Jagdausübung:

Schießen ist zulässig

-   zur befugten Jagdausübung
-  zum Einschießen (Training auf Schießstätten)
-  zum Anschießen (Waffenprüfung im Revier ohne
   Schussbegrenzung)
-  zur Hundeausbildung
-  zum Jagd- und Forstschutz
   mit
Waffen und Munition, die jagd- und waffen- 
   rechtlich nicht verboten sind. 
  


 



Sonderfälle
Jäger: § 13 VI WaffG



Dies
gilt auch für

Jugendjagdscheininhaber
, die aber dazu nur in Begleitung eines jagdlich erfahrenen Erziehungs- oder Sorgeberechtigten oder von ihm schriftliche Beauftragten jagen dürfen. Schusswaffen anderer Berechtigter (Leihwaffen) dürfen sie im Zusammenhang damit nicht schussbereit führen (Ziff. 13.7 WaffVwV) und auf dem Hin- und Rückweg „transportieren“.
 

Jagdscheinanwärter

dürfen
ab Vollendung des 14. Lebensjahres in der Ausbildung mit Jagdwaffen schießen, wenn Sorgeberechtigter und Ausbildungsleiter dies unterschriftlich erklärt haben. Die Bescheinigung ist mitzuführen und zur Personenkontrolle Befugten zur Prüfung auszuhändigen (Ziff. 13.8 WaffVwV).

 

(§§ 10, 13 WaffG)
„Zur Jagdausübung


Sonstiges Schießen (§§ 2/II/IV, 10/V WaffG)


Hierzu ist für alle Schusswaffen (auch für das Verschießen von Kartuschenmunition z.B. bei Schreckschuss- und Reizstoffwaffen) ein Erlaubnisschein der Kreisverwaltungsbehörde (KVB) erforderlich.  Dies gilt auch an Silvester, wo nur das Schießen mit pyrotechnischer Munition nach dem Sprengstoffgesetz (1. Sprengstoffverordnung und dem WaffG) erlaubnisfrei ist.

 

Schießen zur Brauchtumspflege:

Zu Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist, kann einem verantwortlichen Leiter einer Brauchtumsschützenvereinigung für die Dauer von 5 Jahren die Erlaubnis erteilt werden, mit Einzellader- oder Repetier-Langwaffen mit Kartuschenmunition zu schießen. Der einzelne Schütze benötigt dann keine eigene Erlaubnis, darf die Waffen bei diesen Veranstaltungen führen und damit schießen.

 





Sanktionen


Schießen ohne Erlaubnis
OWi gem. § 53 I Nr. 3 WaffG
 


Schießen  auf Schießstätten:

Auf Schießstätten ist das Schießen für Jedermann zulässig. Unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen ausgebildeter Aufsichtspersonen darf

- ab Vollendung des 12. Lebensjahres mit
  Druckluft-, Federdruck- und Co2-Waffen,
- ab Vollendung des 14. Lebensjahres mit allen
  anderen Waffen geschossen werden .

Auf der Schießstätte erworbene Munition muss dort verschossen oder zurückgegeben werden, außer der Schütze hat eine außerhalb der Schießstätte gültige Erwerbsberechtigung (Jäger / Sportschütze).

 

Arten des Schießens

Einschießen:
Unter dem Begriff "Einschießen" versteht man die Überprüfung der Treffpunktlage einer Waffe mit anschließender Korrektur der Visiereinrichtung (z.B. Verstellung der Kimme bzw. des Zielfernrohres). Dies ist dem Jagdscheininhaber nach dem geltenden Waffenrecht im Rahmen der befugten Jagdausübung gestattet.
Anschießen:
Unter Anschießen verstehen wir die Abgabe einiger Kontrollschüsse zur Feststellung der Treffpunktlage ohne Korrektur der Visiereinrichtung. Auch dies ist dem Jagdscheininhaber im Rahmen der befugten Jagdausübung erlaubt.
Beschießen:
Unter Beschießen ist die Überprüfung von Schusswaffen durch ein staatliches Beschussamt zu verstehen.

 


§ 13 WaffG 

Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken

Abschnitt 2 (Umgang mit Waffen oder Munition)
Unterabschnitt 3 (Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen)
 

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
 
2. die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2  i.V.m.  Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen durch den Erwerber zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer von beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

 


Schießen auf Wild und sonstiges Schießen

 

1. Schießen im Revier:
Erlaubt aber nur:
 

 (§§ 13/VI,  12/IV, 10/V )

a) Bei befugter Jagdausübung = Schießen nur auf Wild und Tiere, die nach dem Jagd- und Naturschutzrecht - ja nach Landesrecht - freigegeben sind.
b) Beim Jagdschutz = (z.B. wildernde Hunde und Katzen - je nach Landesrecht -)
c) Beim Anschießen = ( Kontrollschüsse zur Überprüfung der Trefferlage / Waffenprüfung im Revier. Ohne Schußbegrenzung.)
d) Beim Einschießen auf Schießstätte  = (z.B. Waffe auf eine andere Laborierung / Entfernung einschießen).
e) Bei der Ausbildung von Jagdhunden = Jagdhundeausbildung
f) Bei Notwehr / Nothilfe / Notstand = § 32 StGB Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) 
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
 

Sowohl die Notwehr als auch die Nothilfe sind in § 32 StGB geregelt. Während bei der Notwehr ein Angriff auf den in Notwehr handelnden abgewehrt werden soll, bedeutet die Nothilfe die Verteidigung zu Gunsten einer dritten Person.

Grundsätzlich dürfen bei Notwehr und Nothilfe die gleichen Mittel und Maßnahmen ergriffen werden, um einen Angriff von einer dritten Person abzuwenden, als wäre der Angriff direkt gegen einen selbst verübt worden. Auch ist es nicht notwendig, dass der Dritte die Hilfe erbeten oder auch nur erwünscht hätte. Daher sind die Grundsätze für die Notwehr und Nothilfe auch weitestgehend identisch.

§ 34 Rechtfertigender Notstand

1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. 
2 Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

 

g) Verboten = Übungsschießen im Revier (außer mit behördlicher Genehmigung);
Ferner Töten von nach dem Naturschutzrecht geschützten Tierarten wie z.B. Wolf, Eichhörnchen usw.
2. Schießen auf Wild   § 19/I Nr. 2 BJagdG
a) Rehwild = Mindestenergie auf 100 Meter = 1000 Joule,
kein Mindestkaliber .
b) Übriges Schalenwild = Mindestenergie auf 1000 Meter = 2000 Joule;
und Mindestkaliber von 6,5 mm
c) Alles Niederwild außer Rehwild = Hier keine Vorgaben, allerdings so wirksam, dass ein tierschutzgerechtes Erlegen sichergestellt ist.
d) Bleifreie Büchsengeschosse = Sind in vielen Bundesländern bereits Pflicht. Bleifreie Schrote sind bei der Jagd auf Wasserfederwild an / auf / über Gewässern bereits Pflicht.
e) Verboten = Das Schießen auf Wild mit (voll-)automatischen Waffen jeder Art.
f) Verboten = Das Schießen auf Wild mit halbautomatischen Waffen, die insgesamt mit mehr als 3 Patronen geladen sind (§ 19 Abs. 1 Nr. 2c BJagdG).
g) Verboten = Das Schießen mit Pistolen oder Revolvern, außer bei der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüsse. Für die Abgabe von Fangschüsse auf Schalenwild ist eine Mündungsenergie von mindestens 200 Joule erforderlich.
h) Geplant aber noch ungewiss = Maßgebend ist bei Schalenwild - außer der Mindestenergie und dem Mindestkaliber - zusätzlich die Mindestwirksamkeit / die Tötungswirkung. Hier versteht man die Energie-Abgabe im Wildkörper.
3 Schießen zu Hause    
a) Bei Notwehr / Nothilfe und Notstand = siehe oben
b) Mit Waffen über 7,5 Joule = Sofern die Geschosse das befriedete Grundstück / Besitztum nicht verlassen können (z.B. Luftgewehrschießen im Keller)
4 Schießen unterwegs    
 
Verboten


=
Außer im Falle der Notwehr, der Nothilfe und des Notstandes (z.B. Fangschuss bei Wildunfall im fremden Revier).