Mindestalter
18 Jahre
§ 4 I Nr. 1, " 2 I WaffG
Sonderfälle
-
Arbeits- oder
Ausbildungsverhältnis
§ 3 I WaffG
-
Umgang mit geprüften
Reizstoffsprühgeräten
§ 3 II WaffG
-
Ausnahmen allgemein
- für den Einzelfall durch
die KVB (z.B. Brauchtumspflege § 3 III WaffG
-
Sportschützen
§ 14 I, 27 III WaffG
-
Inhaber eines
Jugendjagdscheines
§ 13 VII WaffG
-
Ausbildung zum Jäger
§ 13 VIII WaffG
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§ 4 WaffG -Auszug-
Abs. 1:
Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
- das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1)
- die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und
persönliche Eignung (§6) besitzt,
- die erforderliche Sachkunde nachgewiesen (§7),
- ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§8) und
- bei der Beantragung eines Waffenscheines oder
einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe
von 1 Million Euro - pauschal für Personen und Sachschäden -
nachweist.
Abs. 2:
Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen
oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen
gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht seit mindestens fünf Jahren im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat
.
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Persönliche
Eignung
§ 6 WaffG
z.B. Geschäftsunfähigkeit
Alkoholabhängigkeit
psychische
Krankheit
Fremd-
oder Selbstgefährdung
§ 4 I Nr. 2, § 6 WaffG
Zuverlässigkeit
§ 5 WaffG
Ist z.B. nicht gegeben bei
bestimmten Straftätern
oder Mitgliedern
einer verbotenen
Vereinigung |
Sachkunde
§ 7 WaffG
Nachweis durch eine
Prüfung vor einem Prüfungsausschuss § 4 I Nr. 3, § 7 WaffG
(Jäger weist seine Sachkunde durch die
bestandene Jägerprüfung nach)
Verfahren §§ 1 - 3 AWaffV
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Bedürfnis
§ 8 WaffG
Besonders anzuerkennende
persönliche oder wirtschaftliche Interessen
z.B. Jäger, Sportschützen, Waffensammler, Waffenhersteller,
Waffenhändler, Waffensachverständige
§ 4 I Nr. IV, § 8 WaffG |
Haftpflichtversicherung
bei Beantragung eines
Waffenscheines oder einer Schießerlaubnis (beim Jäger wird der Nachweis einer Haftpflichtversicherung bereits
beim Antrag des Jagdscheines gefordert)
1 Million Euro Personen- oder Sachschaden § 4 I Nr. 5 WaffG
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Sonderfall
kleiner Waffenschein
für
Reizstoff-, Schreckschuss-, Signalwaffen, Anl. 2, A 2, UA 3, Nr. 2
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