§ 6 Übungsschießen
Abs. (1)
Das Übungsschießen ist nur auf behördlich zugelassenen Schießständen
erlaubt. 8 VSG 4.4
Durchführungsanweisung zu Absatz 1
1. Die behördliche Zulassung kann auf Grundlage des
Bundesimmissionsschutzgesetzes oder des Waffengesetzes erfolgen.
2. Auf die Schießstandordnung und die Schießvorschrift des Deutschen
Jagdschutz-Verbandes e.V. wird hingewiesen.
Abs. (2)
Beim Schießen ist geeigneter Gehörschutz zu tragen.
Durchführungsanweisung zu Absatz 2
Als geeigneter Gehörschutz sind z. B. Gehörschutzkapseln anzusehen. Auf
die Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und
Gesundheitsschutz“ (VSG 1.1) wird verwiesen.
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