Ausnahmen von der Erlaubnispflicht


 

 

 


 
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte (WBK) von einem Berechtigten

  • lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassenden Zweck oder im Zusammenhang damit,
    (z.B. Ausleihe einer Waffe von einem Jäger an einen Jäger zur Jagd)  oder
  • vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt
    (z.B. Aufbewahrung einer Waffe während des Urlaubs oder Mitnahme der Waffe auf den Schießstand) .

    Merke
    Dies gilt allerdings nur von WBK-Inhaber an WBK-Inhaber; Erlaubnis und Besitz von Munition ist in diesem Fall nicht notwendig.

     
2. Vorübergehend von einem Berechtigten
  • zur gewerbsmäßigen Beförderung (z.B. Paketdienst, Frachtunternehmen),
  • zur gewerbsmäßigen Lagerung (Waffenhändler bei einer Kommissionsware)   oder
  • zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlichen Arbeiten an der Waffe erwirbt (Büchsenmacher, Schäfter) .

    Merke:
    Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition ist in diesem Fall nicht notwendig.
     
3. Von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er
  • auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses (z.B. Büchsenmacherlehrling usw.),
  • als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung (Jagdkursleiter, Waffenausbilder, Schießausbilder), einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege waffentragenden Vereinigung (z.B. Festzug, Schützenfest),
  • als Charter von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen (zahlender Passagier auf Segelboot) den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf.
4. Von einem anderen
  • dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte, oder
  • nach dem Abhandenkommen wieder erwirbt (z.B. im Wald verlorene Waffe wieder gefunden) .
5. auf eine Schießstätte lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt

    Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition in diesem Fall nicht notwendig.
    Die Munition muss jedoch sofort auf dem Schießstand verbraucht werden.
   

6. Auf einer Reise in oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes berechtigt mitnimmt

    (Jagdreise, Reise zu einem sportlichen Wettkampf) .


 

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