Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden
werden.
Mit
Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und
diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur
Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht
berechtigt sind.
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Personen, die wegen eines
Verbrechens,
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine
der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 (Waffen und
Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet ........)
rechtfertigt,
wegen einer fahrlässigen Straftat im
Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche,
tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das
Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
das Sprengstoffgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe,
Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu
einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf
Jahre noch nicht verstrichen sind.
Personen, die
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstaben "d"
genannten Vorschrift (jagdrechtlicher, tierschutzrechtlicher,
naturschutzrechtlicher Verstoß, Waffengesetz .......) verstoßen
haben.
Personen, die
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
sind.
Personen, die
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach
sind. |