Am 01. September 2020 tritt das neue
Waffengesetz vollständig in Kraft. Die Änderungen gehen mit
drastischen Verschärfungen für Jäger, Sportschützen und
Waffensammler als auch Händler einher. Hier sind die wichtigsten
Änderungen zusammengefasst
(die Angaben der Paragrafen beziehen sich, soweit nicht anders
genannt auf das Waffengesetz). Die
Angaben sind ohne Gewähr.
Waffenverbotszonen
Die Landesregierungen sind ermächtigt, Waffenverbotszonen
einzuführen, ohne dass es sich um einen “Hot Spot” in Sachen
Verbrechen handelt. Dort gilt neben den üblichen Verboten das
Verbot, Messer (feststehend und verstellbar) zu führen, die eine
Klingenlänge von mehr als 4 cm aufweisen. Ausnahmen sind möglich (§
40)
Verbote von Magazinen mit “hoher Kapazität”
Sogenannte Hi-Cap Magazine, das sind bei Kurzwaffen
über 20 Schuss, bei Lenkwaffen
über 10 Schuss. Magazine die sowohl für Lang-
und Kurzwaffen verwendet werden können zählen als
Kurzwaffenmagazine. Die Bemessungsgrundlage der Kapazität ist die
Herstellerangabe.
Halbautomaten mit fest eingebauten Magazinen mit höherer Kapazittät
sind damit verboten, Repetierer mit einer festen Magazinkapazität
von über 10 Schuss sollen dem derzeitigen Stand nach davon jedoch
nicht betroffen sein. Wer Magazine besitzt welche vom Verbot
betroffen sind kann diese aufgeben (unter Berücksichtigung der
Transportvorschriften bei der entsprechenden Polizei- oder
Erlaubnisbehörde) oder einen Antrag beim BKA stellen (Paragraph 58
mit Verweis auf § 40). Der AfIuH rät aber zu Ausnahmeregelungen für
Sportschützen durch Ausnahmebewilligungen über das Bundeskriminalamt
(BKA).
Verbot für Salutwaffen
Salutwaffen werden erwerbsscheinpflichtig beziehungsweise als
verbotener Gegenstand eingestuft, je nachdem, ob die umgebaute Waffe
zuvor als erwerbscheinpflichtig oder als verbotener Gegenstand
eingestuft war.
Eine zur Salutwaffe umgebaute Schusswaffe (Kategorie A der
EU-Feuerwaffenrichtlinie/§ 58 mit Verweis auf § 40) die einem Verbot
unterliegt bleibt daher auch als Salutwaffe verboten, eine ehemals
erlaubnispflichtige Schusswaffe bleibt weiterhin
erlaubnispflichtig.
Für letztere werden Erlaubnisse unter erleichterten Voraussetzungen
erteilt, es ist keine Waffensachkundeprüfung erforderlich.
Berdürfnisbewilligung
Bei der Bedürfnisbewilligung wird künftig unterschieden nach
Bedürfnis zum Erwerb und Bedürfnis zum Besitz. Eine verpflichtende
Kontrolle seitens der Behörde besteht alle 5 Jahre.
Bedürfnisüberprüfung
Das Bedürfnis zum Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen innerhalb
der ersten zehn Jahre ist mit an jede Waffenart (Lang-
beziehungsweise Kurzwaffe) geknüpften Schießnachweisen (ein
Schießtermin pro Quartal oder sechs Schießtermine pro Jahr)
innerhalb der letzten 24 Monate vor Bedürfnisprüfung verbunden. Erst
nach zehn Jahren reicht eine Bescheinigung des Schießvereins über
die Mitgliedschaft.
Regelmäßig Abfrage beim Bundesverfassungsschutz
Die Nachfrage beim Bundesverfassungsschutz zum Zweck der
Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt nun regelmäßig und gilt auch im
Rahmen des Sprengstoffrechts. Die Überprüfung geht mit dem
Risiko des Verlusts der Zuverlässigkeit einher.
Beschränkung gelbe WBK
Gelbe Waffenbesitzkarten sind auf maximal zehn Waffen beschränkt.
Schießstandüberprüfungen
Die Schießstandüberprüfung hat durch einen Sachverständigen alle
vier Jahre zu erfolgen bei Schießständen für erlaubnispflichtige
Waffen und alle sechs Jahre bei Schießständen für nicht
erlaubnispflichtigen Waffen.
Schießstandsachverständige
Die Bundesländer sind zur Festlegung von Ausbildungskriterien für
Schießstandsachverständige ermächtigt.
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen
Nach früherem deutschen Recht unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die
nicht die Anforderungen der EU Deaktivierungs-Verordnung erfüllen,
werden künftig wie scharfe Schusswaffen behandelt.
„Alt-Dekowaffen“ bleiben jedoch solange erlaubnis-
und auch anzeigefrei, wie sie nicht den Besitzer wechseln. Erst bei
einem Besitzwechsel (auch im Erbfall) oder bei dem Verbringen in
einen anderen EU Mitgliedstaat müssen Alt-Dekowaffen nach den neuen
Vorgaben nachdeaktiviert werden. Für den Fall des Besitzerwechsels
kann auch eine waffenrechtliche
Erlaubnis beantragt werden, die unter erleichterten Voraussetzungen
(keine Waffensachkundeprüfung erforderlich) erteilt wird.
Wesentliche Teile von Schusswaffen
Gehäuse und Griffstücke sowie Verschlussträger von Langwaffen werden
als wesentliche Teile von Schusswaffen eingestuft und sind somit
erlaubnispflichtig.
Schalldämpfer ohne Voreintrag (ab sofort!)
Jäger dürfen unter Vorlage eines gültigen Jagdscheins Schalldämpfer
für Langwaffen mit Zentralfeuermunition kaufen. Der bisher
notwendige Voreintrag entfällt, der Schalldämpfer muss dennoch, nach
Erwerb in die WBK eingetragen werden.
Nachtsicht- und Vorsatztechnik
Jäger dürfen unter Vorlage des gültigen Jahresjagdscheins Vorsatz-
und Aufsatzgeräte für Zieloptiken kaufen, die Verwendung wird
allerdings durch die jeweiligen Landesjagdgesetze geregelt.
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