§ 2 Waffen und Munition
Abs. (1)
Es dürfen nur Schusswaffen verwendet werden, die den
Bestimmungen des Waffengesetzes entsprechen und nach dem Bundesjagdgesetz
für jagdliche Zwecke zugelassen sind. Die Waffen müssen funktionssicher
sein und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.
Durchführungsanweisung zu Absatz 1
(1.)
Eine Waffe ist z. B. funktionssicher, wenn sie zuverlässig gesichert
werden kann, ihr Verschluss dicht ist und wenn sie keine Laufaufbauchungen,
Laufdellen oder die Funktionssicherheit beeinträchtigende Rostnarben
aufweist.
(2.)
Keine bestimmungsgemäße Verwendung ist z. B. die Benutzung der Waffe zum –
Niederhalten von Zäunen beim Übersteigen, – Aufstoßen von Hochsitzluken, –
Erschlagen des Wildes.
(3.)
Auf die einschlägigen Bestimmungen – des Waffengesetzes (WaffG), – der
Verordnungen zum Waffengesetz (WaffV), – der Verwaltungsvorschrift zum
Waffengesetz (WaffVwV), – des Bundesjagdgesetzes (BJG) wird hingewiesen.
Abs. (2)
Es darf nur die für die jeweilige Schusswaffe bestimmte Munition in
einwandfreiem Zustand verwendet werden.
Durchführungsanweisung zu Absatz 2
(1.) Hinweise auf die verwendbare
Munition geben z. B. die Angaben auf der Schusswaffe.
(2.) In nicht
einwandfreiem Zustand ist z. B. feucht gewordene Munition, selbst wenn sie
getrocknet wurde.
Abs. (3)
Auch nicht gewerbsmäßig hergestellte Munition
muss den gesetzlichen
Bestimmungen entsprechen.
Durchführungsanweisung zu Absatz 3
(1.) Hierzu gehört z. B. wiedergeladene Munition.
(2.) Auf die einschlägigen Bestimmungen des Waffengesetzes und des
Sprengstoffgesetzes wird hingewiesen.
Abs. (4)
Flintenlaufgeschoßpatronen müssen so mitgeführt werden, dass
Verwechslungen mit Schrotpatronen ausgeschlossen sind.
Hinweis:
Die Waffen müssen in
einem einwandfreien technischen Zustand und für den jeweiligen Jagdzweck
zugelassen sein. Die Munition muss für die Waffe bestimmt und ebenfalls in
einem einwandfreien Zustand sein.
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