§ 5
Nachsuche
Abs. (1)
Der Hundeführer wird durch den Unternehmer oder seinen Beauftragten als
Jagdleiter bestimmt; er hat damit Weisungsrecht bei der Nachsuche, falls
weitere Personen beteiligt sind.
Abs. (2)
Der Hundeführer muss die notwendige persönliche Schutzausrüstung
benutzen. Durchführungsanweisung zu Absatz 2 Hierzu kann z. B. das Tragen
von Schutzbrille und Schutzhandschuhen gehören.
Abs. (3)
Der Lauf der Waffe ist vor eindringenden Fremdkörpern zu schützen.
Durchführungsanweisung zu Absatz 3 Hierzu eignen sich z. B. Klebestreifen
aus durchschießbarem Material.
Abs. (4)
Kinder und Jugendliche dürfen nicht an der Nachsuche teilnehmen.
Abs. (5)
Der Unternehmer hat bei der Nachsuche für die Bereitstellung von
Erste-Hilfe-Material zu sorgen. Durchführungsanweisung zu Absatz 5 Auf die
Unfallverhütungsvorschrift „Erste Hilfe“(VSG 1.3) wird verwiesen.
Abs. (6)
Es gelten im übrigen die Vorschriften von § 4 Absätze 2, 3, 5, 6, 7, 10
und 12 entsprechend.
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