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Wildfütterungen außerhalb der Notzeit widerspricht dem Hegeziel (§ 1 Abs. 2 BJagdG). Sie muss im Interesse von Wald und Wild unterbleiben. In der Regel (d.h. außer bei Naturkatastrophen), gilt: keine Wildfütterung in der Zeit von Ende Mai bis Anfang Oktober. Trotzdem, gibt es keine für alle Reviere allgemein gültige Notzeitenregelung. Jedes Revier ist anders strukturiert. Entscheidend ist dabei im Wesentlichen: - Waldanteil, - Höhenlage, - Erholungsdruck / Unruhe, - Art und Form der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung . Notzeiten kann durch die Anlage von Wildäckern, der Schaffung von Herbst- und Winteräsung vorgebeugt werden. Zuwiderhandlungen
gegen das Fütterungsverbot werden als Ordnungswidrigkeiten
(Art. 56 Abs. 1 Nr. 15 BayJG) mit Geldbuße geahndet. Notzeit - Gebot der Wildfütterung
Fütterungsgebot wird wirksam Durch die Zugabe von Futter soll dem Wild eine Brücke zum Überleben gebaut werden. Die Fütterung muss den täglichen Bedarf des Wildes an Energie, Trockensubstanz und Wasser decken. Alleinfutter: z.B. AFS- Silage Sonst: Kraftfutter immer in Verbindung mit Saftfutter . Apfeltrester oder Rüben (Eisbomben) sind als Alleinfutter nicht geeignet.
Richtige Fütterung verhindert Wildschäden ! Unruhe (auch Jagddruck),
insbesondere bei hoher Schneelage sind zu vermeiden. Flucht oder
Fluchtbereitschaft hat vermehrten Energieverbrauch zur Folge.
Der Revierinhaber steht
in der Verantwortung. Verstöße gegen das Fütterungsgebot können gemäß Art 56 Abs. 1 Ziff. 4, Buchst. f, Abs. 1 Nr. 13 BayJG mit Bußgeld bis zu 5.000 € geahndet werden. Kommt der Revierinhaber
der Hegeverpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, so kann die
Jagdbehörde auf seine Rechnung die Fütterung vornehmen
und ausreichend
Fütterungsanlagen aufstellen lassen. |