§ 4 WaffG


 

 


 



 


Voraussetzung für den Erwerb einer Waffe (§ 4 WaffG)

Wer Schusswaffen erwerben oder die tatsächliche Gewalt über sei ausüben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte (WBK) erteilt.

Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1 WaffG)
  • die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5)   und die
  • persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt,
  • die erforderliche Sachkunde (beim Jäger ist dies die bestandene Jägerprüfung)  nachgewiesen hat (§ 7 WaffG),
  • ein Bedürfnis (ergibt sich aus dem gültigen Jagdschein)  nachgewiesen hat (§ 8 WaffG) und
  • bei der Beantragung eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist .


Am 01. September 2020 tritt das neue Waffengesetz vollständig in Kraft. Die Änderungen gehen mit drastischen Verschärfungen für Jäger, Sportschützen und Waffensammler als auch Händler einher. Hier sind die wichtigsten Änderungen zusammengefasst

(die Angaben der Paragrafen beziehen sich, soweit nicht anders genannt auf das Waffengesetz). Die Angaben sind ohne Gewähr.

Waffenverbotszonen

Die Landesregierungen sind ermächtigt, Waffenverbotszonen einzuführen, ohne dass es sich um einen “Hot Spot” in Sachen Verbrechen handelt. Dort gilt neben den üblichen Verboten das Verbot, Messer (feststehend und verstellbar) zu führen, die eine Klingenlänge von mehr als 4 cm aufweisen. Ausnahmen sind möglich (§ 40)

Verbote von Magazinen mit “hoher Kapazität”

Sogenannte Hi-Cap Magazine, das sind bei Kurzwaffen über 20 Schuss, bei Lenkwaffen über 10 Schuss. Magazine die sowohl für Lang- und Kurzwaffen verwendet werden können zählen als Kurzwaffenmagazine. Die Bemessungsgrundlage der Kapazität ist die Herstellerangabe.

Halbautomaten mit fest eingebauten Magazinen mit höherer Kapazittät sind damit verboten, Repetierer mit einer festen Magazinkapazität von über 10 Schuss sollen dem derzeitigen Stand nach davon jedoch nicht betroffen sein. Wer Magazine besitzt welche vom Verbot betroffen sind kann diese aufgeben (unter Berücksichtigung der Transportvorschriften bei der entsprechenden Polizei- oder Erlaubnisbehörde) oder einen Antrag beim BKA stellen (Paragraph 58 mit Verweis auf § 40). Der AfIuH rät aber zu Ausnahmeregelungen für Sportschützen durch Ausnahmebewilligungen über das Bundeskriminalamt (BKA).

Verbot für Salutwaffen

Salutwaffen werden erwerbsscheinpflichtig beziehungsweise als verbotener Gegenstand eingestuft, je nachdem, ob die umgebaute Waffe zuvor als erwerbscheinpflichtig oder als verbotener Gegenstand eingestuft war. 

Eine zur Salutwaffe umgebaute Schusswaffe (Kategorie A der EU-Feuerwaffenrichtlinie/§ 58 mit Verweis auf § 40) die einem Verbot unterliegt bleibt daher auch als Salutwaffe verboten, eine ehemals erlaubnispflichtige Schusswaffe bleibt weiterhin erlaubnispflichtig. 

Für letztere werden Erlaubnisse unter erleichterten Voraussetzungen erteilt, es ist keine Waffensachkundeprüfung erforderlich.

Berdürfnisbewilligung

Bei der Bedürfnisbewilligung wird künftig unterschieden nach Bedürfnis zum Erwerb und Bedürfnis zum Besitz. Eine verpflichtende Kontrolle seitens der Behörde besteht alle 5 Jahre.

Bedürfnisüberprüfung

Das Bedürfnis zum Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen innerhalb der ersten zehn Jahre ist mit an jede Waffenart (Lang- beziehungsweise Kurzwaffe) geknüpften Schießnachweisen (ein Schießtermin pro Quartal oder sechs Schießtermine pro Jahr) innerhalb der letzten 24 Monate vor Bedürfnisprüfung verbunden. Erst nach zehn Jahren reicht eine Bescheinigung des Schießvereins über die Mitgliedschaft.

Regelmäßig Abfrage beim Bundesverfassungsschutz

Die Nachfrage beim Bundesverfassungsschutz zum Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt nun regelmäßig und gilt auch im Rahmen des Sprengstoffrechts. Die Überprüfung geht mit dem  Risiko des Verlusts der Zuverlässigkeit einher.

Beschränkung gelbe WBK

Gelbe Waffenbesitzkarten sind auf maximal zehn Waffen beschränkt. 

Schießstandüberprüfungen

Die Schießstandüberprüfung hat durch einen Sachverständigen alle vier Jahre zu erfolgen bei Schießständen für erlaubnispflichtige Waffen und alle sechs Jahre bei Schießständen für nicht erlaubnispflichtigen Waffen.

Schießstandsachverständige

Die Bundesländer sind zur Festlegung von Ausbildungskriterien für Schießstandsachverständige ermächtigt.

Unbrauchbar gemachte Schusswaffen

Nach früherem deutschen Recht unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die nicht die Anforderungen der EU Deaktivierungs-Verordnung erfüllen, werden künftig wie scharfe Schusswaffen behandelt. 

Alt-Dekowaffen“ bleiben jedoch solange erlaubnis- und auch anzeigefrei, wie sie nicht den Besitzer wechseln. Erst bei einem Besitzwechsel (auch im Erbfall) oder bei dem Verbringen in einen anderen EU Mitgliedstaat müssen Alt-Dekowaffen nach den neuen Vorgaben nachdeaktiviert werden. Für den Fall des Besitzerwechsels kann auch eine waffenrechtliche 

Erlaubnis beantragt werden, die unter erleichterten Voraussetzungen (keine Waffensachkundeprüfung erforderlich) erteilt wird.

Wesentliche Teile von Schusswaffen

Gehäuse und Griffstücke sowie Verschlussträger von Langwaffen werden als wesentliche Teile von Schusswaffen eingestuft und sind somit erlaubnispflichtig.

Schalldämpfer ohne Voreintrag (ab sofort!)

Jäger dürfen unter Vorlage eines gültigen Jagdscheins Schalldämpfer für Langwaffen mit Zentralfeuermunition kaufen. Der bisher notwendige Voreintrag entfällt, der Schalldämpfer muss dennoch, nach Erwerb in die WBK eingetragen werden.

Nachtsicht- und Vorsatztechnik

Jäger dürfen unter Vorlage des gültigen Jahresjagdscheins Vorsatz- und Aufsatzgeräte für Zieloptiken kaufen, die Verwendung wird allerdings durch die jeweiligen Landesjagdgesetze geregelt.


 

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