Der
Begriff Weidgerechtigkeit hat zum Teil in den Jagdgesetzen seinen
Niederschlag gefunden. So ist z. B. in § 19 BJG (Bundesjagdgesetz)
festgelegt:
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krank geschossenes oder schwer verletztes
Wild vor vermeidbaren; Schmerzen und Leiden bewahren
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auf krank geschossenes Wild zeit- und
fachgerecht nachzusuchen;
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Wild in der Notzeit zu füttern und dafür
entsprechende Einrichtungen vorzuhalten.
Verboten ist es u.a.:
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Rehwild zur Nachtzeit zu erlegen;
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künstliche Lichtquellen oder
Nachtzielgeräte zu verwenden;
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die Hetzjagd auf Wild auszuüben;
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in Notzeiten Schalenwild im Umkreis von 200
Meter von Fütterungen zu erlegen;
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Wild aus Kraftfahrzeugen heraus zu erlegen;
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Kaliber zu verwenden, die für die Wildart
nicht zugelassen sind .
Empfehlung des
Jagdbeirates und der Kreisjagdberater des Landratsamtes Eichstätt zum
Muttertierschutz und der Weidgerechtigkeit im Zusammenhang mit
Drückjagden auf Schalenwild
Der Jagdbeirat und die
Jagdberater des Landkreises Eichstätt haben sich mit der Problematik
eingehend befasst und geben den Revierinhabern des Landkreises dazu
mehrheitlich nachfolgende Empfehlungen:
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Drückjagden sind bei einer ordnungsgemäßen
Durchführung und unter Beachtung der jagd- und tierschutzrechtlichen
Bestimmungen zulässig und unbedenklich.
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Drückjagden, bei denen Reh- und
Schwarzwild gemeinsam bejagt werden, sollten nicht vor
November stattfinden.
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Die Erlegung von Rehgeißen und Bachen
sollte im Familienverband erfolgen, wobei ausnahmslos zuerst die
Kitze bzw. die Frischlinge zu erlegen sind. Bei einzeln
anwechselndem, weiblich Wild ist ein sorgfältiges Ansprechen vor der
Schussabgabe unerlässlich. Soweit führende Rehgeißen einzeln
anwechseln und als solche zweifelsfrei angesprochen werden können,
hat der Abschuss zu unterbleiben (§ 1 Abs. 3 BJagdG).
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Führende Bachen, deren Frischlinge noch
erkennbare Streifen aufweisen, sind zu schonen.
Gleiches gilt für ältere starke Bachen (ab ca. 90 kg) und
"Leitbachen" .
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Die Erlegung von Jungwild (Kitze und
Frischlinge) hat absoluten Vorrang gegenüber erwachsenem Wild.
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Soweit von einem Schützen zweimal Wild
beschossen wurde, das nicht in Sichtweite verendet ist, hat von
diesem Schützen eine weitere Schussabgabe bei dieser Jagd zu
unterbleiben.
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Der Einsatz von nicht spurlauten oder gar
stumm jagenden Hunden hat zu unterbleiben. Gleiches gilt für Hunde
die dazu neigen, Wild bis zur Erschöpfung zu verfolgen. Der
Ausschluss dieser Hunde minimiert die Gefahr der verbotenen Hetzjagd
(§ 19 BJagdG).
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Der Treiber- und
Hundeeinsatz erfordert eine gewissenhafte und sorgfältige Planung.
Die jagdrechtlich geschützten und berechtigten Interessen der
angrenzenden Revierinhaber sind zu beachten.
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Die Rechtzeitige Information der
angrenzenden Revierinhaber über die geplante Jagd (ca. 3 Wochen) ist
ein Gebot der Fairness und Weidgerechtigkeit.
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Es ist zeit- und fachgerecht nachzusuchen.
Dafür sind ausreichend qualifizierte Nachsuchengespanne vorzuhalten.
Jeder Anschuss (auch bei vermeintlichen Fehlschüssen) ist
durch einen Nachsuchenführer zu kontrollieren.
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Drückjagden bei hoher Schneelage oder
verharschtem Schnee sind zu unterlassen. Sie verstoßen eindeutig
gegen das Tierschutzgesetz und die Grundsätze der Weidgerechtigkeit.
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Lässt bei winterlichen Drückjagden auf
Schwarzwild das Fährtenbild darauf schließen, dass sich gestreifte
Frischlinge im Treiben befinden, darf ausschließlich auf Frischlinge
und männliches Schwarzwild gejagt werden.
Gleiches gilt ohne Einschränkung bei der Jagd am oder im Mais, bzw.
Raps. Falls erkennbar Bachen mit gestreiften Frischlingen vorkommen,
ist der Schuss auf erwachsenes weibliches Wild tabu.
Der jeweilige Jagdleiter sollte vor Beginn
der Drückjagd auf die Vorgaben nach Nr.4 bis 6 deutlich hinweisen.
Allgemein
jagdrechtliche Hinweise:
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Die Treibjagd auf Rehwild ist verboten.
Nach der Legaldefinition des Art. 30 BayJG liegt eine Treibjagd
vor, wenn neben einer unbestimmten Anzahl von Schützen mehr
als vier Treiber (Hundeführer) eingesetzt werden.
Werden größere Waldgebiete mit mehreren Waldabteilungen gleichzeitig
bejagt, ist folgendes zu beachten:
Soweit sich die zu bejagenden Abteilungen berühren, gilt die Jagd
als eine Jagd und es dürfen nicht mehr als vier
Treiber eingesetzt werden.
Sollten mehrere Abteilungen, die sich nicht berühren,
gleichzeitig bejagt werden, ist für jede Abteilung jeweils ein
Jagdleiter zu bestimmen. Dabei sind pro Abteilung vier Treiber
zulässig.
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Die Teilnahme an Drückjagden auf
Schalenwild sollte Jägern vorbehalten bleiben, die ein schnelles und
sicheres Ansprechen beherrschen und entsprechend treffsicher sind.
Die wiederholte Teilnahme an Übungsschießen auf bewegliche Ziele
wird dringend angeraten.
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Auf sogen. "Durchgehschützen" sollte aus
Gründen der Sicherheit gänzlich verzichtet werden.
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Der Gebrauch von Selbstladegewehren hat
gesetzeskonform
(Jagd- und Tierschutzgerecht) zu erfolgen.
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Waffen mit einem Kaliber von unter 7 mm
sind nicht drückjagdgeeignet und sollten ausgeschlossen bleiben.
Auf weitere Hinweise, insbesondere solche nach den Unfallverhütungsvorschriften, wurde hier bewusst verzichtet. Diese
sicherheitsrelevanten Vorgaben sind den UVV-Vorschriften zu entnehmen.
Gleiches gilt für verkehrsrechtliche Absicherungsmaßnahmen nach dem
Straßenverkehrsgesetz.
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