beachten Sie die Husten- und Nies-Etikette.
  • Beim Husten und Niesen wegdrehen von anderen Personen.
  • Husten und Niesen erfolgt in die Armbeuge oder in Einwegtaschentücher.
  • Entsorgung von gebrauchten Einwegtaschentüchern in Mülleimer.
  • Häufiges, gründliches Händewaschen mit Wasser und Seife.
  • Wenn Sie ärztliche Hilfe benötigen, vereinbaren Sie telefonisch einen Termin mit Ihrem Hausarzt und weisen Sie auf Ihre Atemwegserkrankung hin.
  • Wenn Sie Symptome wie Fieber, Muskelschmerzen, Husten, Schnupfen oder Durchfall entwickeln, so vermeiden Sie zunächst alle nicht notwendigen Kontakte zu anderen Menschen und bleiben zu Hause!
  • Setzen Sie sich bitte umgehend telefonisch mit Ihrer Hausarztpraxis in Verbindung oder rufen Sie den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117 an. Der Hausarzt oder der kassenärztliche Bereitschaftsdienst bespricht mit Ihnen das weitere Vorgehen.

        Hatten Sie innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einem bestätigten Coronavirus-Fall, so kontaktieren Sie bitte umgehend das zuständige 
       Gesundheitsamt.
       Dies muss in jedem Fall erfolgen – unabhängig vom Auftreten von Symptomen.

Das Robert Koch-Institut hat eine Orientierungshilfe für Bürgerinnen und Bürger entwickelt:

COVID-19: Bin ich betroffen und was ist zu tun?


Sehr geehrte Vorsitzende, liebe Jägerinnen und Jäger,

 

derzeit überschlagen sich die Ereignisse, fast täglich ändern sich die Bestimmungen, was darf ich, was darf ich nicht, was ist möglich? Die Antwort darauf ist schwierig, weil sie möglicherweise schon wenige Stunden später hinfällig geworden ist. Trotzdem möchten wir Sie natürlich auf dem Laufenden halten, denn auch Sie müssen täglich unzählige Fragen beantworten. Der BJV steht ständig in engem Austausch mit den Ministerien, im Folgenden finden Sie die uns derzeit zur Verfügung stehenden Informationen zu den Themen:

 Ein- und Anschießen von Jagdwaffen
 Nutzung von Schießstätten zum Üben
 Wildbretvermarktung


Das Ein- und Anschießen von Jagdwaffen ist möglich:

Von der Obersten Jagdbehörde, geleitet von Ministerialrätin Helene Bauer, erhielten wir die Genehmigung für das Ein- und Anschießen von Jagdwaffen unter bestimmten Bedingungen. Aus dem StMELF heißt es dazu (https://www.wildtierportal.bayern.de/corona):
„Korrekt justierte und funktionierende Zieloptiken auf Jagdwaffen sind für eine tierschutz- und waidgerechte Jagdausübung unabdingbar. Das Ein- und Anschießen von Jagdwaffen auf Schießständen zu Kontroll- oder Einstellzwecken ist insbesondere vor dem Beginn der Jagdsaison am 1. Mai gängige Praxis bei der Jägerschaft.

Aus diesem Grund können grundsätzlich auch die Schießanlagen für den Personenkreis der Jäger und ausschließlich zum Ein- und Anschießen von Jagdwaffen entgegen § 4 Abs. 1 der 3. BayIfSMV öffnen. Die Vorgaben des § 4 Abs. 4 Nrn. 1, 3 bis 5 der 3. BayIfSMV gelten entsprechend. Die einzelfallweise Prüfung und Festlegung der Voraussetzungen erfolgt durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt auf Grundlage eines durch den Schießstandbetreiber vorgelegten Hygiene- und Infektionsschutzplans.

Die Regelungen finden zunächst Anwendung bis einschließlich 15.06.2020. Stand: 08.05.2020“

Zunächst galt die Ausnahmegenehmigung nur bis zum 8. Mai. Auf Intervention des BJV wurde sie dann bis 15. Juni verlängert.
Die Oberste Jagdbehörde schrieb dazu:
„Dem Wunsch des BJV das Ein- und Anschießen auch für längeren Zeitraum bis Mitte Juni zu ermöglichen, konnten wir angesichts der aktuellen Änderungen der Infektionsentwicklung vollumfänglich Rechnung getragen. Das StMELF hat zusammen mit dem StMI beim zuständigen StMGP auf eine Neubewertung der Situationslage erfolgreich hingewirkt. Damit wird die Möglichkeit Jagdwaffen auf Schießständen ein- und anzuschießen bis zum 15. Juni 2020, unter Einhaltung des individuell ausgearbeiteten Hygiene- und Infektionsschutzplans, aufrechterhalten. Danach erfolgt ggf. eine erneute, situationsabhängige Einwertung.“


Wichtig:
Bitte klären Sie mit der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ab, ob die Schießstätte eine Ausnahmegenehmigung beim zuständigen Gesundheitsamt beantragen muss. Der BJV-Schießausschuss hat sich mit dem Thema auseinandergesetzt und ergänzt dazu:

„Aus unserer Sicht sind mögliche Maßnahmen eines individuell ausgearbeiteten Hygiene- und Infektionsschutzplans für den Schießstandbetrieb:

 Abstand halten
 Begrenzung der Anzahl der Personen in geschlossenen Räumen, hier besonders an den Schießbahnen
 persönliche Schutzausrüstung von Schützen und Aufsichten (Mund-Nase-Masken, Schutzbrillen, Plexiglasvisiere)
 Desinfektion von Inventar, z.B. Pritschen.
 Ggf. Anbringung von Abtrennungen zwischen den Schützenständen (Folien, Plexiglas)
 Ggf. Sperrung von Aufenthaltsräumen o.ä. oder Begrenzung der Anzahl der dort anwesenden Schützen
 Vermeidung von Warteschlangen

Wird eine der jeweiligen Örtlichkeit und der Nutzung des Standes angepasste Kombination dieser Maßnahmen gewählt, kann nach Auffassung des BJV in der aktuellen Situation ein geregelter Schießbetrieb mit besonderer Rücksicht auf die Gesundheit von Schützen und Aufsichten oder Dritten organisiert werden, die eine Reaktivierung und Nutzung der Schießstätten rechtfertigen können.
Bitte stimmten Sie dies mit ihrer örtlichen Behörde ab. Weitere Lockerungen sind momentan seitens der Regierung noch nicht vorgesehen. Der BJV setzt sich weiterhin für eine Verbesserung der Situation ein und wird Sie wieder informieren.“


Nutzung von Schießstätten zum Üben:

Nach der vierten = aktuellen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt:
Schießsportstätten können ab dem 11. Mai wieder geöffnet werden für den Individualschießsport oder für den Schießsport in Kleingruppen bis zu fünf Personen. Sicherheits- und Hygieneauflagen sind zu beachten!

Die vom Kabinett erlassene Infektionsschutzverordnung ermöglicht somit das Üben zu jagdlichen Zwecken ausschließlich auf Outdoor-Anlagen.

Hier der Verordnungstext:

(1)
Der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen und deren Nutzung sind grundsätzlich untersagt. Der Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich kann unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:
1. Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen oder in Reithallen,
2. Einhaltung der Beschränkungen nach § 1 Abs. 1,
3. Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen
4. kontaktfreie Durchführung,
5.keine Nutzung von Umkleidekabinen,
6.konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
7. keine Nutzung der Nassbereiche, die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich,
8. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,9. keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten; Betreten der Gebäude zu
dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen oder zurückzustellen, ist zulässig
10. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
11. keine Zuschauer.


Wildbretvermarktung

Gute Nachrichten gibt es zum Thema Wildbretvermarktung. Zusammen mit Ehrenmitglied Dr. Günther Baumer waren wir bei Dr. Michael Mayer vom Bayerischen Verbraucherschutzministerium und konnten viele Fragen zur Wildbretvermarktung klären. Es ging vor allem um die Frage, ob auch die bayerischen Jäger Ihr Wild von einem Metzger zerwirken lassen und dann die Teilstücke selbst vermarkten dürfen. Ja, sie dürfen, unter bestimmten Bedingungen.

Hier die Antworten:
Darf ein Jäger, der Wild aus der Decke schlägt / zerwirkt, sich eines Erfüllungsgehilfen/Mitarbeiters bedienen?
Ja !

Darf ein Jäger für die o. a. Tätigkeit geeignete Räume eines anderen Lebensmittelunternehmers (zugelassen oder registriert) nutzen?
Ja, unter folgenden Voraussetzungen:
 Die lebensmittelrechtliche Verantwortung liegt nachvollziehbar (z. B. schriftlich fixiert) voll und ganz beim Jäger als Lebensmittelunternehmer
 Eine vollständige Trennung der Tätigkeiten und Warenflüsse der beteiligten Lebensmittelunternehmen ist gegeben
 Eine gegenseitige nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel der beteiligten Lebensmittelunternehmen ist ausgeschlossen
 Das so gewonnene Wildfleisch darf der Jäger direkt an Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels, zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben.

Das Lebensmittelunternehmen, dessen Räume vom Jäger genutzt werden, darf nicht für die Wildbearbeitung zugelassen sein, da gemäß VO (EG) Nr. 853/2004 Wildfleisch die Räumlichkeiten eines zugelassenen Wildbearbeitungsbetriebs nur nach einer Fleischuntersuchung verlassen darf.
Wie ist die Abgabe über Marktstände zu sehen?
Bei Betrieben des Einzelhandels, die ihre Einzelhandelstätigkeit zumindest teilweise in einer ortsveränderlichen und/oder nichtständigen Einrichtung im Sinne von Anhang II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 auf einem nahe gelegenen Markt (Wochenmarkt, Bauernmarkt etc.) durchführen, ist diese Einrichtung Teil des Betriebs.
Diese o. a. Auslegung wurde von Bayern seit 2007 vertreten und angewendet. Sie wurden 2019 von allen Ländern bestätigt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich auch die allgemeinen Auslegungen hinsichtlich der Vermarktung kleiner Mengen Wild, wenn der Jäger selbst in seinen Räumen tätig wird, nicht geändert haben.

Bitte beachten Sie, der Jäger darf sein Wild nur dann vom Metzger zerwirken lassen, wenn der Jäger selbst als Lebensmittelunternehmer registriert ist (Kreuzchen auf der Streckenliste).
Wer das auf der Streckenliste nicht angekreuzt hat, muss
sich über https://www.stmuv.bayern.de/themen/lebensmittel/allg_lebensmittel/betriebe/_index.htm als Lebensmittelbetrieb bei der Kreisverwaltungsbehörde anmelden.
Hier das notwendige Formblatt: https://www.stmuv.bayern.de/themen/lebensmittel/allg_lebensmittel/betriebe/doc/imbetriebe_ meldung.pdf


Hinweise zur Zulässigkeit von Bewegungsjagden in Zeiten der Corona Pandemie;
Jagdlicher Einsatz von Ansitzeinrichtungen auf Fahrzeugen


Sehr geehrte Damen und Herren,

die rechtlichen Anpassungen an die aktuelle Infektionslage eröffnen seit dem 22. Juni 2020 die Möglichkeit, Bewegungsjagden (u. a. auch Erntejagden) durchzuführen. Dabei sind die Maßgaben des § 5 Abs. 2 der 6. BayIfSMV für Veranstaltungen unter freiem Himmel zu beachten. Insbesondere ist die Höchstzahl der teilnehmenden Personen auf 200 beschr
änkt, die Einweisung vor der Jagd hat im Freien stattzufinden und, wo immer möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Personen einzuhalten.
Der Jagdleiter hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten, das er auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen kann. Um den Teilnehmerkreis nachvollziehen zu können, sollte eine Anwesenheitsliste geführt werden. Schon bei der Planung von Bewegungsjagden sind wichtige Faktoren wie insbesondere der Mindestabstand vorausschauend und verantwortungsvoll zu bedenken.
 
Im Hinblick auf die aktuell bevorstehenden Erntejagden wird außerdem klargestellt, dass der jagdliche Einsatz von Ansitzeinrichtungen auf Fahrzeugen nicht unter die Verbote des § 19 Abs. 1 Nr. 11 BJagdG sowie Art. 29 Abs. 2 Nr. 8 BayJG fällt, soweit sich der Jäger außerhalb der Fahrgastzelle befindet und solange das Fahrzeug mit abgestelltem Motor steht. Der Wortlaut der Vorschriften bezieht sich ausschließlich auf das Verbot des Erlegens bzw. Beschießens von Wild aus der Fahrgastzelle des Kraftfahrzeuges heraus. Insoweit ist es zulässig, z. B. landwirtschaftliche Anhänger, Pickup mit Aufsatz, Fahrzeugaufbauten, o. ä. als Ansitzeinrichtung einzusetzen. Die Verwendung von derartigen Ansitzeinrichtungen bringt im Unterschied zur Standzuweisung am Boden einen erheblichen Sicherheitsgewinn mit sich (u. a. Kugelfang, feste Standzuweisung, kein Standortwechsel).

Gute Planung, professionelle Organisation und Durchführung sind grundlegende Voraussetzungen für jede Form der Jagdausübung. Bei Erntejagden gilt dies umso mehr. Wir möchten daher auf die Informationen der SVLFG (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) aufmerksam machen:
abrufbar unter https://www.svlfg.de/jagd

Im Interesse einer sicheren Durchführung von Erntejagden bitten wir Sie die Jägerschaft auch auf die Broschüre „Erntejagd“ (https://cdn.svlfg.de/fiona8blobs/public/svlfgonpremiseproduction/ff23c5da480815f2/a0f37acf6e67/bro schuere-erntejagd.pdf) und das
Merkblatt „Erntejagden – aber sicher!“ (https://cdn.svlfg.de/fiona8blobs/public/svlfgonpremiseproduction/b2956842dc4b6425/18d4289b5f5f/ merkblatt-erntejagd.pdf) der SVLFG aktiv hinzuweisen.

Die Jagdbehörden werden gebeten, die örtliche Jägerschaft in geeigneter Weise über die Regelungen des LMS zu informieren.

Der Bayerische Jagdverband und der Bayerische Bauernverband erhalten eine Kopie dieses Schreibens.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Helene Bauer Leitende Ministerialrätin



BJV-Empfehlungen für ein Infektionsschutz-Konzept bei Bewegungs- bzw. Gesellschaftsjagden
während der Corona-Pandemie


Achtung:   Die hier vorgestellten Regeln und Verordnungen sind jeweils abhängig von der aktuell herrschenden Infektionslage und können sich deshalb
                   täglich ändern.
                   Beachten Sie deshalb bitte grundsätzlich die Anordnungen Ihrer zuständigen Sicherheitsbehörde.


Hinweise vom StMELF:

Gemäß dem Schreiben vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 13.7.2020 (F8-7946-1/89) besteht wieder die Möglichkeit, Bewegungsjagden (u.a. auch Erntejagden) durchzuführen. Hierbei sind die Maßgaben des § 5 Abs. 2 der 6. BayIfSMV für Veranstaltungen unter freiem Himmel zu beachten. Fortführend gilt:

 Höchstzahl der teilnehmenden Personen ist auf 200 beschränkt - Die Einweisung vor der Jagd hat im Freien stattzufinden und, wo immer möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5m zwischen den Personen einzuhalten - Der Jagdleiter hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten, das er auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen kann. - Um den Teilnehmerkreis nachvollziehen zu können, muss eine Anwesenheitsliste geführt werden. - Schon bei der Planung von Bewegungsjagden sind wichtige Faktoren zum Infektionsschutz wie insbesondere die Einhaltung des Mindestabstandes vorausschauend und verantwortungsvoll zu bedenken.

Folgende Punkte empfiehlt der BJV ergänzend für die Ausarbeitung eines Schutz- und Hygienekonzeptes

Die Regelungen der aktuell gültigen BayIfSMV, einschlägiger Allgemein- und ggf., Einzelverfügungen sowie bereits für die Art der Veranstaltung existierende Hygienekonzepte sind zu beachten und gehen im Zweifelsfall diesen Empfehlungen vor .


Reduzieren Sie die Kontaktmöglichkeiten untereinander immer auf ein Mindestmaß

Die Einhaltung eines Mindestabstands von mind. 1,5 m zwischen den Teilnehmern vor, während und nach der Jagd ist zu beachten. Soweit während der Jagd der Mindestabstand unterschritten werden muss, ist auch während der Jagd ein geeigneter Mund-Nasen-Schutz von allen Teilnehmern zu tragen und es sind ggf. weitere erforderliche Hygienemaßnahmen zu beachten

Kontaktdaten der Teilnehmenden (Name, Vorname, Wohnort, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) müssen auf Anforderung den zuständigen Gesundheitsbehörden übermittelt werden können

Personen mit Erkältungssymptome dürfen nicht teilnehmen

Die Möglichkeit zum Händewaschen ist einzuräumen, Flüssigseife und Papierhandtücher sind bereit zu stellen, sofern dies notwendig ist. Z.B. beim „Knödelbogen“


Landesjagdverband Bayern – Bayerischer Jagdverband e.V.

Beispiele um Kontaktmöglichkeiten zu verringern:

Einladung:
Laden Sie Ihre Jagdgäste am besten per Telefon, E-Mail oder Post ein und teilen die entsprechenden Informationen/Instruktionen vorab schriftlich  gesondert mit. Hierzu gehören auch die Ansprache, Sicherheitsregeln, Freigabe, Ablauf, wichtige Telefonnummern, Zeiten und sonstige Hinweise


Jagdscheinkontrolle:
Verlangen Sie die Kopien (oder Scans) von Jagdscheinen und Schießnachweisen wenn möglich vorab per Post oder E-Mail


Sammeln der Jäger:
Wählen Sie die Plätze für das Sammeln der Jäger, für Pausen und die Einnahme von Verpflegung so, dass der Sicherheitsabstand von 1,5 m immer eingehalten werden kann.


Während der Jagd:
Ob Treiber, Nachsuchenführer oder Schütze, es sind immer die entsprechenden Abstände zwischen den Personen einzuhalten


Anstellen:
Sofern möglich, fahren die Schützen im eignen PKW zu ihren Ständen. Bei Sammelfahrten ist von allen Mitfahrern ein Mund-Nase-Schutz zu tragen.


Knödelbogen:
Bei Veranstaltungen mit Verpflegung ist das Hygienekonzept der Gastronomie zu beachten


Strecke legen:
siehe Punkt „Sammeln der Jäger“



Corona-Pandemie:
Hygienekonzept Kulturelle Veranstaltungen und Proben


Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und für Wissenschaft und Kunst

vom 15. Juni 2020, Az. K.2 – M4635/27/37

Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird folgendes verbindliches Rahmenkonzept für Schutz- und Hygienekonzepte für kulturelle Veranstaltungen insbesondere in Theatern, Konzerthäusern und auf sonstigen Bühnen sowie für Proben bekannt gemacht:

1. Organisatorisches

1.1
Veranstalter erstellen ein betriebliches Schutzkonzept unter Berücksichtigung von Besuchern und Mitwirkenden (Mitarbeiter und ehrenamtlich Tätige) unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der arbeitsmedizinischen Schutz- und Vorsorgeregelungen, das auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen ist.
1.2
Konzepte nach 1.1 müssen insbesondere regeln, – wie Kontaktmöglichkeiten reduziert werden und der Mindestabstand gewährleistet werden kann, – wie die Personenzahl in Relation zur Raumgröße begrenzt werden kann, – wie die geschlossenen Räumlichkeiten bestmöglich gelüftet werden können, – wie die Möglichkeiten zur Händehygiene umgesetzt werden können, – wie und in welchen Intervallen die notwendige Reinigung der Kontaktflächen erfolgt und – wie die Kontaktpersonennachverfolgung konkret umgesetzt werden kann.
1.3
Veranstalter schulen Mitwirkende und berücksichtigen dabei deren speziellen Arbeits- und Aufgabenbereich, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten. Mitwirkende werden über den richtigen Umgang mit Mund-Nasen-Bedeckung und allgemeine Hygienevorschriften informiert und geschult. Mitwirkende mit akuten respiratorischen Symptomen jeglicher Schwere dürfen nicht arbeiten.
1.4
Veranstalter kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften an ihre Besucher und Mitglieder. Gegenüber Besuchern und Gästen, die diese Vorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.
1.5
Veranstalter kontrollieren die Einhaltung des betrieblichen Schutzkonzeptes seitens der Mitwirkenden und Besucher und ergreifen bei Verstößen geeignete Maßnahmen.
1.6
Bei gastronomische Angeboten sind die einschlägigen Vorgaben zur Gastronomie einschließlich der lebensmittel-hygienischen Vorgaben bei Wiederaufnahme des Betriebs umzusetzen.

2. Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln

2.1
Oberstes Gebot ist die Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 Metern zwischen Personen im Freien und in allen Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten auf Fluren, Gängen, Treppen, Garderoben-, Kassen-, und Sanitärbereiche. Personen, die nach den aktuell gültigen Regelungen im Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit sind, haben die Abstandregel untereinander nicht zu befolgen.
2.2
Bei Einsatz von Blasinstrumenten sowie bei Gesang ist ein erweiterter Mindestabstand von 2,0 Metern einzuhalten.
2.3
Besucherinnen bzw. Besucher haben in Innenräumen eine Mund-NasenBedeckung zu tragen. Mitwirkende haben in geschlossenen Räumen, in denen sich Gäste aufhalten und der Sicherheitsabstand nicht gewährt werden kann, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Hiervon sind ausgenommen: – Mitwirkende, soweit dies zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung führt, – Mitwirkende, die für die künstlerische Darbietung einen festen Platz eingenommen haben und dabei den erforderlichen Mindestabstand einhalten (Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in diesen Fällen nur für Auf- und Abtritt), – Kinder bis zum sechsten Lebensjahr, – Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.
2.4
Als zusätzliche Schutzmaßnahme können Spuckschutzvorrichtungen oder Trennwände, v. a. in Servicebereichen, angebracht werden.
2.5
Konzept zum Umgang mit Erkrankten und Verdachtsfällen:
Vom Besuch und von der Mitwirkung an Veranstaltungen sind Personen (Mitwirkende und Besucherinnen bzw. Besucher) ausgeschlossen, die – in den letzten 14 Tagen wissentlich Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19-Erkrankten hatten oder – Symptome aufweisen, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten können, wie Atemwegssymptome jeglicher Schwere, unspezifische Allgemeinsymptome und Geruchs- oder Geschmacksstörungen. Sollten Personen während der Veranstaltung Symptome entwickeln, haben sie umgehend die Veranstaltung zu verlassen. Bei Auftreten von Symptomen mit Verdacht auf COVID-19 bei einer der beteiligten Personen (Besucherinnen bzw. Besucher und Mitwirkende) während des Veranstaltungsbetriebs ist die Betriebsleitung zu informieren, die den Sachverhalt umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt meldet. Dieses trifft gegebenenfalls in Absprache mit der Einrichtungsleitung die weiteren Maßnahmen (z. B. Quarantäneanordnungen), die nach Sachlage von der Betriebsleitung umzusetzen sind. Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter den Besucherinnen bzw. Besuchern, Mitwirkenden und Personal zu ermöglichen, ist eine Dokumentation mit Angaben von Namen und sicherer Erreichbarkeit (Telefonnummer oder Email-Adresse bzw. Anschrift) einer Person je Hausstand und Zeitraum des Aufenthalts zu führen. Eine Übermittlung dieser Informationen darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung und gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die Daten sind nach Ablauf eines Monats zu vernichten. Mitwirkende, Besucherinnen und Besucher und Personal sind bei der Datenerhebung entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 in geeigneter Weise über die Datenverarbeitung zu informieren.

3. Umsetzung der Schutzmaßnahmen

3.1 Allgemeine Regelungen

3.1.1
Es werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher und gegebenenfalls Händedesinfektionsmittel (als flankierende Maßnahme) bereitgestellt. Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten. Haartrockner dürfen benutzt werden, wenn der Abstand zwischen den Geräten mindestens 2 Meter beträgt. Die Griffe der Haartrockner müssen regelmäßig desinfiziert werden. Jetstream-Geräte sind nicht erlaubt. Bei Waschgelegenheiten werden gut sichtbar Infographiken zur Handhygiene (www.infektionsschutz.de/mediathek/infografiken.html) angebracht.
3.1.2
Kontaktflächen wie Türgriffe, Handläufe und Tischoberflächen sind unter Berücksichtigung der Nutzungsfrequenz regelmäßig zu reinigen.
3.1.3
Laufwege zur Lenkung von Besucherinnen bzw. Besuchern, Mitwirkenden und weiteren am Veranstaltungsbetrieb beteiligten Personen sollten nach örtlichen Gegebenheiten geplant und vorgegeben werden (z. B. Einbahnstraßenkonzept; reihenweiser, kontrollierter Auslass nach Ende der Vorstellung). Nach Möglichkeit soll die genaue Bewegungsrichtung beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten vorgegeben werden. Einzuhaltende Abstände im Zugangs- und Wartebereich sind entsprechend kenntlich zu machen. Es sollte bei Fahrstühlen, Rolltreppen und Treppenaufgängen ebenfalls auf Kontaktminimierung geachtet werden, z. B. durch Nutzung mehrerer Ein- und Ausgänge sowie von automatisch öffnenden Türen. Gäste werden über richtiges Händewaschen und Abstandsregeln auch im Sanitärbereich informiert.
3.1.4
Parkplatzkonzept:
Sofern vom Veranstalter zur Verfügung gestellte Parkplätze von Besucherinnen bzw. Besuchern, Mitwirkenden und weiteren am Veranstaltungsbetrieb beteiligten Personen genutzt werden können, sollten Maßnahmen zur Vermeidung von Menschenansammlungen ergriffen werden. Es sollten Einweiserinnen bzw. Einweiser eingesetzt werden, sofern erforderlich. Die Parkplatzanzahl sollte beschränkt und ggf. Parkplätze gesperrt werden, sofern erforderlich. Falls ein Transport durch den Veranstalter vorgesehen ist, müssen die Hygienevorgaben für die Personenbeförderung beachtet werden: – Mund-Nasen-Bedeckung für Fahrerinnen bzw. Fahrer und Fahrgäste – Ausreichende Lüftung sicherstellen – Einschlägige gesetzliche Vorgaben beachten; ggf. Verstärkung des Angebotes
3.1.5
Lüftungskonzept:
Zur Gewährleistung eines regelmäßigen Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße und Nutzung zu berücksichtigen. Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Besucherinnen und Besuchern dienen, sind zu nutzen. Bei evtl. vorhandenen Lüftungsanlangen ist darauf zu achten, dass es zu keiner Erregerübertragung kommt, z. B. durch Reduzierung des Umluftanteils und Einbau bzw. häufigem Wechsel von Filtern. Bei Fensterlüftung erfolgt bevorzugt Querlüftung. Bei raumlufttechnischen Anlagen erfolgt der Betrieb mit möglichst großem Außenluftanteil. Es soll auf vermehrte Pausen zur Durchlüftung geachtet werden. Bevorzugt sollen große Räume (v. a. Probenräume) in Abhängigkeit der geplanten Aktivität, insbesondere bei vermehrter Aerosolbildung, genutzt werden. Es soll auf die Umsetzung entsprechender Konzepte bei Inbetriebnahme nach längerer Nichtnutzung geachtet werden, v. a. zur Legionellenprophylaxe (siehe Merkblatt des LGL unter https://www.lgl.bayern.de/downloads/gesundheit/hygiene/doc/aufrechterhalt ung_tw_hygiene_corona_lang.pdf).
3.1.6
Arbeitsschutzkonzept:
Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sog. Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber ggf. weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS ist zu beachten (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDFSchwerpunkte/sars-cov-2arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=1). – Die Informationen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 /COVID-19 sind zu beachten (https://www.stmas.bayern.de/coronavirusinfo/corona-mutterschutz.php). – Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen. – Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d.h. dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z.B. persönliche Schutzausrüstung (PSA)) ergriffen werden müssen. Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist im Regelfall nicht als PSA zu sehen. – Die Arbeitszeit- und Pausengestaltung soll dergestalt sein, dass versetzte Arbeits- und Pausenzeiten ermöglicht werden können.
3.1.7
Reinigungskonzept:
Die Reinigungsintervalle werden angepasst, z. B. durch eine Verkürzung der Reinigungsintervalle für Handkontaktflächen (insbesondere Türklinken, Halterungen, Griffstangen) sowie Toiletten. – Auf die Aufbereitung von Reinigungsutensilien wird geachtet. – Auf Hochdruckreiniger wird verzichtet. 3.2 Durchführung von Proben

3.2.1 Allgemeine Regelungen für Proben

3.2.1.1
Die Nutzung der Garderoben- und Aufenthaltsbereiche wird auf ein Mindestmaß beschränkt. Durch ein zeitlich versetztes Eintreffen vor den Proben werden Engstellen vermieden und Stoßzeiten entzerrt.
3.2.1.2
Bei der Nutzung der Proben-, Übungs- und Trainingsräume muss sichergestellt werden, dass die maximal zulässige Personenzahl (orientiert an der Einhaltung des Mindestabstands im Verhältnis zur Raumfläche) nicht überschritten wird.
3.2.1.3
Musikerinnen und Musiker stellen sich nach Möglichkeit versetzt auf, um Gefahren durch Aerosolausstoß zu minimieren. Querflöten und Holzbläser mit tiefen Tönen sollen möglichst am Rand platziert werden, da hier von einer erhöhten Luftverwirbelung auszugehen ist.
3.2.2
Besondere Regelungen für einzelne Sparten
3.2.2.1
Orchester
3.2.2.1.1
Dirigentinnen bzw. Dirigenten und Musikerinnen bzw. Musiker haben möglichst nur eigene Instrumente und Hilfsmittel zu verwenden. Ein Verleih von Musikinstrumenten oder deren Nutzung durch mehrere Personen darf nur nach jeweils vollständiger Desinfizierung stattfinden.
3.2.2.1.2
Angefallenes Kondensat in Blech- und Holzblasinstrumenten darf nur ohne Durchblasen von Luft abgelassen werden. Das Kondensat muss von der Verursacherin bzw. vom Verursacher mit Einmaltüchern aufgefangen und in geschlossenen Behältnissen entsorgt werden. Die Möglichkeit zur anschließenden Händereinigung muss gegeben sein. Ist dies nicht umsetzbar, dann muss eine Händedesinfektion zur Verfügung stehen. Ein kurzfristiger Verleih, Tausch oder eine Nutzung von Blasinstrumenten durch mehrere Personen ist ausgeschlossen.
3.2.2.1.3
Die Plätze werden für jede Teilnehmerin bzw. jeden Teilnehmer klar markiert.
3.2.2.1.4
Notenmaterial und Stifte werden stets nur von derselben Person genutzt.
3.2.2.2
Chor
3.2.2.2.1
Chorgesang im Bereich der Laienmusik ist unzulässig.
Im Übrigen gelten für Chöre folgende Regelungen:
3.2.2.2.2
Die Plätze werden für jede Teilnehmerin bzw. jeden Teilnehmer klar markiert.
3.2.2.2.3
Bei der Choraufstellung ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 2,0 Metern zwischen allen beteiligten Personen (Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer, ggf. Dirigentin bzw. Dirigent) eingehalten wird, dass die Probenräumlichkeiten regelmäßig gelüftet werden und dass die Probendauer begrenzt wird. Zudem ist darauf zu achten, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer möglichst in dieselbe Richtung singen.
3.2.2.2.4
Notenmaterial und Stifte werden stets nur von derselben Person genutzt.
3.2.2.3
Ballett
3.2.2.3.1
Die Tänzerinnen und Tänzer werden in feste Gruppen eingeteilt; Paare und Wohngemeinschaften gehören einer Gruppe an.
3.2.2.3.2
Auf taktile Korrekturen wird verzichtet. Korrekturen von Beinstellung, Armhaltung, Körperhaltung müssen berührungsfrei stattfinden.
3.2.2.4
Kostüm und Maske
3.2.2.4.1

Bei Kostüm- und Perücken-Anproben gilt generell die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
3.2.2.4.2
Bei Maskenbildnerischen Tätigkeiten sind die SARS-CoV-2Arbeitsschutzstandard für Kosmetikstudios (abrufbar unter https://www.bgwonline.de/SharedDocs/Downloads/DE/Branchenartikel/SARS-CoV-2Arbeitsschutzstandard-Kosmetik_Download.pdf?__blob=publicationFile) und für das Friseurhandwerk (https://www.bgwonline.de/SharedDocs/Downloads/DE/Branchenartikel/SARS-CoV-2ArbeitsschutzstandardFriseurhandwerk_Download.pdf?__blob=publicationFile) in der jeweils aktuellen Fassung zu berücksichtigen.

3.3. Durchführung von Veranstaltungen

3.3.1
Die Ticketausstellung erfolgt ausschließlich mit Zuordnung von festen Sitzplatznummern sowie personalisiert. Name und Kontaktdaten werden (bei Sitzplatzvergabe sitzplatzbezogen) für die Dauer von vier Wochen gespeichert. Soweit allgemein ein Mindestabstand vorgeschrieben ist, bleibt die Buchung zusammenhängender Plätze ohne Einhaltung des Mindestabstands auf den Personenkreis beschränkt, der gemäß § 2 Abs. 1 der Fünften Bayerischen  Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.2020 (BayMBl. Nr. 304), zuletzt geändert am 12.06.2020 (BayMBl. Nr. 334) von den Kontaktbeschränkungen befreit ist.
3.3.2
Die maximale Belegungszahl darf zu keinem Zeitpunkt überschritten werden.
3.3.3
Der Ticketverkauf sollte nach Möglichkeit online erfolgen, um lange Warteschlangen an der Konzertkasse und im Kassenbereich zu vermeiden.
3.3.4
Besucherinnen und Besucher sind nach Möglichkeit im Vorfeld (z. B. bei der Reservierung) darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Symptomen nach 2.6 sowie bei einem wissentlichen Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19-Erkrankten in den letzten 14 Tagen ein Besuch der Veranstaltung ausgeschlossen ist.
3.3.5
Besucherinnen und Besucher sind über das Einhalten des Abstandgebots von mindestens 1,5 m und über die Reinigung der Hände unter Bereitstellung von Desinfektionsmöglichkeiten oder Handwaschgelegenheiten mit Seife und fließendem Wasser zu informieren.
3.3.6
Besucherinnen und Besucher sind über die Regelungen zur Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen zu informieren.
3.3.7
Besucherinnen und Besucher sind ggf. über weitere Schutz- und Verhaltensmaßnahmen in geeigneter Weise zu informieren.
3.3.9
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in die Schutzmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich ihrer Umsetzung eingewiesen. Sie erhalten z. B. Informationen zum Infektionsgeschehen sowie zu SARS-CoV-2-kompatibler Symptomatik.
3.3.10
Sofern gastronomische und/oder touristische Angebote im Rahmen des Veranstaltungsbetriebs angeboten werden, wird auf die einschlägigen Hygienekonzepte verwiesen: – Regelungen analog dem „Corona-Pandemie: Hygienekonzept Gastronomie“, sofern z. B. Bewirtungsservices angeboten werden – Regelungen analog dem „Corona-Pandemie: Hygienekonzept Beherbergung“, sofern z. B. Übernachtungsservices angeboten werden
3.3.11

Ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept einschließlich eines Parkplatzkonzeptes, sofern Besucherparkplätze zur Verfügung gestellt werden, sind von jedem Veranstalter auf Basis des vorliegenden

Rahmenhygienekonzepts sowie auf Basis der Regelungen der aktuell gültigen BayIfSMV, einschlägiger Allgemein- und ggf. Einzelverfügungen und ggf. unter Einbezug weiterer einschlägiger Konzepte (siehe 3.3.10) auszuarbeiten.

4. Inkrafttreten Diese Bekanntmachung tritt am 15. Juni 2020 in Kraft.


Erläuterungen

Dieses Rahmenkonzept gilt für kulturelle Veranstaltungen insbesondere in Theatern, Konzerthäusern und auf sonstigen Bühnen sowie für Proben und sonstige Vorbereitungsmaßnahmen, soweit in einer Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege auf Grund des § 32 IfSG darauf als Grundlage für betriebliche Schutz- und Hygienekonzepte verwiesen wird. Kulturelle Veranstaltungen in diesem Sinne sind nur solche, die planmäßig, zeitlich eingegrenzt und durch einen kulturellen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben. Darunter fallen insbesondere Theater- und Konzertaufführungen, Lesungen, Liederabende und ähnliche Darbietungen. Nicht erfasst sind hingegen künstlerische Darbietungen ohne Veranstaltungscharakter etwa durch einen Straßenmusikanten. Aufgrund der Weite des Kulturbegriffs ist keine abschließende Aufzählung der kulturellen Veranstaltungen möglich. Auch etwa Zirkusvorstellungen und Varieté unterfallen dem kulturellen Veranstaltungsbegriff.

Die Pflicht zur Erstellung und Umsetzung eines Hygienekonzepts trifft den Veranstalter. Dies kann der Betreiber einer Spielstätte wie etwa eines Theaters, Konzertsaals oder einer Bühne sein. Wird eine Spielstätte vermietet, ist der Veranstalter derjenige, auf dessen Veranlassung die Veranstaltung durchgeführt wird. Auch ein Verein kann Veranstalter in diesem Sinne sein. Dies gilt sinngemäß auch für Proben. Bei Künstlergruppen, die nicht als Verein oder in einer sonstigen Rechtsform organisiert sind, ist jedes einzelne Gruppenmitglied als Veranstalter anzusehen und damit für die Erstellung und Umsetzung des Hygienekonzepts
verantwortlich. Soweit die erforderlichen Maßnahmen nur im Zusammenwirken mit dem Betreiber einer Spielstätte umgesetzt werden können, ist dies durch entsprechende vertragliche Regelungen sicherzustellen.

Die Regelungen in dieser Bekanntmachung zum Ticketverkauf gelten nur, wenn für eine Veranstaltung Tickets verkauft werden. Sie führen nicht zu einer Pflicht, Tickets zu verkaufen.

Für gastronomische Angebote im Rahmen einer kulturellen Veranstaltung sind ergänzend die Vorgaben zur Gastronomie zu beachten. Für Gäste gilt insoweit auch die Ausnahme von der Maskenpflicht, um den Verzehr von Speisen und Getränken zu ermöglichen, unabhängig davon, ob er während der Veranstaltung oder einer Pause stattfindet.

Diese Bekanntmachung trifft keine abschließenden Regelungen für den Bereich des Arbeitsschutzes. Die einschlägigen Vorschriften des Arbeitsschutzes sind daneben zu beachten. Daher können insbesondere weitergehende Mindestabstände gelten, wenn dies als Maßnahme des Arbeitsschutzes im Hinblick auf eine mit der Arbeit verbundene Gefährdung von Beschäftigten erforderlich ist.

gez.

Dr. Rolf-Dieter J u n g k Ministerialdirektor
gez.

Dr. Winfried B r e c h m a n n Ministerialdirektor


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Letzte Änderung: 30.10.2020

Aktuelle Informationen zu Corona und Jagd

 

Herr Ministerpräsident Dr. Markus Söder hat für den 02.11.2020 das Inkrafttreten einer neuen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung angekündigt. Für die Jagd zeichnen sich nun folgende Änderungen ab:

 

Der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen Raum ist so zu gestalten, dass er den Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstands oder Gruppen von bis zu 10 Personen umfasst.
Bei der Überschreitung des 7-Tage-Inzidentwerts von 35/ 50 ist der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und auf privat genutzten Grundstücken auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn/ fünf Personen beschränkt.


Jagen und Arbeiten im Jagdrevier wie Hochsitzbau, Maßnahmen der Biotopverbesserung oder Maßnahmen zur Kitzrettung sind demnach allein, mit den oben genannten Personen oder in Gruppen von bis zu 10 / 5 Personen möglich.

Angesichts der dynamischen Entwicklung des Infektionsgeschehens bitten wir mit Nachdruck die allgemeinen Schutzregeln wie auch die Hygienekonzepte konsequent einzuhalten. Allgemein gilt nach wie vor, dass jeder angehalten wird, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten.

Stand: 28.10.2020




8. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
    Durchführung von Bewegungsjagden während der Corona-Pandemie



Sehr geehrte Damen und Herren,

die am
02.11.2020 in Kraft getretene 8. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) untersagt Veranstaltungen aller Art.
Hierunter fallen auch Bewegungsjagden.

In diesem Zusammenhang weisen wir auf Folgendes hin:
Bewegungsjagden mit Teilnehmenden, für die die Jagdausübung zur Berufsausübung gehört oder eine Dienstpflicht darstellt (§ 3 Abs. 3 der 8. BayIfSMV), sind ohne gesonderte Genehmigung zulässig. 

Für die Durchführung von Bewegungsjagden im Übrigen können zur Bejagung von Schwarzwild gemäß § 5 Satz 2 der 8. BayIfSMV Ausnahmegenehmigungen von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (untere Infektionsschutzbehörde) erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Bewegungsjagden als effektive und tierschutzgerechte Jagdmethode stellen ein unabdingbares Regulationsinstrument der Schwarzwildpopulation und damit der zwingend nötigen Prävention eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) dar. Das „Maßnahmenpaket zur nachhaltigen Reduktion von Schwarzwild“, das Frau Staatsministerin Michaela Kaniber im März 2020 erlassen hat, stellt dies deutlich heraus. Zudem hat der Fund in Sachsen am 31.10.2020 gezeigt, dass sich die Lage noch weiter zugespitzt hat und nun die ASP in einem an Bayern angrenzenden Bundesland ausgebrochen ist. Dies ist bei der Ermessensausübung i. S. d. § 5 Satz 2 der 8. BayIfSMV im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Einzelfallgenehmigung zu berücksichtigen.

Grundsätzlich kann eine solche Ausnahmegenehmigung zudem für mehrere gleichartige Veranstaltungen im Vorhinein erteilt werden. Sofern strikte Schutz- und Hygienevorkehrungen bei der Durchführung von Bewegungsjagden vorgesehen und beachtet werden, wird die Vertretbarkeit aus infektionsschutzrechtlicher Sicht regelmäßig zu bejahen sein. Anlässlich der Schwarzwildjagd darf angesichts der notwendigen Erfüllung der behördlichen Abschusspläne auch abschussplanpflichtiges Schalenwild erlegt werden.

Zur Erleichterung der Genehmigung haben wir einen Musterantrag beigefügt, der den folgenden infektionsschutzrechtlichen Hinweisen inkl. Hygienekonzept entspricht. Die Anzahl der Teilnehmenden sollte möglichst durch die Aufteilung der zu bejagenden Revierfläche in sog. Jagdbögen mit getrenntem organisatorischem Ablauf reduziert werden. Dabei ist nach der Maßgabe zu handeln, den Jagderfolg mit einer möglichst geringen Teilnehmerzahl sicherzustellen. Maximal sind 50 Personen (inklusive Hilfspersonal) zulässig. Die Mitnahme von Begleitpersonen ist unzulässig.

Alle gesellschaftlichen sonst üblichen Aspekte von Bewegungsjagden (Streckelegen, Bruchübergabe, „Strecke verblasen“, Verköstigung wie „Schüsseltreiben“ etc.) sind nicht erlaubt.

Unnötige Menschenansammlungen sind zu vermeiden. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. Wo die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich ist, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) zu tragen. Körperkontakte müssen grundsätzlich unterbleiben. Dies gilt vor, während und nach der Jagd.

Der gemeinsame Gebrauch von Werkzeugen oder sonstigen Hilfsmaterialien hat zu unterbleiben. • Personen mit Erkältungssymptomen, Fieber sowie Geruchs- und Geschmacksverlust dürfen nicht teilnehmen.

Es wird eine Anwesenheitsdokumentation vorgesehen. Hierbei werden Namen und sichere Erreichbarkeit (Telefonnummer, oder E-Mail-Adresse bzw. Anschrift) einer Person je Hausstand geführt. Eine Übermittlung dieser Informationen darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die Daten sind nach Ablauf eines Monats zu vernichten. Der Veranstalter hat die Teilnehmenden bei Erhebung der Daten entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 DSGVO in geeigneter Weise zu informieren.

Desinfektionsmittel sind in ausreichender Menge und Verteilung bereitzustellen bzw. mitzuführen. • Die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln ist überdies obligatorisch.

Über die 8. BayIfSMV hinausgehende örtliche Regelungen sind zu beachten.

Ablauf der Jagd:

Der Treffpunkt zu Beginn der Jagd ist so zu wählen, dass vermeidbare Ansammlungen unterbleiben. Gegebenenfalls kann es angezeigt sein für einen Jagdbogen mehrere Treffpunkte zu vereinbaren oder ein gestaffeltes Eintreffen zu organisieren. Fahrgemeinschaften zu, während und nach der Jagd sollten unterlassen werden, sie sind unter der Wahrung der Kontaktbeschränkungen des § 3 Abs. 1 der 8. BayIfSMV zulässig.

Bei Eintreffen sollen die Teilnehmenden in Gruppen eingeteilt werden; in der Gruppe sollen die Teilnehmenden möglichst in oder an ihrem Auto verbleiben. o Der Jagdleiter ist gehalten zur Nachvollziehbarkeit evtl. Infektionsketten eine Aufstellung darüber zu führen, welche(r) Teilnehmerin/Teilnehmer welcher Gruppe zugewiesen wurde, respektive mit welchen weiteren Teilnehmenden die/der Teilnehmerin/Teilnehmer aufgrund der Organisation der Jagd in Kontakt stand.

Das Standprotokoll, die Schutz- und Hygieneunterweisung und die Ansprache mit Sicherheitsbelehrung sollen nach Möglichkeit in Schriftform ausgehändigt und die Aushändigung dokumentiert werden. Die Unterlagen sind möglichst mit der Einladung zu versenden. Notwendige Unterschriften vor Ort sollten möglichst mit eigenem Schreibwerkzeug getätigt werden. Eine gemeinsame Ansprache aller Teilnehmenden hat zu unterbleiben. Bei notwendigen Unterweisungen ist auf einen Mindestabstand von 1,5 m sowie das Tragen einer MNB zu achten.

Der Transport zu den Ständen hat unter den Vorgaben des § 3 Abs. 1 der 8. BayIfSMV zu erfolgen.

Sofern die Schützen das erlegte Wild selbst zum nächstgelegenen befahrbaren Weg bergen und/oder im Bestand aufbrechen sollen, endet für sie mit dieser Tätigkeit der Jagdtag. Alle weiterführenden Tätigkeiten (z. B. Streckenmeldung, Nachsuchenkoordination etc.) werden vom Ansteller organisiert und koordiniert. Für die Bergung und Versorgung kann alternativ auch ein fester Berge-/Aufbrechtrupp eingesetzt werden. Bei Nachsuche, Versorgung und Bergung von Wild gelten die o. g. Hygienemaßgaben entsprechend.

Die Anstellergruppen haben über den ganzen Jagdtag hindurch Abstand zu allen anderen Anstellergruppen zu halten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass jeder/m Jagdteilnehmerin/Jagdteilnehmer bekannt ist, zu welcher Anstellergruppe er/sie gehört. Wir bitten Infektionsschutz- und Jagdbehörden um Beachtung dieser Hinweise.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Hubertus Wörner
gez. Dr. Gabriele Hartl Ministerialdirigent Ministerialdirigentin


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"Corona-Neuregelungen-Jagd" zum 10.12.2020

- Bitte um Beachtung -


Hinweise zur Zulässigkeit der Jagd:
Jagen und Arbeiten im Jagdrevier einschließlich Hochsitzbau, etc. stellen als Bewegung an der frischen Luft einen triftigen Grund zum Verlassen der eigenen Wohnung dar. Allerdings ist dies ausschließlich allein, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands zulässig, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Jeder Jäger muss dafür Sorge tragen, dass jagdliche Handlungen insbesondere „nach dem Schuss“ (bspw. Nachsuche, Wildbergung, Wildversorgung, Trichinenprobe, Radiocäsium-Untersuchung oder Abgabe von Wildbret) nach diesen Vorgaben zur Personenanzahl erfolgen.

Bei einem Inzidenzwert von über 200 sind die Regelungen zur Ausgangssperre von 21 – 05 Uhr zu beachten. Danach ist der Aufenthalt in dieser Zeit außerhalb der eigenen Wohnung untersagt, es sei denn, es liegt einer der Ausnahmegründe der § 25 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis h der 10. BayIfSMV vor. Die Ausübung der Jagd auf Schwarzwild zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest stellt einen Ausnahmegrund im Sinn des § 25 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe h der 10. BayIfSMV dar und begründet während der nächtlichen Ausgangsbeschränkung die Zulässigkeit des Aufenthalts außerhalb der eigenen Wohnung.

Reise ins Ausland zur Jagd :
Wird die Jagd außerhalb Bayerns in einem Risikogebiet (Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) nach der aktuellen Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (RKI) über die Einstufung als Risikogebiet ausgeübt, so sind bei der Rückreise in den Freistaat Bayern die Regelungen der geltenden Einreise-Quarantäneverordnung zu beachten. Wir weisen darauf hin, dass in der EQV die Regelung zum „kleinen Grenzverkehr“ entfallen ist, so dass keine Ausnahme von der Einreisequarantäne mehr für Personen besteht, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen.

Zulässigkeit der Jagd im Zeitraum 23. Bis 26. Dezember 2020:
Jagen und Arbeiten im Jagdrevier einschließlich Hochsitzbau, etc. stellen als Bewegung an der frischen Luft einen triftigen Grund zum Verlassen der eigenen Wohnung dar. Im Zeitraum vom 23. bis 26. Dezember 2020 ist dies mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und weiteren Personen erlaubt, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens zehn Personen nicht überschritten wird. Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl von bis zu zehn Personen außer Betracht.

Zulassung von Bewegungsjagden:
In Bayern gilt ein generelles Veranstaltungsverbot, darunter fallen grundsätzlich auch Bewegungsjagden (§ 5 der 10. BayIfSMV). Es können aber Ausnahmegenehmigungen von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (untere Infektionsschutzbehörde) erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist (§ 5 Satz 2 der 10. BayIfSMV). Ausnahmegenehmigungen können grundsätzlich auch für einen längeren Zeitraum oder für mehrere gleichartige Veranstaltungen im Voraus erteilt werden; hierüber entscheidet die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde anhand der jeweiligen Umstände. Um den Vollzug zu erleichtern und insbesondere die Bejagung von Schwarzwild mit den dringend notwendigen Bewegungsjagden zu ermöglichen, haben das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gemeinsame Vollzugshinweise erlassen.
Diese behalten auch für die Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmen-verordnung ihre Gültigkeit. Dies gilt auch bei einem Inzidenzwert von über 200. Es sind aber die Regelungen zur Ausgangssperre von 21 – 05 Uhr zu beachten. Bei einem Inzidenzwert von über 300 sind die speziellen Regelungen der Kreisverwaltungsbehörden zu beachten.

Gemeinsame Vollzugshinweise Bewegungsjagden:
Für die Revierinhaber, die eine Bewegungsjagd durchführen wollen, steht ein Musterantrag bereit, der zur Beantragung der Ausnahmegenehmigung bei der örtlich zuständigen Infektionsschutzbehörde verwendet werden kann. Anlässlich der Schwarzwildjagd darf angesichts der notwendigen Erfüllung der behördlichen Abschusspläne auch abschussplanpflichtiges Schalenwild erlegt werden. Das Gemeinsame Vollzugsschreiben ist auf die besondere Bedeutung der Bejagung des Schalenwildes ausgerichtet. Daher sind Bewegungsjagden auf andere Wildarten nicht erfasst und bleiben grundsätzlich untersagt. Zulässig ohne gesonderte Genehmigung durch die Infektionsschutzbehörde sind Bewegungsjagden mit Teilnehmenden, für die die Jagdausübung zur Berufsausübung gehört oder eine Dienstpflicht darstellt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 10. BayIfSMV).
Angesichts der dynamischen Entwicklung sind die Maßgaben der 10. BayIfSMV, ggf. darüber hinausgehende regionale Regelungen sowie das jeweilige Hygienekonzept konsequent einzuhalten. Auch bei Bewegungsjagden gilt selbstverständlich das Prinzip der Umsicht, Vorsicht und Solidarität.

Übernachtung im Zusammenhang mit der Jagd:
Für die ordnungsgemäße Jagdausübung kann eine Übernachtung in gewerblichen Unterkünften notwendig sein. Dies ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und zu belegen. Die Notwendigkeit ist in der Regel dann indiziert, wenn für die Jagd gemäß § 5 Satz 2 der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Letzteres ist unter anderem auf Grundlage der im Gemeinsamen Schreiben des StMELF und des StMGP vom 09.11.2020 (Az.: F8-7940-1/790) genannten Faktoren von der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu entscheiden. Die Übernachtung in gewerblichen Unterkünften (Hotels, Beherbergungsbetriebe, Campingplätze, etc.) erfolgt dann zu notwendigen, nicht touristischen Zwecken und ist möglich.

Zulassung von Jagdhundeprüfungen und -Ausbildung:
Die Jagdhundeprüfungen sind grundsätzlich nach Maßgabe des § 17 der 10. BayIfSMV weiterhin möglich. Soweit der Mindestabstand aufgrund der Art der Prüfung nicht einzuhalten ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Jagdhundeausbildung ist unter Wahrung der Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 der 10. BayIfSMV zulässig. Zusätzlich müssen die Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 der 10. BayIfSMV eingehalten werden, d.h. zwei Haushalte mit maximal fünf Personen dürfen gleichzeitig an der Ausbildung teilnehmen. Der Ausbilder wird dabei nicht mitgezählt. Damit wird insbesondere die jagdrechtliche Vorgabe sichergestellt, dass für bestimmte Jagdarten sowie für die Nachsuche brauchbare Jagdhunde vorhanden sind. Das dient in besonderer Weise auch einer tierschutzgerechten Jagd. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, § 17 Satz 1 der 10. BayIfSMV ist sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Beteiligten eingehalten werden kann. Es ist ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten. Auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde sind die entsprechenden Konzepte vorzulegen. Grundsätzlich gilt eine Maskenpflicht, die allerdings bei der direkten Arbeit mit dem Hund, aus Gründen der sachgerechten Ausbildung – bei zwingender Notwendigkeit, § 2 Nr. 3 der 10. BayIfSMV –, temporär entfallen kann (u. a. Mimik des Hundeführers oder der Hundeführerin). Auch deswegen muss der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zwingend eingehalten werden. Nach dem allgemeinen Abstandsgebot ist weiterhin jeder angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten, damit das Infektionsrisiko so gering wie möglich ist.
Ein triftiger Grund zum Verlassen der eigenen Wohnung ist auch die Versorgung von Jagdhunden.


Mitteilung BJV

28.05.2021

Hinweise zur Nutzung von Schießstätten

gerne möchten wir aufgrund zahlreicher Anfragen nochmals darauf hinweisen, dass während der Corona-Pandemie die Informationen zur Nutzung der Schießanlagen und sowie dessen rechtlichen Regelungen, laufend vom zuständigen Bayerischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über das Wildtierportal veröffentlicht werden. Hierbei finden Sie immer die aktuelle Regelung unter: https://www.wildtierportal.bayern.de/jagd/242064/index.php -> „Hinweise zur Nutzung von Schießstätten

Die aktuelle Regelung ist:

Die Nutzung von offenen Schießstätten ist gestattet. Halboffenen Schießstätten dürfen ebenfalls genutzt werden, sofern bei diesen eine mit Freiluftanlagen vergleichbar hohe Luftzirkulation gewährleistet ist. Die Nutzung ist

  • in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands
  • in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands erlaubt, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht)
  • in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, in Gruppen von bis zu 10 Personen

erlaubt.

Die Beschränkungen gelten nicht für geimpfte und genesene Personen. Für diese sind die Bestimmungen des § 1a der 12. BayIfSMV i. V. m. der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) maßgebend.

Raumschießanlagen können nicht genutzt werden.


Mit freundlichen Grüßen

 

Isabel Koch

Referat II Kommunikation



Landkreis Eichstätt:
Das sind die aktuellen Corona-Regeln zum 13.09.2021

Im Landkreis Eichstätt herrscht momentan Infektionsgefahr Stufe 5.
Grundsätzlich gilt: Abstand + Hygiene + Maske im Alltag + Corona-Warn-App + Lüften für Geimpfte und Genesene: Keine Testpflicht + keine Ausgangsbeschränkungen + keine Kontaktbeschränkungen.
Diese Corona Regeln und Bestimmungen gelten momentan für den Landkreis Eichstätt:

Zum Thema Impfen gilt aktuell:
Keine Priorisierung bei der Corona- Schutzimpfung in Arztpraxen und Impfzentren. Nähere Informationen zur Schutzimpfung gegen das Corona- Virus erhalten Sie über die bundesweite Hotline 116117.

Für die Kontaktbestimmungen:
Im öffentlichen Bereich Maskenpflicht (OP- Maske, FFP2, KN95/ N95, KF94/ KF95) an bestimmten Orten und wenn Mindestabstand nicht eingehalten werden kann; kein Alkoholkonsum an bestimmten Orten Bei der Arbeit Hygienekonzept erforderlich; Maskenpflicht (OP- Maske, FFP2, KN95/ N95) in bestimmten Situationen; Vermeidung nicht notwendiger Kontakte.

In den Schulen und Kitas:
Präsenzunterricht, Testpflicht, Maskenpflicht (ab der 5. Klasse: OP- Maske, FFP2, KN95/ N95, KF94/ KF95) in Gebäuden und im Unterricht; Regelbetrieb in Kitas - Weiterführende Informationen Zu F A Qs des Kultusministeriums.

Für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen gilt:
Krankenhäuser: Maskenpflicht (OP- Maske, FFP2, KN95/ N95, KF94/ KF95) und Testpflicht für Besucher; Pflegeeinrichtungen: Maskenpflicht (OP- Maske, FFP2, KN95/ N95, KF94/ KF95) und Testpflicht für Besucher - Weiterführende Informationen Zur amtlichen Bekanntmachung Zur Landesverordnung.

Private Feiern erhalten folgende Regelung:
Private Feiern in öffentlichen und angemieteten Räumen unter Auflagen; Testpflicht drinnen; Maskenpflicht drinnen (OP- Maske, FFP2, KN95/ N95, KF94/ KF95), entfällt am Platz wenn Mindestabstand eingehalten werden kann.

Öffentliche Veranstaltungen unterliegenden diesen Bestimmungen:
Unter Auflagen; Maskenpflicht drinnen (OP- Maske, FFP2, KN95/ N95, KF94/ KF95), entfällt am Platz wenn Mindestabstand eingehalten werden kann; Testpflicht drinnen, teilweise Testpflicht draußen; Sport- und Kultur- Großveranstaltungen unter Auflagen, Testpflicht, Maskenpflicht (OP- Maske, FFP2, KN95/ N95, KF94/ KF95), entfällt am Platz wenn Mindestabstand eingehalten werden kann, kein Verkauf oder Konsum von Alkohol; religiöse Veranstaltungen unter Auflagen, Maskenpflicht drinnen (OP- Maske, FFP2, KN95/ N95, KF94/ KF95), entfällt am Platz wenn Mindestabstand eingehalten werden kann.

Für Versammlungen gilt:
Unter Auflagen; Maskenpflicht drinnen (OP- Maske, FFP2, KN95/ N95, KF94/ KF95) und teilweise draußen, entfällt am Platz wenn Mindestabstand eingehalten werden kann.

In Gaststätten gilt:
Unter Auflagen geöffnet; Maskenpflicht (OP- Maske, FFP2, KN95/ N95, KF94/ KF95), entfällt am Platz; Testpflicht drinnen.

Für Geschäfte gelten folgende Regelungen:
Einzelhandel unter Auflagen geöffnet; Maskenpflicht (OP- Maske, FFP2, KN95/ N95, KF94/ KF95).

Zum Thema Reisen ist zu beachten:
Vermeidung nicht notwendiger Reisen in Hochrisiko- und Virusvariantengebiete dringend empfohlen; vor Einreise aus dem Ausland: Testpflicht ab 12 Jahren, vor Einreise aus einem Virusvariantengebiet auch für Geimpfte und Genesene; nach Aufenthalt in einem Hochrisiko- und Virusvariantengebiet: digitale Einreiseanmeldung und Quarantäne notwendig, Ausnahmen möglich. - Weiterführende Informationen Zu Reisehinweisen des Auswärtigen Amts Zur digitalen Einreiseanmeldung (D E A) Sicher Reisen – App des Auswärtigen Amts.

Geltende Bestimmungen im Bereich Kultur:
Kultureinrichtungen unter Auflagen geöffnet; Maskenpflicht drinnen (OP- Maske, FFP2, KN95/ N95, KF94/ KF95), entfällt am Platz wenn Mindestabstand eingehalten werden kann; Testpflicht drinnen.

Das gilt in Sport und Freizeit:
Freizeiteinrichtungen, Sportstätten und Schwimmbäder unter Auflagen geöffnet, Maskenpflicht drinnen (OP- Maske, FFP2, KN95/ N95, KF94/ KF95), entfällt am Platz wenn Mindestabstand eingehalten werden kann; Testpflicht drinnen; Clubs und Diskotheken geschlossen.

Körpernahe Dienstleistungen erfordern folgende Regelungen:
Maskenpflicht (OP- Maske, FFP2, KN95/ N95, KF94/ KF95), Ausnahmen möglich; Testpflicht, Ausnahmen für medizinisch notwendige Dienstleistungen.

Bußgelder aktuell:
bei Missachtung der Maskenpflicht: 250 Euro.


Mit dem Beschluss des Bayerischen Ministerrats vom 11. Januar 2022
wird die derzeit gültige 15. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erneut um vier Wochen verlängert
- und gilt damit ab dem 13. Januar bis einschließlich 9. Februar.

Was gilt für alle mit Auffrischungsimpfung ("Booster")?

Bisher mussten Geboosterte erst ab 14 Tage nach der Auffrischungsimpfung keinen Test mehr bei 2G plus vorlegen. Ab dem 13. Januar entfällt diese Testpflicht, sobald die Booster Impfung erfolgt ist.
Ausgenommen sind Besuche in Pflege- und Altenheimen - hier gilt die Testpflicht weiterhin für alle.

Zudem müssen vollständig Immunisierte, die sich vor dem Booster eine Infektion eingefangen haben, danach bei 2G plus keinen weiteren Test vorlegen. Das heißt, eine Infektion wird einer Impfung gleich gesetzt.

Was gilt für ungeimpfte Kinder über 14 Jahre?

Die Ausnahmeregelung für minderjährige Schüler über 14 Jahre bei 2G und 2G plus bleibt (und wird auch künftig verlängert werden):
Sie können auch weiterhin ohne Impfung bei 2G bzw 2G plus die Gastronomie und Hotellerie besuchen sowie sportlichen, künstlerischen und musikalischen Eigenaktivitäten nachgehen - da sie ja regelmäßig
in der Schule getestet werden. Entscheidend ist, dass die Kinder selbst aktiv sind, nicht passiv konsumieren - von Veranstaltungen wie Konzerten, Kino oder Stadionbesuchen sind sie daher ausgeschlossen.

Kinder unter 14 Jahren sind ohnehin von 2G und 2G plus ausgenommen.

Was gilt für Restaurants und Gaststätten?

In allen bayerischen Restaurants und Gaststätten gilt auch nach dem 13.1.22 weiterhin 2G - an dieser Stelle weicht Bayern somit vom Bund-Länder-Beschluss ab.
Zudem bleibt es bei der Sperrstunde ab 22.00 Uhr.
Weitere Informationen finden Sie unter: 
Sperrstunde und Schließung von Bars, Clubs und Diskotheken

Welche Quarantäne-Regeln gelten ab dem 11.1.2022?

Mit dem Beschluss des Bayerischen Ministerrates vom 11. Januar werden die Regeln für Quarantäne und Isolation nochmals verändert. Mehr dazu lesen Sie hier: 
Corona positiv trotz Impfung - was tun?

Kontaktbeschränkungen auch für Geimpfte und Genesene

Seit 28. Dezember gelten auch für private Treffen von geimpften und genesenen Personen Beschränkungen:
Es dürfen sich maximal zehn Personen treffen, wobei Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt werden.
Dies gilt auch in Bayern, auch mit den Beschlüssen vom 7.1.
Im Freistaat wurde bisher die Altersgrenze bei 12 Jahren und drei Monaten gezogen.

Wichtig: Sobald eine ungeimpfte Person dabei ist, dürfen maximal zwei Personen eines weiteren Haushalts anwesend sein.

Lesen Sie dazu: Wann gilt man als Genesener?

Was gilt für Ungeimpfte in Bayern?

Im Handel gilt in Bayern wie im Bund außer für Geschäfte des täglichen Bedarfs nur noch 2G. Wer weder geimpft noch genesen ist, muss draußen bleiben.
Die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte bleiben bestehen: Sie dürfen sich privat oder auch im öffentlichen Raum nur noch mit maximal zwei weiteren
Personen außerhalb des eigenen Haushalts treffen. Dabei gelten Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

Wichtig: Die Beschränkung auf zwei Personen gilt auch, wenn sich ein Ungeimpfter mit geimpften Personen trifft. 

Was gilt fürs Einkaufen?

Im gesamten Handel mit Ausnahme von Geschäften des täglichen Bedarfs gilt in Bayern seit dem 8.12. die 2G-Regel. Zudem gibt es seit dem 24. November in Bayern wieder
Quadratmeterbeschränkungen im Handel: Pro Kunde muss eine Fläche von zehn Quadratmetern zur Verfügung stehen;
in Lockdown-Landkreisen mit einer Inzidenz über 1.000 sind es 20 Quadratmeter. 

Was gilt für Sport- und Kulturveranstaltungen?

Kultur- und Sportveranstaltungen dürfen in Bayern weiterhin stattfinden. Für sie gilt mit Beschluss des Ministerrats vom 14. Dezember allerdings nicht mehr generell 2G plus 
(siehe Liste unten). Es bleibt die Kapazitätsbegrenzung von maximal 25 Prozent der verfügbaren Plätze. Außerdem muss überall, wie etwa in Kino, Oper oder Theater,
Maske getragen werden.
Für all diejenigen, die deren Auffrischungsimpfung ("Booster") mehr als 15 Tage zurück liegt, entfällt die Testpflicht für 2G plus-Veranstaltungen.
Ab dem 13. Januar 2022 entfällt die Testpflicht mit dem Tag der Booster Impfung.

Für die folgenden 2G plus-Veranstaltungen entfällt nach dem Beschluss des Ministerrats vom 14. Dezember generell die Testpflicht:

  • Sportstätten unter freiem Himmel zur eigenen sportlichen Betätigung (für Zuschauer von Sportveranstaltungen gilt weiterhin 2G plus)
  • Öffentliche Veranstaltungen (z. B. öffentliches Gedenken, kommunale Events, Werbeveranstaltungen) und private Veranstaltungen (private Feiern) unter freiem Himmel, ausgenommen
    Sport- und Kulturveranstaltungen
  • Zoologische und botanische Gärten (inklusive Innenbereiche)
  • Gedenkstätten (inklusive Innenbereiche)
  • Freizeitparks (inklusive Innenbereiche)
  • Ausflugsschiffe
  • Führungen unter freiem Himmel

2G plus gilt weiterhin für:

  • Sportveranstaltungen (als Zuschauer),
  • Indoorsportausübung
  • Kulturveranstaltungen
  • Messen, Tagungen, Kongresse
  • Ausstellungen, Schlösser (indoor)
  • Bäder, Thermen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, sonstiger Freizeitbereich.

Was gilt für Bars, Clubs und Discotheken in Bayern?

Unabhängig von der Inzidenz sind und bleiben Clubs, Bars und Diskotheken und auch Bordelle derzeit in Bayern geschlossen.

Was gilt für Freizeiteinrichtungen und außerschulische Einrichtungen?

In Freizeiteinrichtungen wie Bädern oder Fitnessstudios, aber auch für Tagungen und Kongresse gilt ebenso die 2G plus-Regelung inklusive der Beschränkung auf 25 Prozent
der maximalen Besucherkapazität.

Für Volkshochschulen, Fahrschulen, Musikschulen, Hochschulen und sonstige außerschulische Bildungsangebote gilt bayernweit die 2G-Regel. Ausgenommen in Hotspot-Gebieten
- hier ist Präsenz-Unterricht nicht erlaubt.

Folgende Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher nach 2G plus zugänglich waren, sind künftig ohne ergänzenden Test nach 2G zugänglich (die übrigen hierfür bisher geltenden
Bestimmungen, insbesondere die Kapazitätsgrenze, bleiben aber erhalten):

  •  Sportstätten unter freiem Himmel zur eigenen sportlichen Betätigung (für Zuschauer von Sportveranstaltungen gilt weiterhin 2G plus)
  • Öffentliche Veranstaltungen (z. B. öffentliches Gedenken, kommunale Events, Werbeveranstaltungen) und private Veranstaltungen (private Feiern) unter freiem Himmel, ausgenommen
    Sport- und Kulturveranstaltungen
  • Zoologische und botanische Gärten (inklusive Innenbereiche)
  • Gedenkstätten (inklusive Innenbereiche)
  • Freizeitparks (inklusive Innenbereiche)
  • Ausflugsschiffe
  • Führungen unter freiem Himmel.

Was sind Hotspot-Gebiete in Bayern?

Als Hotspot-Gebiete gelten in Bayern die Landkreise, in denen die 7-Tage-Inzidenz über 1.000 liegt. Hier kommt das öffentliche Leben weitgehend zum Erliegen. Bis auf den Einzelhandel, wo pro Kunde eine Fläche von 20 Quadratmetern zur Verfügung stehen muss, müssen diese Einrichtungen schließen: Gastronomie, Clubs und Bars, Freizeiteinrichtungen und Hotels; körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von Friseuren sind verboten, ebenso Kultur- und Sportveranstaltungen, Tagungen und Kongresse. Hochschulen sowie außerschulische Bildungseinrichtungen, wie etwa Volkshochschulen, müssen auf Distanzunterricht umstellen. Schulen und Kitas bleiben geöffnet; am Arbeitsplatz gilt 3G bzw. 3Gplus.

FAQ zur Ausgangsbeschränkung/ Kontaktbeschränkungen in Bayern

Weitere Informationen und ein FAQ rund um die Corona-Maßnahmen gibt es auf der Website des Bayerischen Innenministeriums