Gesetzliche Wildfolge |
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Absatz 1: |
Wechselt krankgeschossenes
Wild in ein Nachbarrevier, so hat der
Jagdausübungsberechtigte den Anschuss und die Stelle des
Überwechselns nach Möglichkeit kenntlich zu machen. |
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Ist der Schütze Jagdgast, so ist neben diesem
auch der Revierinhaber, wenn er vom Überwechseln des
krankgeschossenen Wildes Kenntnis erhält, zur Anzeige verpflichtet. |
Absatz 3: |
Wechselt krankgeschossenes Wild über die Grenze und ist es für einen sicheren Schuss erreichbar, so ist es vom Jagdausübungsberechtigten zu erlegen und zu versorgen. Die Pflicht zur Versorgung erstreckt sich auch auf krankgeschossenes Wild, das nach dem Überwechseln in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Revier verendet. Langwaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nur ungeladen mitgeführt werden. Das Fortschaffen des erlegten Schalenwildes ist unzulässig. Das Erlegen ist dem Inhaber des benachbarten Jagdreviers oder dessen Vertreten unverzüglich anzuzeigen.
Fortgeschafftes oder vom Hund aus dem
Nachbarrevier gebrachtes Wild ist dem Inhaber des Nachbarreviers
abzuliefern. |
Absatz 4: |
Unbeschadet einer anderweitigen Vereinbarung gehören in den Fällen der Absätze 1 und 3 das Wildbret und die Erinnerungsstücke (Kopfschmuck und Grandeln des Schalenwildes, Waffen des Schwarzwildes) dem Revierinhaber in dessen Revier das Wild zur Strecke kommt. Das erlegte Stück ist auf den Abschussplan desjenigen Reviers anzurechnen, in dem es angeschossen wurde. Anmerkung:
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Absatz 5: |
Über die Vorschriften der Absätze 1, 3 und 4 hinausgehende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Anmerkung:(Hinsichtlich des tierschutzrechtlichen Gedankens ist eines schriftliche Vereinbarung der Wildfolge grundsätzlich zu begrüßen, da eine Nachsuche z.B. an der Grenze nicht abgebrochen werden muss). |
Schema Wildfolge (länderweise abweichend) Wild wurde angeschossen und wechselt in das Nachbarrevier
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