Zuverlässigkeit - § 5 WaffG -


 

 



Die Zuverlässigkeit besitzt nicht,

wer rechtskräftig verurteilt ist wegen,

  • eines Verbrechens
    oder
  • wegen sonstiger vorsätzlicher Straftat, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn die Verurteilung nicht mindestens 10 Jahre zurückliegt
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
  • Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet werden (z.B. Schuss auf nicht jagdbares Wild; Schuss ohne Kugelfang);
  • mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgegangen wird oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt werden (z.B. Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften, Waffen im nicht zugelassenen Waffenschrank, Waffen unbeaufsichtigt und einsehbar im abgestellten Fahrzeug);
  • Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt nicht berechtigt sind  (z.B. Ausleihen einer Waffe an einen Jäger ohne gültigen Jahresjagdschein) .

Bei den genannten Punkten besteht eine absolute Unzuverlässigkeit, die Behörde hat bei der Prüfung der Zuverlässigkeit keinen Ermessensspielraum.

Die Zuverlässigkeit besitz in der Regel nicht, wer
  • wegen einer vorsätzlichen Straftat;
  • wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff oder
  •  wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat -  (hierunter fällt auch die folgenlose Trunkenheitsfahrt);
  • wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Kriegswaffenkontrollgesetz, dem Sprengstoffgesetz oder Bundesjagdgesetz verstoßen

    zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindesten 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind .

    Weitere Versagungsgründe siehe § 5 WaffG.

Hier besteht die Zuverlässigkeit in der Regel nicht, das bedeutet, die Behörde muss bei jedem Fall eine Prüfung durchführen. Sie hat hier einen gewissen Ermessensspielraum. Wird die Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz aberkannt, besteht gleichzeitig keine Zuverlässigkeit nach dem Bundesjagdgesetz. Dies hat zur Folge, dass der Jagdschein eingezogen wird.

Hinweis:

Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach der WaffVwV ist unabhängig von der Zuverlässigkeitsprüfung auf Grund anderer Rechtsnormen zu prüfen. An die Zuverlässigkeit eines Ausländers sind grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Zuverlässigkeit eines deutschen Staatsangehörigen.

§ 5 Absatz 5 enthält eine Regelung zu den Erkenntnisquellen, die nach Bundesrecht verpflichtend bei der Zuverlässigkeitsprüfung heranzuziehen sind. Diese Regelung nennt die nutzbaren Erkenntnisquellen jedoch nicht abschließend. Beispielsweise bietet sich ergänzend zur Anfrage bei der örtlichen Polizeidienststelle im Einzelfall eine Anfrage bei der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz nach dort vorhandenen Erkenntnissen im Hinblick auf Unzuverlässigkeitsgründe nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 2 an.

Die Anfrage der Waffenbehörde bei der örtlichen Polizei nach § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 kann auch über eine übergeordnete Polizeidienststelle (z.B. LKA) erfolgen.


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