Das neue Waffengesetz
ist seit 1. April 2003
in Kraft. Die Einführung
sowie auch die ersten
Wochen und Monate mit
und unter dem neuen
Gesetz waren von
Verwirrung, Unwissenheit
und in manchen Bereichen
von Undurchführbarkeit
für Behörden und
Waffenbesitzer geprägt.
Nunmehr sind - gerade
für Jagdscheininhaber -
die Dinge klargestellt,
seit der Bundesrat am
11. Juli 2003 die
Allgemeine
Waffengesetz-Verordnung
beschlossen hat.
Zum 23.03.2012 trat nun
endlich, nach einem
Zeitraum von insgesamt 9
Jahren, die
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
zum Waffengesetz
(WaffVwV) in Kraft. Die
Bedeutung dieser
Vorschrift ist für das
Waffenrecht von
außerordentlicher
Bedeutung, denn sie kann
als "Gebrauchsanweisung"
zum Waffengesetz
betrachtet werden, an
die nicht nur die
zuständigen
Waffenbehörden sondern
auch sämtliche Stellen(
z.B. Polizei und
Staatsanwaltschaft),
welche Aufgaben nach dem
Waffengesetz wahrnehmen,
gebunden sind. Durch den
Vollzug dieser
Verwaltungsvorschrift
entsteht eine
Rechtsbindung für jeden,
der mit Waffen umgeht.
Völlig gleichgültig, ob
als Jäger, Sport- oder
Brauchtumsschütze,
Waffensammler oder
Waffensachverständige,
als gefährdete Person
oder als Angehöriger
eines
Bewachungsunternehmens,
oder schließlich als
sonstiger
Waffenbesitzer. Die
geltende Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
zum Waffengesetz
betrifft alle!
Nachfolgend die
für die Jägerschaft
wichtigsten
Bestimmungen:
Erwerb von Waffen und
Munition durch Jäger:
Inhaber eines gültigen
Jahresjagdscheines sind
zum Erwerb von
"Jagdwaffen" berechtigt.
"Jagdwaffen" sind alle
Waffen, die nicht nach
dem zum Zeitpunkt des
Waffenerwerbs gültigen
Bundesjagdgesetz
verboten sind.
Langwaffenmunition, die
nach dem BJG erlaubt
ist, darf weiterhin auf
den Jahresjagdschein
erworben werden. Für
Kurzwaffenmunition
benötigt der Jäger eine
Erwerbsberechtigung, die
durch Eintrag in die
Waffenbesitzkarte
erteilt wird.
Eintragungsfrist:
Erworbene
(erlaubnispflichtige)
Waffen sind
innerhalb von zwei
Wochen zur
Eintragung bei der
Behörde zu melden.
Jäger "kontingent" :
Von Inhabern von
Jahresjagdscheinen muss
kein Bedürfnis für den
Erwerb und Besitz von
Langwaffen generell und
für den Erwerb der
ersten beiden Kurzwaffen
nachgewiesen werden.
Das Bedürfnis wird durch
das Gesetz "impliziert".
Dies gilt
selbstverständlich nur,
soweit die zu
erwerbenden Waffen
Jagdwaffen (siehe oben)
sind. Diese Waffen
können gegen Vorlage
eines gültigen
Jahresjagdscheines
erworben werden und sind
dann innerhalb von
zwei Wochen in die WBK
einzutragen. Zum
Erwerb von Kurzwaffen
ist auch weiterhin ein
behördlicher Voreintrag
in die WBK erforderlich.
Ausleihen von
Jagdwaffen:
Jäger können, auch wenn
sie keine
Waffenbesitzkarte haben,
mit ihrem Jagdschein
Langwaffen ausleihen.
Die Ausleihe von
Kurzwaffen ist nur
möglich, wenn der Jäger,
dem die Waffe geliehen
wird, auch WBK-Inhaber
ist, jedoch ist nicht
gefordert, dass er in
seiner WBK auch eine
Kurzwaffe eingetragen
hat.
Jägerausbildung:
Die Altersgrenze für den
Erwerb von Schusswaffen
wurde auf 18 Jahre
erhöht. Inhaber eines
Jugendjagdscheines
dürfen keine eigenen
Waffen (auf Dauer)
erwerben. Sie dürfen
Jagdwaffen nur für die
Dauer der Ausübung der
Jagd oder während des
Trainings im jagdlichen
Schiessen erwerben,
besitzen und ohne
besondere Erlaubnis
führen. Auch im
Zusammenhang mit diesen
Tätigkeiten (Weg zum und
vom nahegelegenen
Revier) dürfen sie die
Jagdwaffen in nicht
schussbereitem Zustand
führen.
Wer in der Ausbildung
zum Jäger ist,
darf Jagdwaffen nur in
der Ausbildung mit
schriftlichem
Einverständnis des
Ausbilders ohne
Erlaubnis unter Aufsicht
des Ausbilders erhalten.
Die schriftliche
Berechtigungsbescheinigung
muss während der
Ausbildung mit sich
geführt werden. Für
Minderjährige gilt oben
gesagtes ab 14 Jahren.
Zusätzlich muss der
Sorgeberechtigte neben
dem Ausbilder
schriftlich sein
Einverständnis hierzu
geben.
Entleihen, Transport und
Führen:
Leihe:
Waffen können auch
weiterhin ver- und
entliehen werden,
allerdings nur an
"Berechtigte".
Erlaubnisfreie Waffen
dürfen also nur an
volljährige Personen
verliehen werden,
erlaubnispflichtige
Schusswaffen nur an
Jagdschein- oder
WBK-Inhaber und
verbotene Waffen nur an
Inhaber einer
entsprechenden
Ausnahmegenehmigung.
Erlaubnispflichtige
Schusswaffen dürfen vom
Berechtigten an einen
WBK-Inhaber zu einem vom
Bedürfnis umfassten
Zweck "vorübergehend"
verliehen werden.
Jagdwaffen also an Jäger
zur Jagd; Sportwaffen an
Sportschützen zum
Training oder Wettkampf.
"Vorübergehend" ist
für diesen Fall des
Verleihens gesetzlich
auf höchstens einen
Monat begrenzt. Nach
dieser Zeit muss die
Waffe entweder
zurückgegeben, erneut
eine Leihvereinbarung
geschlossen (mit
erneuter Übergabe der
Waffe) oder in die WBK
des Entleihers
eingetragen werden.
Weiterhin ist es auch
möglich, zum Zweck der
sicheren Verwahrung oder
der Beförderung Waffen
"vorübergehend" zu
Verleihen.
Hier schreibt das Gesetz
keine Maximaldauer für
"vorübergehend" vor. Es
gibt Urteile, in denen
eine Dauer von mehr als
einem Jahr noch als
vorübergehend bezeichnet
wurde. Allerdings wäre
hier eine dringende
Rücksprache mit der
zuständigen
Erlaubnisbehörde (KVB /
LRA) angeraten.
Transport:
Der Transport von
Waffen ist weiterhin
ohne Erlaubnis
(Waffenschein) für
Berechtigte, also
Jagdschein- oder
WBK-Inhaber, zulässig.
Ein Transport liegt
nur vor, wenn die
Waffe sowohl nicht
zugriffsbereit als auch
nicht schussbereit
befördert wird und der
Transport zu einem vom
Bedürfnis umfassten
Zweck oder im
Zusammenhang damit
erfolgt, also z.B. auf
dem Weg zum Training
oder Wettkampf, zum
weiter entfernt
liegenden Jagdrevier
oder zum Büchsenmacher.
Im Bereich des
Transports von
erlaubnispflichtigen
Schusswaffen hat sich
mit dem neuen
Waffengesetz jedoch eine
wichtige Änderung
ergeben: die Ausnahme
des "nichtgewerblichen"
Transports ohne
waffenrechtliche
Erlaubnis existiert
nicht mehr. Es
ist also nun nicht mehr
möglich, einem Bekannten
oder
Familienangehörigen, der
keine waffenrechtliche
Erlaubnis innehat, eine
Schusswaffe mitzugeben,
damit dieser sie zur
Reparatur beim
Büchsenmacher
vorbeibringt. Der
gewerbliche Transport
ist dagegen weiterhin
ohne waffenrechtliche
Erlaubnis möglich. Post,
Speditionen und andere
Transportunternehmen
sind von dieser Änderung
also nicht betroffen.
Was unter den Punkten
Leihe und Transport für
Waffen gesagt wurde,
gilt ebenso für die
dazugehörige Munition.
Führen von Waffen:
Auch von dem Erfordernis
eines Waffenscheines zum
Führen von Waffen gibt
es einige Ausnahmen: Das
Führen ist innerhalb des
eigenen befriedeten
Besitztums ohne
Erlaubnis gestattet.
Ebenso bedarf keiner
Erlaubnis, wer die Waffe
innerhalb einer Wohnung,
eines befriedeten
Besitztums oder einer
Schießstätte eines
anderen mit dessen
Zustimmung führt.
Letzteres ist allerdings
nur möglich zu einem vom
Bedürfnis umfassten
Zweck oder im
Zusammenhang damit.
Signalwaffen dürfen ohne
Erlaubnis (ohne Kleinen
Waffenschein) beim
Bergsteigen, als
verantwortlicher Führer
eines Wasserfahrzeuges
oder bei Not- und
Rettungsübungen geführt
werden. Für
Schreckschuss- und
Signalwaffen gilt dies
auch zur Abgabe von
Startschüssen oder
-zeichen bei
Sportveranstaltungen.
Jäger dürfen die
Jagdwaffen - wie schon
lange durch die
Unfallverhütungsvorschrift
gefordert - nun auch
nach dem Waffengesetz
auf dem Weg vom und zum
nahegelegenen Revier
nicht mehr geladen
führen, sondern nur noch
in nicht schussbereitem
Zustand. Im Rahmen der
eigentlichen
Jagdausübung - also ab
der Reviergrenze -
dürfen die Waffen
waffenrechtlich geladen
sein.
Schießen:
Grundsätzlich gilt:
Außerhalb von
genehmigten
Schießstätten - außer im
Rahmen berechtigter
Jagdausübung - darf nur
mit einer
Schießerlaubnis
geschossen werden. Ohne
Schießerlaubnis ist das
Schießen innerhalb von
befriedetem Besitztum
erlaubt, wenn der
Inhaber des Hausrechts
dem zustimmt, das
Geschoss das Besitztum
nicht verlassen kann und
mit Waffen geschossen
wird, deren
Geschossenergie nicht
über 7,5 Joule ("F im
Fünfeck") beträgt oder
mit Waffen, aus denen
nur Kartuschenmunition
verschossen werden kann.
Wichtig ist in diesem
Zusammenhang die
Definition des
"Schießens", zu finden
bei den
waffenrechtlichen
Begriffen in Anlage 1
zum Waffengesetz. Es
schießt, "wer mit einer
Schusswaffe Geschosse
durch einen Lauf
verschießt",
Kartuschenmunition
abschießt oder mit
Patronen- oder
Kartuschenmunition Reiz-
oder Signalstoffe
verschießt. Der Gebrauch
der Armbrust fällt daher
nicht unter die
Vorschriften zum
Schießen.
Privater Waffenverkauf:
Waffen dürfen
grundsätzlich nur an
Berechtigte überlassen
werden. Wer eine
Waffe einem anderen
verkauft, muss sich
davon überzeugen, dass
der Käufer zum Erwerb
der jeweiligen Waffe
legitimiert ist. Soll
eine erlaubnispflichtige
Waffe über eine Anzeige
(in Zeitschriften oder
auch im Internet)
angeboten werden, so
müssen je nach Waffe
folgende, vom Gesetz
geforderte Angaben
gemacht werden:
-
erlaubnispflichtige
Schusswaffen /
Munition: "Abgabe
nur an Inhaber einer
Erwerbserlaubnis"
-
nicht
erlaubnispflichtige
Waffen / Munition:
"Abgabe nur an
Personen mit
vollendetem 18.
Lebensjahr"
-
verbotene Waffen:
"Abgabe nur an
Inhaber einer
Ausnahmegenehmigung".
Zusätzlich muss der
Anbieter seinen Namen
und seine Anschrift
angeben. Wer als
Privatperson Waffen
anbietet, kann der
Veröffentlichung seiner
Personalien
widersprechen. Diese
müssen jedoch
demjenigen, der die
Anzeige veröffentlicht,
bekannt sein. Dort
müssen die Personalien
auch ein Jahr lang
aufbewahrt werden, und
auf Verlangen der
Behörde ist dieser
Einsicht in die
Unterlagen zu gewähren.
Der Kleine Waffenschein:
Der Kleine Waffenschein
berechtigt zum Führen
von Schreckschuss-,
Reizstoff- und
Signalwaffen. Führen ist
das Beisichtragen der
Waffe außerhalb
befriedeten Besitztums.
Auch wer diese Waffe
permanent im
Handschuhfach seines PKW
liegen hat und damit
unterwegs ist, führt
sie.
Um den Kleinen
Waffenschein zu
erhalten, muss der
Antragsteller volljährig
sein, zuverlässig und
persönlich geeignet.
Diese Punkte werden von
der Behörde überprüft.
Ein Sachkundenachweis
oder ein Bedürfnis sind
nicht erforderlich. Auch
wird keine
Haftpflichtversicherung
wie beim "normalen"
Waffenschein gefordert.
Der Erwerb und der
Besitz von zugelassenen
Schreckschuss-,
Reizstoff- und
Signalwaffen (erkennbar
am PTB-Zeichen) ist
weiterhin ab 18 Jahren
erlaubnisfrei möglich.
Die Händler sind nunmehr
aufgefordert, Käufer
solcher Waffen auf das
Erfordernis des Kleinen
Waffenscheins
hinzuweisen.
Der Kleine Waffenschein
wird derzeit noch auf
den Formularen des
"normalen" Waffenscheins
ausgestellt, da noch
keine neuen offiziellen
Vordrucke vorhanden
sind. Er wird jedoch im
Gegensatz zum
Waffenschein unbefristet
erteilt und generell für
die Gruppe der
Schreckschuss-,
Reizstoff- und
Signalwaffen, nicht auf
eine bestimmte, mit
Seriennummer bezeichnete
Waffe. Die Gebühr für
die Erteilung des
Kleinen Waffenscheines
liegt nach Anweisung des
Bundesinnenministeriums
bundesweit einheitlich
bei 50 Euro.
Wichtige Pflichten :
Unverzüglich muss
bei der zuständigen
Behörde gemeldet werden:
-
wenn man
erlaubnispflichtige
Waffen oder Munition
beim Tod eines
Waffenbesitzers
selbst in Besitz
nimmt
-
wenn man
erlaubnispflichtige
Waffen oder Munition
als Finder in Besitz
nimmt
-
wenn
erlaubnispflichtige
Waffen oder Munition
abhanden kommen
-
wenn
Erlaubnisurkunden
(WBK,
Munitionserwerbsschein,
Europäischer
Feuerwaffenpass o.
Ä.) abhanden kommen
Innerhalb von zwei
Wochen muss bei der
zuständigen Behörde
gemeldet werden:
-
der Erwerb von
erlaubnispflichtigen
Schusswaffen zur
Eintragung in die
Waffenbesitzkarte
-
das Überlassen von
erlaubnispflichtigen
Schusswaffen an
einen anderen
-
das
Unbrauchbarmachen
einer verbotenen
oder
erlaubnispflichtigen
Schusswaffe
Außerdem sind
mittlerweile
Waffenhändler
verpflichtet, den
Verkauf von
erlaubnispflichtigen
Waffen mit Angabe der
Waffennummer und des
Verkaufsdatums an die
jeweils zuständige
Behörde zu melden.
Die Meldung bei Erwerb
oder Überlassen:
Der Waffenerwerb ist
binnen
zweier Wochen bei
der zuständigen Behörde
zu melden, die
Personalien des
Überlassers sind bei der
Meldung anzugeben. Es
empfiehlt sich daher,
auch wenn eine Waffe
unter Bekannten verkauft
wird, immer einen
schriftlichen
Kaufvertrag zu machen,
der in Kopie der Behörde
vorgelegt werden kann.
Wer eine Waffe verkauft
oder auf andere Weise
einem anderen
Berechtigten überlässt,
muss seine
Waffenbesitzkarte und
gegebenenfalls den
Europäischen
Feuerwaffenpass
ebenfalls innerhalb von
zwei Wochen bei der
zuständigen
Waffenbehörde zur
Berichtigung vorlegen.
Hier müssen laut
Waffengesetz vom
Erwerber folgende
Angaben gemacht werden:
-
Name, Vorname,
Geburtsdatum,
Geburtsort und
Wohnanschrift
-
Art und
Gültigkeitsdauer der
Erwerbs- und
Besitzberechtigung
(Jagdschein oder
WBK).
Wird die Waffe aufgrund
einer Waffenbesitzkarte
erworben, so sind auch
-
die Nummer der WBK
und
-
die ausstellende
Behörde
anzugeben.
Waffenaufbewahrung:
Allgemeines:
"Wer Waffen oder
Munition besitzt, hat
die erforderlichen
Vorkehrungen zu treffen,
um zu verhindern, dass
diese Gegenstände
abhanden kommen oder
Dritte sie unbefugt an
sich nehmen." Dies ist
die allgemeine Regelung
zur Aufbewahrung, die
das Waffengesetz in § 36
Abs. 1 trifft.
Erlaubnisfreie Waffen:
An der Aufbewahrung von
erlaubnisfreien
Schusswaffen ändert sich
erst einmal nichts. Sie
sind - wie jetzt auch
die sonstigen Waffen
(Hieb- und Stoßwaffen) -
weiterhin so
aufzubewahren, dass sie
gegen Abhandenkommen -
also die Wegnahme durch
Unbefugte - gesichert
sind. Unbefugt oder
nichtberechtigt für den
Umgang mit Waffen, die
ab 18 Jahren jeder frei
erwerben kann, sind alle
Personen, die noch nicht
volljährig sind. Somit
sind an die
Waffenaufbewahrung
höhere Anforderungen zu
stellen (wohl zumindest
ein abgeschlossener
Schrank), soweit Kinder
im Haus sind.
Erlaubnispflichtige
Waffen:
Die hier aufgeführten
Waffenbehältnisse
stellen jeweils die
durch das Waffengesetz
und die dazugehörige
Verordnung aufgestellten
Mindestanforderungen
dar. Werden Behältnisse
einer höheren
Sicherheitsstufe
verwendet, so ist dies
selbstverständlich
zulässig.
Jeweils 10 Langwaffen
dürfen in einem Schrank
der Klasse A nach der
Norm VDMA 24992 (Stand
Mai 1995) aufbewahrt
werden. Die Munition
darf in diesem A-Schrank
nur verwahrt werden,
wenn im Schrank ein
verschließbares Fach
vorhanden ist.
Anderenfalls ist die
Munition in einem
Stahlblechbehältnis ohne
Klassifizierung mit
Schwenkriegelschloss
oder einer
gleichwertigen
Verschlussvorrichtung
oder in einem
gleichwertigen Behältnis
aufzubewahren. Jeweils
bis zu 10 Kurzwaffen
dürfen in einem Schrank
der Stufe B (VDMA 24992)
verwahrt werden, wenn
dieser mindestens ein
Gewicht von 200 kg hat
oder in entsprechender
Weise verankert ist.
Liegen Gewicht oder
Verankerung unter 200
kg, dürfen in dem
B-Schrank maximal 5
Kurzwaffen verwahrt
werden. Langwaffen
dürfen in einem
B-Schrank ohne
zahlenmäßige Begrenzung
aufbewahrt werden.
Verbotene Schusswaffen
sind mindestens in einem
Behältnis der Stufe B
aufzubewahren, hier gilt
eine Grenze von zehn
Stuck pro Behältnis,
wiederum mit der
Vorgabe, dass das
Behältnis mindestens 200
kg wiegen muss.
Grundsätzlich gilt, dass
ein B-Schrank einem
Schrank der Klasse 0
nach der Norm DIN/EN
1143-1 gleichgestellt
ist. Der einzige
Unterschied ist, dass in
einem B-Schrank die
Munition getrennt von
den Waffen aufzubewahren
ist. Für diese Trennung
genügt nach der
Allgemeinen Verordnung
zum Waffengesetz, wenn
die Munition in einem
abschließbaren Innenfach
des Schrankes aufbewahrt
wird.
Besondere Regelungen
gelten für A-Schränke
mit B-Innenfächern. Hier
ist es erlaubt, im
Innenfach bis zu fünf
Kurzwaffen und Munition
aufzubewahren. Mit
dieser Vorschrift wurde
auf Drängen des Forum
Waffenrecht vor allem
den Interessen von
Sportschützen und Jägern
entsprochen, die
größtenteils solche
Schränke bereits
besitzen und diese nun
weiterhin nutzen können.
Mehrere Waffenbesitzer
unter einem Dach:
Wie auch schon unter dem
alten Waffengesetz gilt
nach wie vor bei der
Waffenaufbewahrung der
Grundsatz, dass jeder
nur zu den Waffen
Zugriff haben darf, für
die er berechtigt ist,
also die in seiner WBK
eingetragen sind. Nun
bringt die Allgemeine
Verordnung zum
Waffengesetz hier eine
Erleichterung für
Personen, die Waffen
besitzen und in
häuslicher Gemeinschaft
leben. Diese dürfen ihre
Waffen in einem oder
mehreren gemeinsamen
Behältnissen
aufbewahren, auch wenn
sie keine gemeinsame
Waffenbesitzkarte haben.
Auf Reisen:
Für die
Waffenaufbewahrung auf
Reisen, die zu einem vom
Bedürfnis umfassten
Zweck unternommen
werden, also Jagdreisen
und Reisen zu
Wettkämpfen oder Reisen
mit Waffen zu
Sammlertreffen, gelten
erleichterte Bedingungen
für die
Waffenaufbewahrung. Die
Verordnung formuliert
hier, dass die Waffen,
soweit die "normalen"
gesetzlichen
Anforderungen nicht
erfüllt werden können,
unter "angemessener
Aufsicht" zu verwahren
oder durch sonstige
erforderliche
Vorkehrungen gegen
Abhandenkommen oder
unbefugte Ansichnahme zu
sichern sind. Was
hierunter im Einzelfall
zu verstehen ist, wird
sich wohl erst im Laufe
der Zeit klären.
Der Zweitschlüssel:
Zu den Waffen darf nur
derjenige Zugriff haben,
der für die Waffen
berechtigt ist. Folglich
darf der Zweitschlüssel
nur an Berechtigte
übergeben werden.
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