Zusammenfassung
Art. 37 BayJG
--  Wildfolge --

 

 

Verfolgung von angeschossenem Wild über die Reviergrenze hinaus Verfolgung von schwer krankem Wild über die Reviergrenze hinaus


A

Pflichten des Jägers als Schütze im Anschussrevier

  • Anschuss und Stelle des Überwechseln kenntlich machen.

  • Übergewechseltes Wild ist
    a) zu erlegen, wenn für sicheren Schuss erreichbar,
    b) zu versorgen, wenn in Sichtweite verendet oder erlegt.

  • Langwaffen dürfen nur ungeladen mitgenommen werden.

  • Fortschaffen des erlegten Schalenwildes ist unzulässig.

  • Unverzügliche Verständigung des Nachbarrevierinhabers, auch dann, wenn das Wild anderweitig verletzt oder schwerkrank übergewechselt ist.

  • Für die Nachsuche zur Verfügung stellen.

  • Ablieferungspflicht des Wildes.
    Auch von Wild, welches durch den Hund aus dem Nachbarrevier gebracht wurde.

B

Pflichten des Revierinhabers im Anschussrevier

  • Bei Kenntnisnahme des Sachverhalts, zusätzliche Verständigung des Reviernachbarn.

  • Bei abschussplanpflichtigem Wild:
    Anrechnung auf dessen Abschussplan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C

Rechte für den Inhaber des Nachbarreviers

  • Aneignung des Wildbrets

  • Aneignung der Erinnerungsstücke

 

 

 


 







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D

Revierinhaber als Schütze

  • Dann zusätzlich Pflichten wie unter  
    "A"