Aneignungsrecht und Herausgabepflicht

 

 



  • Das Wildfolgerecht im Art. 38 BayJG weitet das Aneignungsrecht des Revierinhabers aus. Es steht ihm in jedem Falle zu.
     

  • Der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte ist zur Herausgabe verpflichtet.



Anmerkung zur Wildfolge

Jeder Jäger muss sich grundsätzlich vor Abgabe des Schusses darüber im Klaren sein, welches Risiko er im Hinblick auf eine mögliche Wildfolge eingeht. Kann der Schütze die Wildfolge nicht sichern (z.B. Nähe Reviergrenze), ist die Schussabgabe zu unterlassen. Auch muss sich jeder Jäger den eigenen Standplatz und den Standort des Stückes genau einprägen.  Eine Kontrollsuche hat grundsätzlich dann stattzufinden, wenn nicht einwandfrei feststeht, dass es sich um einen Fehlschuss handelt.

Die Wildfolge, also die Verfolgung von krankgeschossenen oder schwerkranken Wildes, welches in einen fremden Jagdbezirk wechselt, ist eine Verpflichtung in Erfüllung des bestehenden Tierschutzes, um dem Wild vermeidbare Schmerzen oder Leiden zu ersparen. Die Regelung im Bundesjagdgesetz (BJG) und in den einschlägigen Landesjagdgesetzen (in Bayern Art. 37 BayJG) sind gesetzlich bestimmte und allgemein anerkannte Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit.

Demjenigen, der eine Wildfolge pflichtwidrig unterlässt, ist der Jagdschein zu versagen bzw. zu entziehen.




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