Die Zuverlässigkeit besitz in der Regel
nicht, wer
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wegen einer vorsätzlichen Straftat;
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wegen einer fahrlässigen Straftat
im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff oder
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wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat - (hierunter fällt
auch die folgenlose Trunkenheitsfahrt);
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wegen einer Straftat nach dem
Waffengesetz, dem Kriegswaffenkontrollgesetz, dem Sprengstoffgesetz oder
Bundesjagdgesetz verstoßen
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe,
Geldstrafe von mindesten 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer
geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen
die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem
Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht
verstrichen sind .
Weitere Versagungsgründe siehe § 5 WaffG.
Hier besteht die Zuverlässigkeit in der Regel
nicht, das bedeutet, die Behörde muss bei jedem Fall eine Prüfung
durchführen. Sie hat hier einen gewissen Ermessensspielraum. Wird die
Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz aberkannt, besteht gleichzeitig keine
Zuverlässigkeit nach dem Bundesjagdgesetz. Dies hat zur Folge, dass der
Jagdschein eingezogen wird.
Hinweis:
Die waffenrechtliche
Zuverlässigkeit nach der WaffVwV ist unabhängig von der
Zuverlässigkeitsprüfung auf Grund anderer Rechtsnormen zu prüfen. An die
Zuverlässigkeit eines Ausländers sind grundsätzlich die gleichen
Anforderungen zu stellen wie an die Zuverlässigkeit eines deutschen
Staatsangehörigen.
§ 5 Absatz 5 enthält eine Regelung zu den
Erkenntnisquellen, die nach Bundesrecht verpflichtend bei der Zuverlässigkeitsprüfung
heranzuziehen sind. Diese Regelung nennt die nutzbaren Erkenntnisquellen
jedoch nicht abschließend. Beispielsweise bietet sich ergänzend zur Anfrage
bei der örtlichen Polizeidienststelle im Einzelfall eine Anfrage bei der
zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz nach dort vorhandenen
Erkenntnissen im Hinblick auf Unzuverlässigkeitsgründe
nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 in Verbindung mit § 43
Absatz 2 an.
Die Anfrage der Waffenbehörde bei der örtlichen Polizei
nach § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 kann auch über eine übergeordnete
Polizeidienststelle (z.B. LKA) erfolgen.
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