Sicherheitsrelevante Verhaltensweisen


Sichere Jagd

 

  1. Die Beschilderung zur Verkehrssicherheit ist gem. Straßenbauamt von berechtigten Personen rechtzeitig vor Jagdbeginn vorzunehmen und während der Jagd zu überwachen.

  2. Vor Beginn der Treib- oder Drückjagd hat der Jagdleiter persönlich, oder sein Jagdbeauftragter eine Sichtkontrolle des Jagdscheines eines jeden Schützen auf Gültigkeit vorzunehmen. Pauschale Abfrage ist verboten.

  3. Warnwesten für Schützen und Treiber sind von allen Jagdteilnehmern zu tragen. Durchgeschützen tragen Warnwesten und -hosen.

  4. Durchgeschützen gehen mit unterladener Waffe mit; bei Eigengefährdung ist die Waffe fertig zu laden und es darf unter Beachtung des Umfeldes und / oder Hintergrundes / VSG geschossen werden!

  5. Auf die allgemeinen jagdlichen Sicherheitsbestimmungen und die nach der VSG 26 (Schnee / Nebel / Gewässer etc.) ist hinzuweisen.

  6. Auf besondere Gefahrenstellen (Straßen, Bahnlinien, Viehkoppeln, Anwesen, Gehöfte usw.) ist hinzuweisen.

  7. Exakte Bezeichnung des freigegebenen und zu bejagenden Wildes. Fehlabschüsse können zum Ausschluss von der weiteren Jagd und entsprechender Ahndung führen!

  8. An-/ Ablauf/ Abpfiff; voraussichtliche Jagddauer pro Jagdbogen ist festzulegen. Nachdem Zeitablauf ist Hahn in Ruh. Die Waffen sind bei Verlassen des Standes zu entladen.

  9. Niemand verlässt während des Jagens unaufgefordert seinen Stand; auch nicht für einen Fangschuss oder zur Nachschau (Leben und Gesundheit von Menschen sind vorrangig)!

  10. Die Teilnahme von Jägern mit einem Jugendjagdschein ist nicht erlaubt!

  11. Jäger, die sich nicht an die Sicherheitsbestimmungen halten, sind umgehend von der Jagd auszuschließen!

  12. Jäger, die aus krankheitsbedingten Gründen unsicher wirken oder sind, sind von der Jagd auszuschließen!

  13. Alkoholgenuss und der Konsum von Rauschmitteln ist in angemessener Zeit vor und während der Jagd verboten. Alkoholisierte Personen werden von der Teilnahme an der Jagd ausgeschlossen!

  14. Rücksichtslose, unbeherrschte, unvorsichtige, schusshitzige sowie leichtsinnige Jäger sind bei Bekanntwerden umgehend von der Jagd auszuschließen.

  15. Die Teilnahme von Jägern mit halbautomatischen Waffen, die mehr als 2 Schuss im Magazin haben ist unzulässig!

  16. Die Teilnahme von Jägern mit schadhaften Waffen ist unzulässig!

  17. Jeder Schütze ist für seinen Schuss selbst verantwortlich!



 Quelle:  Zeitschrift "Der Jagdaufseher in Bayern"

 

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