Persönliche Eignung - § 6 WaffG -


 

 

 


Die persönliche Eignung gem. § 6 WaffG besitzen Personen nicht, wenn sie
  • geschäftsunfähig sind
  • abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind
  • auf Grund in der Person liegenden Umständen mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder das die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht .

Bei den genannten Punkten besteht eine absolute persönliche Ungeeignetheit. Die Behörde hat bei der Prüfung der persönlichen Eignung hier keinen Ermessensspielraum.
 


Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen in der Regen nicht, wenn sie beschränkt geschäftsfähig sind (z.B. Unterbringung in einem Pflegeheim).

Hier besteht die persönliche Eignung in der Regel nicht,  dies bedeutet, die Behörde muss bei jedem Fall eine Prüfung durchführen. Sie hat hier einen gewissen Ermessensspielraum.
 



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