Unfallverhütung |
§ 3
VSG 4.4
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Unfallverhütung |
§ 3 Ausübung der
Jagd
Abs. (1)
Schusswaffen dürfen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen
sein. Die Laufmündung ist stets – unabhängig vom Ladezustand – in eine
Richtung zu halten, in der niemand gefährdet wird. Nach dem Laden ist die
Waffe zu sichern.
Abs. (2)
Eine gestochene Waffe ist sofort zu sichern und zu entstechen, falls der
Schuss nicht abgegeben wurde.
Abs. (3)
Beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt muss die Schusswaffe
entladen sein. Beim Besteigen oder Verlassen eines Hochsitzes, beim
Überwinden von Hindernissen oder in ähnlichen Gefahrlagen müssen die Läufe
(Patronenlager) entladen sein.
Abs. (4)
Ein Schuss darf erst abgegeben werden, wenn sich der Schütze vergewissert
hat, dass niemand gefährdet wird.
Durchführungsanweisung zu Absatz 4:
Eine Gefährdung ist z. B. dann gegeben, wenn – Personen durch Geschosse
oder Geschoßteile verletzt werden können, die an Steinen, gefrorenem
Boden, Ästen, Wasserflächen oder am Wildkörper abprallen oder beim
Durchschlagen des Wildkörpers abgelenkt werden, – beim Schießen mit
Einzelgeschossen kein ausreichender Kugelfang vorhanden ist.
Abs. (5)
Von Wasserfahrzeugen aus darf im Stehen nur geschossen werden, wenn das
Fahrzeug gegen Umschlagen und der Schütze gegen Stürzen gesichert sind.
Abs. (6)
Bei einer mit besonderen Gefahren verbundenen Jagdausübung ist ein
Begleiter zur Hilfeleistung mitzunehmen.
Durchführungsanweisung zu Absatz 6:
Besondere Gefahren können sich ergeben z. B. durch Witterungs-, Gelände-
und Bodenverhältnisse, vor allem im Hochgebirge, auf Gewässern und in
Mooren oder bei der Nachsuche auf wehrhaftes Wild. 5 VSG 4.4
Abs. (7)
Fangeisen dürfen nur mit einer entsprechenden Vorrichtung gespannt und nur
mit einem geeigneten Gegenstand ge- bzw. entsichert werden.
Abs. (8)
Fangeisen dürfen fängisch nur so aufgestellt werden, dass keine Personen
gefährdet werden.
Durchführungsanweisung zu Absatz 8:
Eine Gefährdung kann z.B. vermieden werden, wenn Fangeisen in verblendeten
Fangbunkern, Fallenkästen oder Fangburgen aufgestellt werden.
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