Zuverlässigkeit

 

Versagung des Jagdscheines
(§ 17 BJG)

 

(§ 17/III BJG)

 


Wem fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit?


Wer besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit
grundsätzlich nicht?


Personen,
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden.

Mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.

Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

 

 


Personen,
  die wegen eines Verbrechens, 

wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 (Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet ........) rechtfertigt,

wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,

wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

Personen, die wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstaben "d" genannten Vorschrift (jagdrechtlicher, tierschutzrechtlicher, naturschutzrechtlicher Verstoß, Waffengesetz .......) verstoßen haben.

Personen, die geschäftsunfähig  oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind.

Personen, die trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.