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Zulässig Art. 6/I 3-5, II, III BayJG
Friedhöfe
(es ist unerheblich, ob der Friedhof abgeschlossen,
umfriedet oder völlig offen ist).
Tiergärten
(öffentliche gemeinnützliche Einrichtung, die der Haltung, Zucht
von Tieren zur Volksbildung, Erholung und wissenschaftlichen
Zwecken dienen).
Sonstige Flächen im
Bereich des Bebauungsplanes (Flächen, der der Land-
und Forstwirtschaft dienen).
Absperrbare Grundfläche,
die gegen den unbefugten Zutritt von Menschen gegen Ein- und
Auswechseln von Wild gesichert sind (gilt nicht für
Wildkaninchen und Raubwild).
Flächen, für
die eine behördliche Erlaubnis zur beschränkten Jagdausübung
vorliegt. Flächen, auf denen im Einzelfall (§ 20/I BJG) die Jagd nicht ausgeübt werden darf. |
Unzulässig Art. 6/I/1, 2 BayJG
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