Erwerb / Besitz / Führen / Schießen


 

 

 

 

Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen (§ 10 WaffG)

Gültigkeit:

Der Voreintrag zum Erwerb einer Schusswaffe ist für ein Jahr gültig. Für den Besitz der Waffe gilt sie unbefristet.

 


Voreintrag:

Beim Voreintrag für die Erlaubnis zum Erwerb einer Schusswaffe (WBK) sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen von der Behörde als Voreintrag in die WBK einzutragen. Dies gilt für den Jagdscheininhaber für den Erwerb von Kurzwaffen. Für den Erwerb von Langwaffen ist kein Voreintrag erforderlich. Hier reicht der gültige Jahresjagdschein. Der Erwerb einer Waffe ist innerhalb von 2 Wochen der zuständigen Behörde zur Eintragung in die WBK mitzuteilen. Die WBK berechtigt nicht zum Führen einer Waffe. Hierzu ist der gültige Jagd- oder Waffenschein erforderlich.

Zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen wird der "kleine Waffenschein" benötigt (Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 3, Nr. 2).  Die WBK kann für mehrere Personen gemeinsam auf deren Namen ausgestellt werden.

Eine WBK kann auch auf eine juristische Person (Schützenverein, Jägerverein) ausgestellt werden. Zu benennen ist hierfür eine verantwortliche Person, die sämtliche waffenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.


Munitionserwerb:

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine WBK für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt. Sie ist für den Erwerb der Munition und die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet.



Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger

Langwaffen
...
darf der Jäger ohne WBK gegen Vorlage seines gültigen Jagdscheines erwerben. Die Waffen müssen innerhalb von 2 Wochen nach dem Erwerb von der Waffenbehörde in die WBK eingetragen werden .

Kurzwaffen
...  darf der Jäger nur aufgrund einer zuvor erteilten WBK (Eintrag über Art der Waffe und Kaliber) erwerben. Der Jagdschein hat das Bedürfnis zum Erwerb von zwei fangschussgeeigneten (für den Fangschuss sind mindestens 200 Joule Mündungsenergie vorgeschrieben) Schusswaffen. Die Waffen müssen innerhalb zwei Wochen in die WBK eingetragen werden.

Munition für Langwaffen
... 
darf der Jäger nur mit Vorlage des gültigen Jagdscheines frei erwerben. Er muss für die Munition keine Langwaffe besitzen. Es darf sich allerdings nicht um eine verbotene Munition handeln.

Munition für Kurzwaffen
... 
darf der Jäger nur erwerben, wenn eine Berechtigung zum Munitionserwerb in der WBK vermerkt ist.

Achtung:

Der Gesetzgeber versteht unter Jäger nur Personen mit einem gültigen Jahresjagdschein. Ist dieser abgelaufen und wird nicht mehr erneuert, befindet sich der Inhaber unrechtmäßig im Besitz der Langwaffenmunition, da der Jagdschein die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz darstellt.

Jäger unter 25 Jahren brauchen entgegen der Bestimmung des § 6 WaffG kein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologischen Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen um eine Waffe erwerben zu können.
 


zurück