Merkblatt zur Wildfütterung

 

 

 

Hinweis des LRA Eichstätt zur Wildfütterung

 

 

Keine Notzeit      =     Verbot der Wildfütterung

 


Außerhalb von Notzeiten gilt:  -  Füttern verboten.

Wildfütterungen außerhalb der Notzeit widerspricht dem Hegeziel (§ 1 Abs. 2 BJagdG). Sie muss im Interesse von Wald und Wild unterbleiben.

In der Regel (d.h. außer bei Naturkatastrophen), gilt:

        keine Wildfütterung in der Zeit von  Ende Mai bis Anfang Oktober.

Trotzdem, gibt es keine für alle Reviere allgemein gültige Notzeitenregelung. Jedes Revier ist anders strukturiert. Entscheidend ist dabei im Wesentlichen:

- Waldanteil,

- Höhenlage,

- Erholungsdruck / Unruhe,

- Art und Form der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung .

Notzeiten kann durch die Anlage von Wildäckern, der Schaffung von Herbst- und Winteräsung vorgebeugt werden.

Zuwiderhandlungen gegen das Fütterungsverbot werden als Ordnungswidrigkeiten (Art. 56 Abs. 1 Nr. 15 BayJG) mit Geldbuße geahndet.


Notzeit - Gebot der Wildfütterung

  1. Das Wild findet in seinem Lebensraum kaum oder jedenfalls nicht soviel an Nahrung um das Überleben zu sichern.
    Das Wild hungert. Ohne Fütterung ist das Überleben nicht gesichert.

  2. Es ist zwar ausreichend Nahrung vorhanden, das Wild kann aber durch von Menschen verursachte Umstände die vorhandene Nahrung nicht oder nicht in ausreichender Menge aufnehmen.
    Ergebnis:  wie unter Ziff. 1 Satz 2 .

Fütterungsgebot wird wirksam

Durch die Zugabe von Futter soll dem Wild eine Brücke zum Überleben gebaut werden.

Die Fütterung muss den täglichen Bedarf des Wildes an Energie, Trockensubstanz und Wasser decken.

Alleinfutter:  z.B. AFS- Silage

Sonst:          Kraftfutter immer in Verbindung mit Saftfutter .

                      Apfeltrester oder Rüben (Eisbomben) sind als Alleinfutter nicht geeignet.

 


Richtige Fütterung verhindert Wildschäden !

Unruhe (auch Jagddruck), insbesondere bei hoher Schneelage sind zu vermeiden. Flucht oder Fluchtbereitschaft hat vermehrten Energieverbrauch zur Folge.
Die vorhandenen Feistreserven werden vorzeitig, d.h. vor Ende des Winters verbraucht. Bei "tragenden" weiblichen Rehwild hat dies negative Auswirkung auf  die Kitze.

Der Revierinhaber steht in der Verantwortung.
Er hat unter Beachtung der jagd- und tierschutzrechtlichen Vorgaben eigenverantwortlich zu entscheiden, ob in seinem Revier dem Wild ausreichend natürliche Äsung zur Verfügung steht, oder ob zugefüttert werden muss.

Verstöße gegen das Fütterungsgebot können gemäß Art 56 Abs. 1 Ziff. 4, Buchst. f, Abs. 1 Nr. 13 BayJG mit Bußgeld bis zu 5.000 €  geahndet werden.

Kommt der Revierinhaber der Hegeverpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, so kann die Jagdbehörde auf seine Rechnung die Fütterung vornehmen und ausreichend Fütterungsanlagen aufstellen lassen.

 


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