WaffG

 

Voraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis gem.  § 4 WaffG

 

 WaffG

 


Mindestalter

18 Jahre
§ 4 I Nr. 1, " 2 I WaffG

Sonderfälle

  • Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis
    § 3 I WaffG
     
  • Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten
    § 3 II WaffG
     
  • Ausnahmen allgemein
    - für den Einzelfall durch
    die KVB
    (z.B. Brauchtumspflege
    § 3 III WaffG
     
  • Sportschützen
    § 14 I, 27 III WaffG
     
  • Inhaber eines Jugendjagdscheines
    § 13 VII WaffG
     
  • Ausbildung zum Jäger
    § 13 VIII WaffG


§ 4 WaffG     -Auszug-

Abs. 1:

Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1)
  2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§6) besitzt,
  3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen (§7),
  4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§8) und
  5. bei der Beantragung eines Waffenscheines oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen und Sachschäden - nachweist.

Abs. 2:

Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat .

 


Persönliche Eignung
§ 6 WaffG


z.B. Geschäftsunfähigkeit

Alkoholabhängigkeit

psychische Krankheit

Fremd- oder Selbstgefährdung

§ 4 I Nr. 2, § 6 WaffG

 

 

 

Zuverlässigkeit
§ 5 WaffG

Ist z.B. nicht gegeben bei
bestimmten Straftätern
oder Mitgliedern
einer verbotenen Vereinigung



Sachkunde
§ 7 WaffG

Nachweis durch eine Prüfung vor einem Prüfungsausschuss
§ 4 I Nr. 3, § 7 WaffG

(Jäger weist seine Sachkunde durch die bestandene Jägerprüfung nach)

Verfahren
§§ 1 - 3 AWaffV

 



Bedürfnis
§ 8 WaffG

Besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen

z.B.
 Jäger, Sportschützen, Waffensammler, Waffenhersteller, Waffenhändler, Waffensachverständige

§ 4 I Nr. IV, § 8 WaffG



Haftpflichtversicherung

bei Beantragung eines Waffenscheines oder einer Schießerlaubnis
(beim Jäger wird der Nachweis einer Haftpflichtversicherung bereits beim Antrag des Jagdscheines gefordert)

1 Million Euro
Personen- oder Sachschaden
§ 4 I Nr. 5 WaffG
 


Sonderfall
kleiner Waffenschein

für Reizstoff-, Schreckschuss-, Signalwaffen, Anl. 2, A 2, UA 3, Nr. 2



zurück