§ 7 Hochsitze
Abs. (1)
Der Unternehmer muss sicherstellen, dass
1. Hochsitze, ihre Zugänge sowie Stege fachgerecht errichtet und mit
Einrichtungen gegen das Abstürzen von Personen gesichert sind,
2. bei ortsveränderlichen Hochsitzen die Standsicherheit gewährleistet
ist,
3. Hochsitze vor jeder Benutzung, mindestens jedoch einmal jährlich,
geprüft werden,
4. nicht mehr benötigte Einrichtungen abgebaut werden.
Durchführungsanweisung zu Absatz 1 Ziffer 1
1.) Als Absturzsicherung bei Ansitzleitern wird die Waffenauflage
angesehen.
2.) Auf die Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften für
Sicherheit und Gesundheitsschutz“ (VSG 1.1) und die
Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsstätten, bauliche Anlagen und
Einrichtungen“ (VSG 2.1) wird verwiesen.
3.) Als fachgerecht hergestellt gelten Jagdeinrichtungen, wenn z. B. die Hinweise in der Broschüre „Sichere
Hochsitzkonstruktion“ beachtet sind.
Durchführungsanweisung zu Absatz 1 Ziffer 2
Auf die Unfallverhütungsvorschrift „Technische Arbeitsmittel“ (VSG 3.1)
wird verwiesen.
Abs. (2)
Aufgenagelte Sprossen sind nur an geneigt stehenden Leitern zulässig. Sie
sind mit den Leiterholmen fest zu verbinden und auf diesen nach unten hin
abzustützen. 9 VSG 4.4
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