A
Pflichten des Jägers als Schütze im
Anschussrevier
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Anschuss und Stelle des
Überwechseln kenntlich machen.
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Übergewechseltes Wild
ist a) zu erlegen, wenn für sicheren Schuss erreichbar, b) zu versorgen, wenn in Sichtweite verendet oder erlegt.
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Langwaffen dürfen nur
ungeladen mitgenommen werden.
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Fortschaffen des
erlegten Schalenwildes ist unzulässig.
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Unverzügliche
Verständigung des Nachbarrevierinhabers, auch dann, wenn das
Wild anderweitig verletzt oder schwerkrank übergewechselt ist.
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Für die Nachsuche zur
Verfügung stellen.
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Ablieferungspflicht des
Wildes. Auch von Wild, welches durch den Hund aus dem Nachbarrevier
gebracht wurde.
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B
Pflichten des Revierinhabers im
Anschussrevier
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Bei Kenntnisnahme des
Sachverhalts, zusätzliche Verständigung des Reviernachbarn.
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Bei
abschussplanpflichtigem Wild: Anrechnung auf dessen Abschussplan
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C
Rechte für den Inhaber des
Nachbarreviers

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D
Revierinhaber als Schütze
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