Führen / Schießen durch den Jäger


 

 


 



Ein Jäger darf Jagdwaffen ohne Erlaubnis führen und damit schießen
:

- Vorausetzung

  • zur befugten Jagdausübung
  • zum Ein- und Anschießen im Revier
  • zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier
  • zum Jagdschutz oder zum Forstschutz
  • zum Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

    Regelfall
    - Voraussetzung  =  Waffenschein

    Sonderfall
    SRS-Waffen mit PTB-Zulassung
    (Schreckschuss- und Reizstoffwaffen)
    - Voraussetzung  =  der "kleine Waffenschein"

    Achtung: Der gültige Jahresjagdschein schließt den
                     kleinen Waffenschein nicht ein.

Führen von Schusswaffen durch Inhaber eines Jugendjagdscheines
Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne des § 16 Bundesjagdgesetz (BJG) wird eine Erlaubnis zum Erwerb und zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition lediglich für die Dauer der Jagdausübung oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlichen Schießwettkämpfen ohne Erlaubnis erwerben und besitzen sowie die Schusswaffen führen und damit schießen. Sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.
Ein Jugendjagdscheininhaber ist also immer auf eine Leihwaffe angewiesen. Da er sich bei der Jagdausübung und dem Schießstand immer unter Aufsicht befinden muss, soll die Gefahr des Missbrauchs von Schusswaffen durch Jugendliche so klein als möglich gehalten werden.

Achtung:

Nach dem Waffengesetz dürfen Waffen bei den genannten Tätigkeiten (befugte Jagdausübung usw.) auch geladen geführt werden. Beim Besteigen von Fahrzeugen und beim Fahren, beim Besteigen von Hochsitzen usw. müssen die Waffen nach den Unfallverhütungsvorschriften Jagd (VSG 4.4, UVV Jagd), ungeladen sein. Das Gleiche gilt für bestimmte Tätigkeiten (z.B. Besteigen von Leitern, Überspringen eines Grabens ....) .
Ein Jagdscheininhaber darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Auf dem Weg ins Revier oder vom Revier darf die Waffe also keinesfalls geladen sein, es dürfen sich somit keine Patronen im Magazin oder im Patronenlagen befinden.

Übersicht - Führen von Schusswaffen durch den Jäger

Direkter Weg von zu Hause in den Jagdbezirk:

Die Waffe muss entladen, darf aber zugriffsbereit sein. Munition getrennt von der Waffe.

Im Jagdbezirk:


Bei der befugten Jagdausübung und Ausübung des Jagdschutzes darf die Waffe geladen und zugriffsbereit sein. Unabhängig davon darf die Waffe im Auto niemals geladen, auch nicht unterladen sein (Unfallverhütungsvorschriften).

Sonstige Gelegenheiten:


Auf dem Weg zum Büchsenmacher, zum Schießstand, bei Kauf i. S. d. Gesetzes und Ähnlichem muss die Waffe entladen und in einem verschlossenen Behältnis verpackt transportiert werden.

 

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