§ 4 Besondere
Bestimmungen für Gesellschaftsjagden
Abs. (1)
Bei Gesellschaftsjagden muss der Unternehmer einen Jagdleiter bestimmen,
wenn er nicht selbst diese Aufgabe wahrnimmt. Die Anordnungen des
Jagdleiters sind zu befolgen.
Durchführungsanweisung zu Absatz 1
Zur Gesellschaftsjagd gehören z. B. Treibjagden und Drückjagden.
Abs. (2)
Der Jagdleiter hat den Schützen und Treibern die erforderlichen
Anordnungen für den gefahrlosen Ablauf der Jagd zu geben. Er hat
insbesondere die Schützen und Treiber vor Beginn der Jagd zu belehren und
ihnen die Signale bekanntzugeben.
Durchführungsanweisung zu Absatz 2
Zur Belehrung gehört insbesondere der Hinweis auf die Vorschriften in
Absatz 3 sowie in den Absätzen 6 bis 11.
Abs. (3)
Sofern der Jagdleiter nichts anderes anordnet, ist die Waffe erst auf dem
Stand zu laden und nach Beendigung des Treibens sofort zu entladen.
Abs. (4)
Der Jagdleiter hat Personen, die infolge mangelnder geistiger und
körperlicher Eignung besonders unfallgefährdet sind, die Teilnahme an der
Jagd zu untersagen.
Abs. (5)
Der Jagdleiter kann für einzelne Aufgaben Beauftragte einsetzen.
Durchführungsanweisung zu Absatz 5
Zu den Aufgaben des Beauftragten können z. B. das Einweisen der Schützen
in die Schützenstände und das Führen der Treiberwehr gehören.
Abs. (6)
Bei Standtreiben haben der Jagdleiter oder die von ihm zum Anstellen
bestimmten Beauftragten den Schützen ihre jeweiligen Stände VSG 4.4
anzuweisen und den jeweils einzuhaltenden Schussbereich genau zu
bezeichnen. Nach Einnehmen der Stände haben sich die Schützen mit den
jeweiligen Nachbarn zu verständigen; bei fehlender Sichtverbindung hat der
Jagdleiter diese Verständigung sicherzustellen. Sofern der Jagdleiter
nichts anderes bestimmt, darf der Stand vor Beendigung des Treibens weder
verändert noch verlassen werden. Verändert oder verlässt ein Schütze mit
Zustimmung des Jagdleiters seinen Stand, so hat er sich vorher mit seinen
Nachbarn zu verständigen.
Abs. (7)
Wenn sich Personen in gefahrbringender Nähe befinden, darf in diese
Richtung weder angeschlagen noch geschossen werden. Ein Durchziehen mit
der Schusswaffe durch die Schützen- oder Treiberlinie ist unzulässig.
Abs. (8)
Mit Büchsen- oder Flintenlaufgeschossen darf nicht in das Treiben
hineingeschossen werden. Ausnahmen kann der Jagdleiter nur unter
besonderen Verhältnissen zulassen, sofern hierdurch eine Gefährdung
ausgeschlossen ist. Durchführungsanweisung zu Absatz
8
Besondere Verhältnisse können z. B. gegeben sein durch die Geländeform
oder bei Ansitzdrückjagden.
Abs. (9)
Bei Kesseltreiben bestimmt der Jagdleiter, ab wann nicht mehr in den
Kessel geschossen werden darf; spätestens darf jedoch nach dem Signal
„Treiber rein“ nicht mehr in den Kessel geschossen werden.
Abs. (10)
Die Waffe ist außerhalb des Treibens stets ungeladen, mit geöffnetem
Verschluss und mit der Mündung nach oben oder abgeknickt, zu tragen. Bei
besonderen Witterungsverhältnissen kann der Jagdleiter zulassen, dass
Waffen geschlossen und mit der Mündung nach unten getragen werden, wenn
sie entladen sind.
Abs. (11)
Durchgeh- oder Treiberschützen dürfen während des Treibens nur entladene
Schusswaffen mitführen. Dies gilt nicht für Feldstreifen und Kesseltreiben.
Durchführungsanweisung zu Absatz 11
Das Mitführen der Schusswaffe kann für den Durchgeh- oder Treiberschützen
zweckmäßig sein – für den Fangschuss, – für den Schuss auf vom Hund
gestelltes Wild.
Durchführungsanweisung zu Absatz 11.1
1.)
Als Feldstreife kann nach
Entscheidung des Jagdleiters auch eine Streife mit flankierenden und
vorgestellten Schützen in sonstigem übersichtlichen Gelände gelten.
2.)
Das Mitführen der Schusswaffe mit entladenen Läufen (Patronenlager) ist
ausnahmsweise für den Durchgeh- und Treiberschützen zulässig - für den
Eigenschutz, - für den Fangschuss, - für den Schuss auf vom Hund
gestelltes Wild.
Abs. (12)
Bei Gesellschaftsjagden müssen sich alle an der Jagd unmittelbar
Beteiligten deutlich farblich von der Umgebung abheben.
Durchführungsanweisung zu Absatz 12
Als deutlich farbliche Abhebung eignen sich bei Treibern, Treiber- und
Durchgehschützen z. B. gelbe Regenbekleidung oder Brustumhänge in
orange-roter Signalfarbe, bei Schützen z. B. ein orangerotes Signalband am
Hut.
Abs. (13)
Bei schlechten Sichtverhältnissen hat der Jagdleiter die Jagd
einzustellen.
Durchführungsanweisung zu Absatz 13 Schlechte Sichtverhältnisse liegen z.
B. vor bei dichtem Nebel, einsetzender Dunkelheit oder Schneetreiben.
Durchführungsanweisung zu § 4 Abs. 11 (ergänzender
Text)
1.)
Als Feldstreife kann nach Entscheidung des Jagdleiters auch eine
Streife mit flankierenden und vorgestellten Schützen in sonstigem
übersichtlichen Gelände gelten.
2.)
Das Mitführen der Schusswaffe mit entladenen Läufen (Patronenlager) ist
ausnahmsweise für den Durchgeh- und Treiberschützen zulässig - für den
Eigenschutz, - für den Fangschuss, - für den Schuss auf vom Hund
gestelltes Wild.
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