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Ein Jäger fuhr zur Jagd, auf dem Beifahrersitz lag sein Drilling. Dieser war geladen und gesichert, weil der Jäger bei seiner Ankunft im Revier gleich schussbereit sein wollte. Er kam in eine Polizeikontrolle und wurde schließlich wegen illegalen Führens einer Schusswaffe zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen verurteilt. Daraufhin wurden ihm der Jagdschein und die Waffenbesitzkarte entzogen und ihm aufgegeben, seine Waffen und Munition einem Berechtigten zu überlassen oder die Waffen unbrauchbar machen zu lassen und die Munition abzugeben. Auch wenn die "Schallmauer" von 60 Tagessätzen bei einer Geldstrafe nicht erreicht oder das Strafverfahren gar wegen Geringfügigkeit eingestellt wird, können diese Folgen eintreten, sofern es sich - wie hier - um einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Jagd- oder Waffengesetz handelt. Das gilt selbst dann, wenn niemand geschädigt wurden (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.4.2015 - 21 ZB 15.83-; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.03.1996 - 1 C 12/95-). Deshalb ist immer zu beachten:
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