Muttertierschutz und Weidgerechtigkeit

 


 


Der Begriff Weidgerechtigkeit hat zum Teil in den Jagdgesetzen seinen Niederschlag gefunden.
So ist z. B. in § 19 BJG (Bundesjagdgesetz) festgelegt:

  • krank geschossenes oder schwer verletztes Wild vor vermeidbaren; Schmerzen und Leiden bewahren
     

  • auf krank geschossenes Wild zeit- und fachgerecht nachzusuchen;
     

  • Wild in der Notzeit zu füttern und dafür entsprechende Einrichtungen vorzuhalten.
     

Verboten ist es u.a.:

  • Rehwild zur Nachtzeit zu erlegen;
     

  • künstliche Lichtquellen oder Nachtzielgeräte zu verwenden;
     

  • die Hetzjagd auf Wild auszuüben;
     

  • in Notzeiten Schalenwild im Umkreis von 200 Meter von Fütterungen zu erlegen;
     

  • Wild aus Kraftfahrzeugen heraus zu erlegen;
     

  • Kaliber zu verwenden, die für die Wildart nicht zugelassen sind .
     

Beachten Sie § 19 Bundesjagdgesetz (sachliche Verbote) und Art. 29 Bayer. Jagdgesetz (sachliche Verbote und Gebote)

 



Empfehlung des Jagdbeirates und der Kreisjagdberater des Landratsamtes Eichstätt zum Muttertierschutz und der Weidgerechtigkeit im Zusammenhang mit Drückjagden auf Schalenwild

Der Jagdbeirat und die Jagdberater des Landkreises Eichstätt haben sich mit der Problematik eingehend befasst und geben den Revierinhabern des Landkreises dazu mehrheitlich nachfolgende Empfehlungen:
 

  1. Drückjagden sind bei einer ordnungsgemäßen Durchführung und unter Beachtung der jagd- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig und unbedenklich.
     

  2. Drückjagden, bei denen Reh- und Schwarzwild gemeinsam bejagt werden, sollten nicht vor November stattfinden.
     

  3. Die Erlegung von Rehgeißen und Bachen sollte im Familienverband erfolgen, wobei ausnahmslos zuerst die Kitze bzw. die Frischlinge zu erlegen sind. Bei einzeln anwechselndem, weiblich Wild ist ein sorgfältiges Ansprechen vor der Schussabgabe unerlässlich. Soweit führende Rehgeißen einzeln anwechseln und als solche zweifelsfrei angesprochen werden können, hat der Abschuss zu unterbleiben (§ 1 Abs. 3 BJagdG).
     

  4. Führende Bachen, deren Frischlinge noch erkennbare Streifen aufweisen, sind zu schonen. Gleiches gilt für ältere starke Bachen (ab ca. 90 kg) und "Leitbachen" .
     

  5. Die Erlegung von Jungwild (Kitze und Frischlinge) hat absoluten Vorrang gegenüber erwachsenem Wild.
     

  6. Soweit von einem Schützen zweimal Wild beschossen wurde, das nicht in Sichtweite verendet ist, hat von diesem Schützen eine weitere Schussabgabe bei dieser Jagd zu unterbleiben.
     

  7. Der Einsatz von nicht spurlauten oder gar stumm jagenden Hunden hat zu unterbleiben. Gleiches gilt für Hunde die dazu neigen, Wild bis zur Erschöpfung zu verfolgen. Der Ausschluss dieser Hunde minimiert die Gefahr der verbotenen Hetzjagd (§ 19 BJagdG).
     

  8. Der Treiber- und Hundeeinsatz erfordert eine gewissenhafte und sorgfältige Planung. Die jagdrechtlich geschützten und berechtigten Interessen der angrenzenden Revierinhaber sind zu beachten.
     

  9. Die Rechtzeitige Information der angrenzenden Revierinhaber über die geplante Jagd (ca. 3 Wochen) ist ein Gebot der Fairness und Weidgerechtigkeit.
     

  10. Es ist zeit- und fachgerecht nachzusuchen. Dafür sind ausreichend qualifizierte Nachsuchengespanne vorzuhalten. Jeder Anschuss  (auch bei vermeintlichen Fehlschüssen) ist durch einen Nachsuchenführer zu kontrollieren.
     

  11. Drückjagden bei hoher Schneelage oder verharschtem Schnee sind zu unterlassen. Sie verstoßen eindeutig gegen das Tierschutzgesetz und die Grundsätze der Weidgerechtigkeit.
     

  12. Lässt bei winterlichen Drückjagden auf Schwarzwild das Fährtenbild darauf schließen, dass sich gestreifte Frischlinge im Treiben befinden, darf ausschließlich auf Frischlinge und männliches Schwarzwild gejagt werden.
    Gleiches gilt ohne Einschränkung bei der Jagd am oder im Mais, bzw. Raps. Falls erkennbar Bachen mit gestreiften Frischlingen vorkommen, ist der Schuss auf erwachsenes weibliches Wild tabu.

Der jeweilige Jagdleiter sollte vor Beginn der Drückjagd auf die Vorgaben nach Nr.4 bis 6 deutlich hinweisen.

 



Allgemein jagdrechtliche Hinweise:

  • Die Treibjagd auf Rehwild ist verboten.

    Nach der Legaldefinition des Art. 30 BayJG liegt eine Treibjagd vor, wenn neben einer unbestimmten Anzahl von Schützen mehr als vier Treiber (Hundeführer) eingesetzt werden.
    Werden größere Waldgebiete mit mehreren Waldabteilungen gleichzeitig bejagt, ist folgendes zu beachten:
    Soweit sich die zu bejagenden Abteilungen berühren, gilt die Jagd als eine Jagd und es dürfen nicht mehr als vier Treiber eingesetzt werden.
    Sollten mehrere Abteilungen, die sich nicht berühren, gleichzeitig bejagt werden, ist für jede Abteilung jeweils ein Jagdleiter zu bestimmen. Dabei sind pro Abteilung vier Treiber zulässig.
     

  • Die Teilnahme an Drückjagden auf Schalenwild sollte Jägern vorbehalten bleiben, die ein schnelles und sicheres Ansprechen beherrschen und entsprechend treffsicher sind. Die wiederholte Teilnahme an Übungsschießen auf bewegliche Ziele wird dringend angeraten.
     

  • Auf sogen. "Durchgehschützen" sollte aus Gründen der Sicherheit gänzlich verzichtet werden.
     

  • Der Gebrauch von Selbstladegewehren hat gesetzeskonform (Jagd- und Tierschutzgerecht) zu erfolgen.
     

  • Waffen mit einem Kaliber von unter 7 mm sind nicht drückjagdgeeignet und sollten ausgeschlossen bleiben.
     


Auf weitere Hinweise, insbesondere solche nach den  Unfallverhütungsvorschriften, wurde hier bewusst verzichtet. Diese sicherheitsrelevanten Vorgaben sind den UVV-Vorschriften zu entnehmen. Gleiches gilt für verkehrsrechtliche Absicherungsmaßnahmen nach dem Straßenverkehrsgesetz.
 

Beachten Sie bei der Jagdausübung die geltenden Unfallverhütungsvorschriften 

 

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