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§ 34 WaffG
von Waffen oder Munition, Prüfung der
Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht
(4) Wer Personen, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
haben, eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien B und
C) oder Munition für eine solche überlässt, hat dies unverzüglich
dem Bundeskriminalamt schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht in den
Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 5.
(5) Wer erlaubnispflichtige Feuerwaffen
nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, ausgenommen
Einzellader Langwaffen mit nur glattem Lauf oder glatten Läufen, und
deren wesentliche Teile, Schalldämpfer und tragbare Gegenstände nach
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 einem anderen, der
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des
Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und
Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen (BGBl. 1980 II S.
953) hat, überlässt, dorthin versendet oder ohne Wechsel des
Besitzers endgültig dorthin verbringt, hat dies unverzüglich dem
Bundeskriminalamt schriftlich Dies gilt nicht
(6) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen zu bestimmen, dass in den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Anzeigen weitere Angaben zu machen oder den Anzeigen weitere Unterlagen beizufügen sind.
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Waffengesetz |
Waffenverwaltungsvorschrift |
Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt; 2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt; 3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er a) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung, c) als Beauftragter einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stelle, d) als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen; den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf; 4. von einem anderen, a) dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte, oder b) nach dem Abhandenkommen wieder erwirbt; 5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt; 6. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.
Abs. (2)
1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt; 2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt; 3. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.
Abs. (3)
1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt; 2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt; 3. eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt; 4. eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen führt; 5. eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
Abs. (4) Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig 1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können, b) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann, 2. durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen nach Absatz 3 Nr. 3 mit einer Langwaffe an Schießständen schießen, 3. mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann, a) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, b) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben, 4. mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen, 5. mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
Abs. (5) |
12.1 Zu § 12 Absatz 1: 12.1.1 Die Freistellung nach Nummer 1 von der Erlaubnispflicht wird nur Inhabern von WBK oder diesen gleich zu achtenden Erwerbs- und Besitzerlaubnissen gewährt. Beispiele hierfür sind: Waffenhandelserlaubnis für erlaubnispflichtige Waffen, gültige Tages- oder Jahres-Jagdscheine, Ersatzbescheinigung nach § 55 Absatz 2. Soll die Waffe erlaubnisfrei geführt werden (§ 12 Absatz 3), so ist der Name des Überlassenden, der Name des nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Besitzberechtigten und das Datum des Überlassens in einem Beleg festzuhalten (vgl. § 38 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e). Es wird empfohlen, diese Bescheinigung in jedem Fall des Überlassens auszustellen. 12.1.1.1
Mit Nummer 1
Buchstabe a wird die vorübergehende Entleihe von Schusswaffen vor
allem unter Sportschützen und Jägern aus Gründen der öffentlichen
Sicherheit als unbedenklich auf eine eindeutige gesetzliche
Grundlage gestellt. Die Befristung auf einen Monat soll das
Vagabundieren von Schusswaffen – insbesondere die Dauerentleihe –
verhindern. Für eine längere Entleihe ist eine Besitzerlaubnis der
Waffenbehörde notwendig. Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des
Entleihers beschränkt; Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift
keine nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine
jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen. Diese Beschränkung soll
sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz
Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm anerkannten
Bedürfnis zweckentfremdet. 12.1.1.2 Der Erwerb nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nur zum Zwecke der vorübergehenden sicheren Verwahrung (z. B. Urlaubs- oder berufsbedingte Abwesenheit) oder der nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berechtigten zulässig. Im Unterschied zu Nummer 2 wird auch hier der die Waffe übernehmende Personenkreis auf Inhaber einer WBK oder dieser gleich zu achtenden Erwerbs- und Besitzerlaubnis beschränkt. Der Zeitraum, der hinsichtlich der Verwahrung als vorübergehend angesehen werden kann, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles (z. B. Dauer einer Ortsabwesenheit wegen Urlaub, Krankheit). Das Ende – insbesondere der Verwahrzeit – muss allerdings von vornherein festgelegt oder zumindest absehbar sein. 12.1.2 Absatz 1 Nummer 2 trägt den Bedürfnissen der gewerblichen Beförderung und Lagerung Rechnung und bezieht Personen in die Freistellung von der Erlaubnispflicht ein, die – ohne Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 zu sein –Waffen gewerbsmäßig verschönern, z. B. brünieren, vernickeln oder durch Gravuren verzieren; die Befreiung tritt nur ein, wenn die Waffen von einem Berechtigten und nur vorübergehend (siehe Nummer 12.1.1.2) überlassen werden, wobei die Frist von einem Monat der Nummer 1 Buchstabe a nicht gilt. Auch für die Personen, die unter Anwendung des § 12 Absatz 1 Nummer 2 Waffen oder Munition gewerblich befördern oder lagern gelten die Verpflichtungen des § 36 zur sicheren Aufbewahrung von Waffen. Soll die Waffe zum Zweck des Transports erlaubnisfrei (§ 12 Absatz 3) geführt werden, so ist auch hier der Name des Überlassenden, der Name des nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 Besitzberechtigten und das Datum der Überlassung in einem Beleg festzuhalten (vgl. § 38 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e). Es wird empfohlen, diese Bescheinigung in jedem Fall des Überlassens auszustellen. Für den gewerbsmäßigen Transport im Inland gelten
die nachfolgenden Bestimmungen. Die Mengenangaben beziehen sich
dabei auf die vom Versender dem Spediteur übergebenen Sendungen. Der
Transport von Waffen in den nachfolgend genannten Mengen: – Die Verpackung darf keine sichtbaren Hinweise auf
die Art der Waren enthalten. – Die Spedition muss eine ständige Rückverfolgbarkeit der Ware gewährleisten. 12.1.3 Die Anwendbarkeit der Freistellungsregeln in Absatz 1 Nummer 3 setzt voraus, dass der konkrete Umfang der durch die Weisungen des Berechtigten eingeräumten Befugnisse deutlich erkennbar und nachprüfbar ist. Ausreichend sind insoweit bei vertraglichen Weisungsverhältnissen die Bestimmungen des jeweiligen Vertrages, im Übrigen die Erklärungen des Berechtigten, die – wenn der Berechtigte z. B. wegen der räumlichen Distanz keine unmittelbare und zeitnahe Einwirkungsmöglichkeit auf den Weisungsunterworfenen hat – von der weisungsabhängigen Person in schriftlicher Form mitzuführen sind. Der Berechtigte darf dem Weisungsabhängigen nur die Befugnisse einräumen, die zur Erfüllung konkreter Aufgaben erforderlich sind. Insgesamt ist von einer auch zeitlich an konkrete Aufgaben gebundenen Freistellung auszugehen. 12.1.3.1 Unter die Fallgruppe Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a fallen auch Prüfungen im Rahmen oder als Abschluss einer Ausbildung. Nach Buchstabe b können Sorgeberechtigte, die selbst nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind, für ihre Schutzbefohlenen (minderjährige Jäger/Personen in der Ausbildung zum Jäger und Sportschützen) im Auftrag des schießsportlichen Vereins oder der jagdlichen Vereinigung Schusswaffen transportieren, wenn die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b vorliegen. 12.1.3.2 Das Überlassen von Vereinswaffen durch Schießsportvereine an neue Mitglieder für die gesamte Dauer des ersten Jahres nach Vereinseintritt ist nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b nicht zulässig (Verbot der Umgehung des § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1). 12.1.3.3 Die Möglichkeit der erlaubnisfreien Besitzdienerschaft seitens einer Privatperson, die nicht dem Bereich der Dienstwaffenträger zuzurechnen ist, wird – einem praktischen Bedürfnis folgend – auf den Bereich der Dienstwaffen nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c erweitert. 12.1.3.4 Die Regelung in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d ermöglicht den erlaubnisfreien Erwerb und Besitz von – vom Gegenstand her erlaubnispflichtigen – Seenotsignalwaffen durch Charterer seegehender Schiffe vom Schiffseigner. Damit ist die Ausrüstung durch den Schiffseigner möglich. Wenn der Schiffseigner Seenotsignalwaffen nach Satz 1 nicht zur Verfügung stellt oder zur Verfügung stellen kann, ist für den Charterer eine Bedürfnisprüfung nach § 8 möglich. 12.1.4 § 12 Absatz 1 Nummer 4 betrifft Fälle des Wiedererwerbs nach nur vorübergehendem (Buchstabe a) oder unfreiwilligem (Buchstabe b) Besitzverlust. Im Falle von Buchstabe b kommt es für die Erfüllung des Freistellungstatbestandes nicht darauf an, ob das Abhandenkommen schuldhaft erfolgte. 12.2 § 12 Absatz 2 stellt von der Erwerbs- und Besitzerlaubnispflicht von Munition und damit sowohl von dessen Dokumentation durch eine WBK als auch durch einen Munitionserwerbsschein frei. Als Nachweis der Berechtigung wird eine Bescheinigung nach § 38 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und eine Kopie der WBK empfohlen. Der Erwerb und Besitz von erwerbspflichtiger Munition durch beauftragte Helfer in der Weinbergshut von durch zum Erwerb und Besitz dieser Munition Berechtigten zum Zwecke des Vertreibens von Vögeln bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 keiner Erlaubnis, wenn die Helfer in der Weinbergshut unter den Personenkreis des § 12 Absatz 1 Nummer 1a oder Nummer 3a fallen. Die in § 12 Absatz 2 Nummer 2 verwendeten Wörter „zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27)“ stellen klar, dass die Munition auf der Schießstätte verbleiben muss. 12.3 Zu § 12 Absatz 3: Neben der Erlaubnispflichtigkeit des Führens, die für bestimmte Gegebenheiten durch § 12 Absatz 3 aufgehoben wird, sind besondere Führensverbote, insbesondere die der §§ 42 und 42a, zu beachten. 12.3.1 Im Falle des § 12 Absatz 3 Nummer 1 wird neben der Zustimmung des Hausrechtsinhabers gefordert, dass zum Führen einer Schusswaffe in fremdem Besitztum ein Bedürfnis (z. B. Bewachungsunternehmer oder Bewacher auf dem Grundstück des bewachten Objekts) vorliegen muss. Mit dieser Regelung soll einer missbräuchlichen Verwendung von Schusswaffen begegnet werden. Ein Bedürfnis in diesem Sinne ist festzustellen, – wenn eine Erwerbs- und Besitzerlaubnis erforderlich ist, nach Sinn und Zweck dieser Erlaubnis, – wenn für einen Berechtigten gehandelt wird (z. B. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 3), nach Sinn und Zweck der dem Berechtigten erteilten Erlaubnis, – wenn für die Erteilung einer Erwerbs- oder Besitzerlaubnis der Nachweis eines Bedürfnisses nicht erforderlich ist, insbesondere im Fall des § 20 Absatz 2, nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Einräumung des Besitzrechts (z. B. besteht dieser im Falle des Erbenprivilegs darin, Waffen lediglich behalten und erhalten zu dürfen), – wenn es keiner Erwerbs- und Besitzerlaubnis bedarf, nach der Zweckbestimmung der Waffe nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1. 12.3.2 § 12 Absatz 3 Nummer 2 betrifft die Fälle, in denen jemand Schusswaffen von seiner Wohnung, seiner eigenen Betriebsstätte, seinem eigenen Geschäftsraum oder einem anderen eigenen befriedeten Besitztum zur Schießstätte, zum Ort der Instandsetzung oder in ein anderes befriedetes Besitztum, wo er sie mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers bei sich haben soll, bringt oder von dort wieder zurückbringt. 12.3.3 Wer Schusswaffen von einem Ort, also z. B. von seiner Wohnung zu einem anderen Ort befördern will, muss Folgendes beachten: 12.3.3.1
Jäger
dürfen
Jagdwaffen auf dem Weg z. B. von ihrer Wohnung in das Revier
zum Zwecke der befugten Jagdausübung, zur Ausbildung von Jagdhunden,
zum Jagdschutz oder zum Forstschutz nicht schussbereit führen. Dies
bedeutet, dass die Waffe nicht geladen sein darf (siehe Nummer
12.3.3.2). 12.3.3.2
Nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 WaffG dürfen die
Schusswaffen beim
Transport
zum Schießstand oder Büchsenmacher weder schuss- noch zugriffsbereit
sein; dies gilt auch für den Transport durch Jäger.
Für die Fahrt zum
Schießstand oder Büchsenmacher folgt daraus, dass die Schusswaffe im
Fahrzeug am besten in einem (mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss)
verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die
Waffe dann auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ im Sinne der
Vorschrift ist. Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen
transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn
sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei
Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können,
vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im
Kofferraum eines Fahrzeugs befindet). 12.3.4 Von § 12 Absatz 3 Nummer 3 erfasst ist sowohl die Wintersportdisziplin Biathlon als auch die Sportart Sommerbiathlon. Die Begriffe „genehmigte Sportwettkämpfe“ und „festgelegte Wegstrecken“ machen deutlich, dass es auf organisatorische Erfordernisse hinsichtlich des konkreten Ereignisses und des konkreten Parcours ankommt. „Genehmigt“ bedeutet, dass die Sportart nach einer genehmigten Sportordnung abläuft. Als Sportwettkampf ist auch das Training anzusehen. 12.3.5 Keines Waffenscheins für das Führen einer Signalwaffe bedürfen nach der Regelung in § 12 Absatz 3 Nummer 4 u. a. die Bergwacht und Führer von Wasserfahrzeugen, wenn sie eine erlaubnispflichtige Signalwaffe an Bord mitführen wollen. Die Freistellung für Not- und Rettungsübungen gilt auch für und im Zusammenhang mit Einsätzen im Ernstfall. Die Befreiungen nach § 12 Absatz 3 Nummer 3 bis 5 gelten auch bei öffentlichen Veranstaltungen im Sinne von § 42. 12.4 Zu § 12 Absatz 4: 12.4.1 In § 12 Absatz 4 Nummer 1 wird das Schießen auf befriedetem Besitztum mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers aus zugelassenen SRS-Waffen freigestellt, wenn dabei die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können und es nicht in der Nähe leicht entflammbarer Objekte erfolgt. Die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen (z. B. nur Kartuschenmunition, Geschossenergie unter 7,5 Joule) müssen ebenfalls gegeben sein. Pyrotechnische Munition der Klasse PM I erfüllt diese Voraussetzungen. Inhaber des Hausrechts ist, wer die Berechtigung zum Zugang gestatten oder verwehren kann. Es muss sich dabei nicht zwingend um den Eigentümer oder Besitzer handeln. Auch ein Veranstaltungsleiter kann Inhaber des Hausrechts sein. Diese Regelung gilt nicht außerhalb des befriedeten Besitztums. Die Eigenschaft des befriedeten Besitztums richtet sich nach dem Schutzgut des § 123 des Strafgesetzbuches (StGB). 12.4.2 § 12 Absatz 4 Nummer 2: Diese Regelung betrifft den Biathlon-Sport. Bei den Schießständen für Sportwettkämpfe wird es sich regelmäßig um Schießstätten im Sinne der Begriffsbestimmung in § 27 Absatz 1 Satz 1 handeln. 12.4.3
Zu den in § 12
Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe a genannten „gleich zu achtenden
Vorführungen“ gehören z. B. Film- und Fernsehaufnahmen oder
Öffentlichkeitsvorführungen in Film- und Fernsehstudios.
„Landwirtschaftliche Betriebe“ nach § 12 Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe
b umfassen u. a. Wein- und Obstbau und die Fischereiwirtschaft. Aus
einer Zusammenschau der Vorschriften des § 12 Absatz 3 Nummer 2,
Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 3 Buchstabe b ergibt sich, dass es für
den Transport von erlaubnisfreien Schreckschuss-, Reizstoff- und
Signalwaffen zum Weinberg und das Schießen aus solchen Waffen mit
Kartuschenmunition oder pyrotechnischer Munition zum Zwecke des
Vertreibens von Vögeln in Weinbergen einer Schießerlaubnis nicht
bedarf. Sofern der Weinberg nicht als befriedetes Besitztum
anzusehen ist, bedarf es aber für das mit dem Schießen untrennbar
verbundene Führen auch dann eines Kleinen Waffenscheines, wenn die
Waffe mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten geführt werden soll.
12.5 Sinn und Zweck der Vorschrift des § 12 Absatz 5 ist in erster
Linie die Verhinderung vom Gesetzgeber nicht gewollter
unverhältnismäßiger Rechtsfolgen in den Fällen, die beim Erlass des
WaffG auf Grund der Vielgestaltigkeit und Dynamik der
Lebensverhältnisse nicht oder noch nicht vorhergesehen werden
konnten. Die Ausnahmeregelung des § 12 Absatz 5 dient insoweit nicht
dazu, vorhandene Erlaubniserfordernisse generell zu umgehen.
Vielmehr sollen nur solche Fälle erfasst werden, die den
gesetzlichen Ausnahmen in § 12 Absatz 1 bis 4 oder an anderer Stelle
des WaffG vergleichbar sind und in denen materiell sonst gegebene
Erlaubnisvoraussetzungen entweder bereits feststehen oder auf Grund
einer besonderen Sachlage nicht geprüft werden können. Der Begriff
„im Einzelfall“ lässt auch den Erlass von Allgemeinverfügungen zu,
wenn sich die Regelung auf einen als bestimmten Sonderfall
klassifizierbaren, insbesondere örtlich und zeitlich eingrenzbaren,
Lebenssachverhalt (z. B. bei schießsportlichen Wettkämpfen)
beschränkt. |