Urteile

 

 

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Ein Jäger fuhr zur Jagd, auf dem Beifahrersitz lag sein Drilling. Dieser war geladen und gesichert, weil der Jäger bei seiner Ankunft im Revier gleich schussbereit sein wollte. Er kam in eine Polizeikontrolle und wurde schließlich wegen illegalen Führens einer Schusswaffe zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen verurteilt.

Daraufhin wurden ihm der Jagdschein und die Waffenbesitzkarte entzogen und ihm aufgegeben, seine Waffen und Munition einem Berechtigten zu überlassen oder die Waffen unbrauchbar machen zu lassen und die Munition abzugeben. Auch wenn die "Schallmauer" von 60 Tagessätzen bei einer Geldstrafe nicht erreicht oder das Strafverfahren gar wegen Geringfügigkeit eingestellt wird, können diese Folgen eintreten, sofern es sich - wie hier - um einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Jagd- oder Waffengesetz handelt. Das gilt selbst dann, wenn niemand geschädigt wurden (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.4.2015 - 21 ZB 15.83-; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.03.1996 - 1 C 12/95-).

Deshalb ist immer zu beachten:

  • Auf der Hin- und Rückfahrt zur Jagd darf die Waffe zugriffsbereit (blank), aber nicht schussbereit - also vollständig entladen - zum Beispiel auf dem Rücksitz mitgeführt werden. Das gilt auch für die Kurzwaffe.

  • Auf Nicht-Jagdfahrten, zum Beispiel zum Büchsenmacher, Schießstand oder Jagdfreund, muss die Waffe vollständig entladen und nicht zugriffsbereit mitgeführt werden - also in einem verschlossenen Behältnis oder Futteral. Ebenso die Kurzwaffe.

  • Auf Fahrten, die vom Bedürfnis Jagd nicht gedeckt sind, dürfen Waffen gar nicht mitgeführt werden, zum Beispiel bei Besuchen zu Nichtjägern, um sie ihnen zu zeigen.

Achtung:

Erst auf dem Gelände der Schießstätte, oder des Büchsenmachers oder des Jagdfreundes darf das Schloss des verschlossenen Behältnisses beziehungsweise Futterals geöffnet werden, sonst liegt illegales Führen vor.