Unfallverhütung


§ 2 VSG 4.4

 

Unfallverhütung




§ 2 Waffen und Munition

Abs. (1)

Es dürfen nur Schusswaffen verwendet werden, die den Bestimmungen des Waffengesetzes entsprechen und nach dem Bundesjagdgesetz für jagdliche Zwecke zugelassen sind. Die Waffen müssen funktionssicher sein und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.

Durchführungsanweisung zu Absatz 1
 

(1.)
Eine Waffe ist z. B. funktionssicher, wenn sie zuverlässig gesichert werden kann, ihr Verschluss dicht ist und wenn sie keine Laufaufbauchungen, Laufdellen oder die Funktionssicherheit beeinträchtigende Rostnarben aufweist.

(2.)
Keine bestimmungsgemäße Verwendung ist z. B. die Benutzung der Waffe zum – Niederhalten von Zäunen beim Übersteigen, – Aufstoßen von Hochsitzluken, – Erschlagen des Wildes.
 
(3.)
Auf die einschlägigen Bestimmungen – des Waffengesetzes (WaffG), – der Verordnungen zum Waffengesetz (WaffV), – der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV), – des Bundesjagdgesetzes (BJG) wird hingewiesen.

Abs. (2)

Es darf nur die für die jeweilige Schusswaffe bestimmte Munition in einwandfreiem Zustand verwendet werden.

Durchführungsanweisung zu Absatz 2
 

(1.)
Hinweise auf die verwendbare Munition geben z. B. die Angaben auf der Schusswaffe.
 
(2.)
In nicht einwandfreiem Zustand ist z. B. feucht gewordene Munition, selbst wenn sie getrocknet wurde.

Abs. (3)

Auch nicht gewerbsmäßig hergestellte Munition muss den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Durchführungsanweisung zu Absatz 3

(1.)
Hierzu gehört z. B. wiedergeladene Munition.
 
(2.)
Auf die einschlägigen Bestimmungen des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes wird hingewiesen.

Abs. (4)

Flintenlaufgeschoßpatronen müssen so mitgeführt werden, dass Verwechslungen mit Schrotpatronen ausgeschlossen sind.

Hinweis:

Die Waffen müssen in einem einwandfreien technischen Zustand und für den jeweiligen Jagdzweck zugelassen sein. Die Munition muss für die Waffe bestimmt und ebenfalls in einem einwandfreien Zustand sein.

 

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