Unfallverhütung


§ 6 VSG 4.4

 

Unfallverhütung

 



§ 6 Übungsschießen

Abs. (1)

Das Übungsschießen ist nur auf behördlich zugelassenen Schießständen erlaubt. 8 VSG 4.4

Durchführungsanweisung zu Absatz 1
1. Die behördliche Zulassung kann auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder des Waffengesetzes erfolgen.
2. Auf die Schießstandordnung und die Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutz-Verbandes e.V. wird hingewiesen.

Abs. (2)

Beim Schießen ist geeigneter Gehörschutz zu tragen.

Durchführungsanweisung zu Absatz 2
Als geeigneter Gehörschutz sind z. B. Gehörschutzkapseln anzusehen. Auf die Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz“ (VSG 1.1) wird verwiesen.




 

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