Wildfolge im eigenen Revier
Art. 38 BayJG

 

 

 



Die Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes im eigenen Revier ist in Gebieten zulässig, in denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist. Dies gilt nicht für Gebäude, Hofräume, Hausgärten im Sinne des Art 6/I/1,2 BayJG.  Dem Revierinhaber steht jedoch auch in diesen Fällen das Aneignungsrecht zu; der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte ist zur Herausgabe des Wilder verpflichtet.

Zulässig
Art. 6/I 3-5, II, III BayJG

 
  • Überbaute Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes (§ 8, 9/VII, X, XII BbauG; Flächen auf den bauliche Anlagen stehen.
     

  • Friedhöfe (es ist unerheblich, ob der Friedhof abgeschlossen, umfriedet oder völlig offen ist).
     

  • Tiergärten (öffentliche gemeinnützliche Einrichtung, die der Haltung, Zucht von Tieren zur Volksbildung, Erholung und wissenschaftlichen Zwecken dienen).
     

  • Sonstige Flächen im Bereich des Bebauungsplanes (Flächen, der der Land- und Forstwirtschaft dienen).
     

  • Absperrbare Grundfläche, die gegen den unbefugten Zutritt von Menschen gegen Ein- und Auswechseln von Wild gesichert sind (gilt nicht für Wildkaninchen und Raubwild).
     

  • Flächen, für die eine behördliche Erlaubnis zur beschränkten Jagdausübung vorliegt.
     

  • Flächen, auf denen im Einzelfall (§ 20/I BJG) die Jagd nicht ausgeübt werden darf.

Unzulässig
Art. 6/I/1, 2 BayJG

 
  • Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen (Mit dem Erdboden fest verbundene. aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlage).
     

  • Gebäude, die mit o. a. räumlich zusammenhängen (Ställe, Scheunen, Wirtschaftsgebäude, Garagen).
     

  • Hofräume, (wenn sie räumlich mit o. a. Gebäuden zusammenhängen und eingefriedet sind.
     

  • Hausgärten (wenn im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden und wenn sie eingefriedet sind).

    Beispiel Hausgärten:
    Kultiviertes Stück Land, das nach Lage, Größe und Nutzungsart (z.B. Blumen-, Gemüse- oder Obstgarten) den Bedürfnissen der Bewohner dient).

    Nicht darunter Fallen:
    Gärtnereianlagen, Obstplantagen, Baumschulen



     

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