Durch das deutsche Waffengesetz wird der Umgang mit Waffen geregelt. Unter den Begriff des „Umgangs“ fallen Handlungen wie der Erwerb der Waffe an sich, deren Aufbewahrung, der Handel mit Waffen sowie die Instandsetzung derselben. Nicht nur der Umgang mit erlaubten Waffen wird genauer definiert, sondern das Waffengesetz führt auch auf, welche Waffen als verboten eingestuft sind und somit weder besessen noch in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Das Waffengesetz regelt u.a. wann und unter welchen Voraussetzungen eine sogenannte Waffenbesitzkarte erteilt werden kann. Diese ermöglicht den Besitz, jedoch nicht das Führen einer Waffe und ist für verschiedene Waffenarten notwendig. Die Waffenbesitzkarte ist in verschiedenen Farben (rot, gelb und grün) erhältlich und richtet sich so an verschiedene Personengruppen (z.B. Jäger oder Sportschützen).

Das Führen einer Waffe wird durch den Waffenschein geregelt.

Vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit in Deutschland verübten Amokläufe wurde das Waffengesetz mehrfach verschärft. So wurden in den Reformgesetzen vom 11.02.2002 und 26.03.2008 und in deren Folge insbesondere bestimmte, bis dahin frei verkäufliche Messertypen verboten, die waffenrechtliche Einstufung von Schreckschuss-,  Reizstoff- und Signalwaffen (sog. SRS-Waffen) neu vorgenommen und hierfür ein sogenannter kleiner Waffenschein eingeführt. Mann kann deshalb sagen, dass das Waffengesetz vom Grundsatz beherrscht wird, so wenig Waffen wie möglich ins Volk zu bringen. Daher wird das WaffG von den Gerichten zumeist sehr eng ausgelegt. Im Zweifel gilt hier grundsätzlich immer ein "Nein".

Aufgrund ihrer Ausbildung und ihres gesetzlich festgelegten Auftrages (Erhalt eines gesunden und artenreichen Wildbestandes; Vermeidung von Wildschäden usw.)   werden Jäger  teilweise bevorzugt, z.B. beim Erwerben und Führen ihrer Waffen. Das WaffG ist für die Jäger das wichtigste und zugleich aber auch das strengste Gesetz. Die Gerichte und die Allgemeinheit erwarten mit Recht von jedem Waffenbesitzer, dass er sich strikt an die geltenden Vorschriften hält. 

Auch das Erbenprivileg wurde komplett neu gefasst und zudem eine erweiterte Überprüfungsmöglichkeit für den Fortbestand des waffenrechtlichen Bedürfnisses durch den Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an Schießsportwettkämpfen aufgenommen. Die Altersgrenze für den Waffenerwerb wurde angehoben und die Nachweispflicht hinsichtlich einer sicheren Aufbewahrung bereits auf den Zeitpunkt der Antragsstellung ausgedehnt. Zudem wurde für die zuständigen Behörden die Möglichkeit von verdachtsunabhängigen Aufbewahrungskontrollen eingeführt und deren Verletzung sanktioniert.

Bis zum Jahresende 2012 wurde ein zentrales Waffenregister eingeführt. Dennoch reißen die Diskussionen über weitere Verschärfungen des Waffenrechts bisher nicht ab. Zum Teil werden hierbei massive Waffenverbote gefordert. Derartige Verbote lassen sich allerdings politisch nicht oder nur sehr schwer durchsetzen. Daher ist man offensichtlich bestrebt, den legalen Waffenbesitz auf andere Art und Weise so unattraktiv wie nur irgendwie möglich zu machen.

Zum 23.03.2012 trat nun, nach langen 9 Jahren,  auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) in Kraft. Die Bedeutung der WaffVwV ist für das hier geltende Waffenrecht außergewöhnlich und wird oftmals in seiner Tragweite nicht erkannt. Die WaffVwV muss als Gebrauchsanweisung zum Waffengesetz bezeichnet werden.

Nicht nur die Waffenbehörden (Landratsämter/Kreisverwaltungsbehörden), sondern sämtliche Behörden und Stellen, welche Aufgaben nach dem Waffengesetz wahrnehmen (z.B. Polizei und Staatsanwaltschaften), sind nunmehr an die Bestimmungen der WaffVwV gebunden.  Durch den Vollzug in der Verwaltungspraxis entsteht aber auch eine mittelbare Rechtsbindung für jeden, der mit Waffen umgeht. Gleichgültig ob Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffensammler usw.

Zu beachten ist immer, dass ein einziger relevanter, auch folgenloser Fehler genügen kann, um den Jagdschein und die Waffenbesitzkarte auf lange Zeit zu verlieren.



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