Gesetzliche Wildfolge

                                                           

Absatz 1:

Wechselt krankgeschossenes Wild in ein Nachbarrevier, so hat der Jagdausübungsberechtigte den Anschuss und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit kenntlich zu machen.

Außerdem hat er das Überwechseln dem Inhaber des Nachbarreviers oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch für Wild, das aufgrund anderer Ursachen schwer krank oder verletzt ist.

Für die Nachsuche hat er sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen.

 


Absatz 2:

Ist der Schütze Jagdgast, so ist neben diesem auch der Revierinhaber, wenn er vom Überwechseln des krankgeschossenen Wildes Kenntnis erhält, zur Anzeige verpflichtet.
 

Absatz 3:

Wechselt krankgeschossenes Wild über die Grenze und ist es für einen sicheren Schuss erreichbar, so ist es vom Jagdausübungsberechtigten zu erlegen und zu versorgen. Die Pflicht zur Versorgung erstreckt sich auch auf krankgeschossenes Wild, das nach dem Überwechseln in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Revier verendet.

Langwaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nur ungeladen mitgeführt werden.

Das Fortschaffen des erlegten Schalenwildes ist unzulässig. Das Erlegen ist dem Inhaber des benachbarten Jagdreviers oder dessen Vertreten unverzüglich anzuzeigen.

Fortgeschafftes oder vom Hund aus dem Nachbarrevier gebrachtes Wild ist dem Inhaber des Nachbarreviers abzuliefern.

Absatz 4:

Unbeschadet einer anderweitigen Vereinbarung gehören in den Fällen der Absätze 1 und 3 das Wildbret und die Erinnerungsstücke (Kopfschmuck und Grandeln des Schalenwildes, Waffen des Schwarzwildes) dem Revierinhaber in dessen Revier das Wild zur Strecke kommt.

Das erlegte Stück ist auf den Abschussplan desjenigen Reviers anzurechnen, in dem es angeschossen wurde.

Anmerkung:

  • "unverzüglich" heißt 
    ohne schuldhafte Verzögerung

Absatz 5:

Über die Vorschriften der Absätze 1,  3 und 4 hinausgehende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Anmerkung:

(Hinsichtlich des tierschutzrechtlichen Gedankens ist eines schriftliche Vereinbarung der Wildfolge grundsätzlich zu begrüßen, da eine Nachsuche z.B. an der Grenze nicht abgebrochen werden muss).


Schema Wildfolge
(länderweise abweichend)
Wild wurde angeschossen und wechselt in das Nachbarrevier

Fall 1:

Schalenwild
in Sichtweite (Schussweite) niedergetan
Fall 2:

Schalenwild
nicht in Sichtweite (Schussweite) niedergetan
Fall 3:

Kein Schalenwild
z.B. Hase, Fasan, Ente, Fuchs, Kanin
  • Fangschuss anbringen
    (auch im Nachbarrevier)

  • vor Ort versorgen
  • Liegenlassen       
  • Nachbarn verständigen

              
  • Nachbarn verständigen
    (er ist für die Nachsuche zuständig)
  • ggf. anerkannten Schweißhundeführer hinzuziehen
    (wenn Nachbar nicht ereichbar)
  • In Sichtweite:

    mitnehmen und dem Nachbarn unverzüglich ohne schuldhafte Verzögerung aushändigen
  • Nicht in Sichtweite:

    Nachbarn verständigen, wenn nicht erreichbar keine Wildfolge




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