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Erwerb / Besitz / Führen / Schießen |
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Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen (§ 10 WaffG)
Gültigkeit:
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Voreintrag:
Beim Voreintrag für die Erlaubnis zum Erwerb
einer Schusswaffe (WBK) sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen von
der Behörde als Voreintrag in die WBK einzutragen. Dies gilt für den
Jagdscheininhaber für den Erwerb von Kurzwaffen. Für den Erwerb von
Langwaffen ist kein Voreintrag erforderlich. Hier reicht der gültige
Jahresjagdschein. Der Erwerb einer Waffe ist innerhalb von 2 Wochen
der zuständigen Behörde zur Eintragung in die WBK mitzuteilen. Die WBK
berechtigt nicht zum Führen einer Waffe. Hierzu ist der
gültige Jagd- oder Waffenschein erforderlich. |
Munitionserwerb: Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine WBK für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt. Sie ist für den Erwerb der Munition und die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. |
Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger
Langwaffen Kurzwaffen Munition für Langwaffen Munition für Kurzwaffen Achtung: Der Gesetzgeber versteht unter Jäger nur Personen mit einem gültigen Jahresjagdschein. Ist dieser abgelaufen und wird nicht mehr erneuert, befindet sich der Inhaber unrechtmäßig im Besitz der Langwaffenmunition, da der Jagdschein die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz darstellt.
Jäger unter 25 Jahren brauchen entgegen
der Bestimmung des § 6 WaffG
kein amts- oder fachärztliches oder
fachpsychologischen Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen um eine Waffe
erwerben zu können. |