Unfallverhütung


§ 5 VSG 4.4

Unfallverhütung

 


§ 5 Nachsuche

Abs. (1)
Der Hundeführer wird durch den Unternehmer oder seinen Beauftragten als Jagdleiter bestimmt; er hat damit Weisungsrecht bei der Nachsuche, falls weitere Personen beteiligt sind.

Abs. (2)
Der Hundeführer muss die notwendige persönliche Schutzausrüstung benutzen. Durchführungsanweisung zu Absatz 2 Hierzu kann z. B. das Tragen von Schutzbrille und Schutzhandschuhen gehören.

Abs. (3)
Der Lauf der Waffe ist vor eindringenden Fremdkörpern zu schützen. Durchführungsanweisung zu Absatz 3 Hierzu eignen sich z. B. Klebestreifen aus durchschießbarem Material.

Abs. (4)
Kinder und Jugendliche dürfen nicht an der Nachsuche teilnehmen.

Abs. (5)
Der Unternehmer hat bei der Nachsuche für die Bereitstellung von Erste-Hilfe-Material zu sorgen. Durchführungsanweisung zu Absatz 5 Auf die Unfallverhütungsvorschrift „Erste Hilfe“(VSG 1.3) wird verwiesen.

Abs. (6)
Es gelten im übrigen die Vorschriften von § 4 Absätze 2, 3, 5, 6, 7, 10 und 12 entsprechend.

 

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