Die Schießstätte
besteht aus drei Teilanlagen:
Bei Störungen darf
die Schießbahn / dürfen die 100-m-Schießbahnen erst betreten werden, wenn
das Schießen auf der Bahn / auf allen Bahnen vorher eingestellt worden ist
und alle Waffen entladen bzw. abgeschossen worden sind.
Auf der Schießstätte
darf nur mit nachstehenden Waffen- und Munitionsarten geschossen werden:
Die
Verwendung von Geschossen mit Hartkern, Leuchtspur- oder Brandsätzen sowie
sonstiger Schrot- und pyrotechnischer Munition ist verboten.
Die Schießbahnen
aller drei Schießanlagen überschneiden sich. Deshalb darf jeweils nur eine
Schießanlage in Betrieb sein.
Es darf nur unter
Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson (Schießleiter,
Standaufsicht) geschossen werden. Der Name der verantwortlichen
Aufsichtsperson muss am Schwarzen Brett der Schießstätte angeschrieben
sein. Die Aufsichtsperson
darf selbst während ihrer Aufsichtstätigkeit am Schießen nicht teilnehmen.
Im Schießstand bzw.
in den Schützenständen dürfen sich während des Schießens nur die
jeweiligen Schützen sowie die Aufsichtspersonen mit den eventuell von
diesen bestellten Helfern aufhalten. Aufsichtspersonen
haben erkennbar unter Alkohol- oder sonstigem Rauschmitteleinfluss
stehenden Personen das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu
untersagen.
Das Schießen darf
erst begonnen werden, wenn die verantwortliche Aufsichtsperson anwesend
ist und vorher überprüft hat, dass Während des Schießens
ist von Schützen und Aufsichten eine persönliche Lärmschutzausrüstung
(z.B. Kapselgehörschutz) zu tragen. Die verantwortliche
Aufsichtsperson hat sicherzustellen, dass niemand mit einer geladenen
Waffe den Schießstand verlässt. Nach dem Schießen ist
die Schießanlage zu reinigen. Den Anweisungen der Aufsichtspersonen ist
dabei Folge zu leisten.
Die
Aufbewahrung von Waffen und Munition in der Schießstätte ist verboten.
Achtung:
Vor dem Schießen sind die Gewehrriemen an den
Langwaffen (Büchse, Flinte) abzumontieren.
92339 Beilngries,
21. April 2018
_________________________ Helmut
Reil
BJV – Schießstandordnung, Stand: 10.09.2015
Diese BJV-Schießstandordnung richtet sich an
Schützen und verantwortliche Aufsichtspersonen
(Standaufsichten) und gilt für jagdliche Schießübungen mit
Schusswaffen auf behördlich zugelassenen Schießstätten in Bayern.
Zu jagdlichen Schießübungen zählen: - Ausbildungs- und Prüfungsschießen durch Jagdscheinanwärter, - jagdliches Übungs- und Wettkampfschießen.
Im Rahmen des
jagdlichen Schießens akzeptieren Schützen und Standaufsichten durch ihre
Teilnahme und Aktivität diese Schießstandordnung mit den im Folgenden
aufgeführten Regeln.
Jeder Schütze hat sich so zu verhalten, dass andere Personen und er selbst nicht gefährdet werden. Dazu sind insbesondere die folgenden Regeln zu beachten. Transport der Waffe bis zur Schießstätte: Langwaffen: Langwaffen dürfen erst in der Schießstätte aus dem verschlossenen Futteral / Waffenkoffer entnommen werden. Das Öffnen oder Abkippen der Waffen muss in eine Richtung erfolgen, in der niemand gefährdet werden kann. Die Gewehrriemen sind abzunehmen und die Waffen sind grundsätzlich mit geöffnetem Verschluss oder abgekippten Läufen abzustellen. Kurzwaffen: Kurzwaffen bleiben entladen im Transportbehältnis und werden erst auf dem Schützenstand herausgenommen. Dort ist die Waffe zu öffnen und das Magazin ist zu entnehmen (oder bei Revolver die Trommel herausschwenken). Danach wird die Waffe in der vorgeschriebenen Schussrichtung entladen abgelegt. Merke: Fremde Waffen werden grundsätzlich nur in Gegenwart und mit Zustimmung des Waffenbesitzers berührt. Jeder Schütze hat sich so zu verhalten, dass andere Personen und er selbst nicht gefährdet werden. Dazu sind insbesondere die folgenden Regeln zu beachten:
1.
Anordnungen
der Standaufsicht ist Folge zu leisten.
2. Jeder
Schütze hat ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachzuweisen.
3.
Die für den
jeweiligen Schießstand geltenden Sicherheitsbestimmungen sind von den
Schützen zu beachten.
4.
Beim Laden
und Entladen müssen die Laufmündungen grundsätzlich in die vorgeschriebene
Schussrichtung zeigen. Kipplaufwaffen müssen nur beim Schießen in die
vorgeschriebene Richtung zeigen.
5.
Schusswaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schießens bzw. vor dem
Verlassen der Schützenposition zu entladen und die Magazine, sofern
vorhanden, zu entnehmen bzw. zu entleeren. Waffen dürfen nur abgestellt
oder abgelegt werden, wenn sie entladen und die Verschlüsse, soweit
konstruktionsbedingt möglich, geöffnet sind.
6.
Auf der
Schießstätte sind Langwaffen ungeladen mit geöffneten Verschlüssen bzw.
abgekippten Läufen zu tragen. Hierbei müssen Gewehre mit Systemen, die im
Verschluss nicht abkippen, mit der Laufmündung nach oben getragen werden.
7.
Kurzwaffen
dürfen erst auf dem jeweiligen Schützenstand aus Transportbehältnissen
entnommen werden.
8.
Anschlag-
und Zielübungen sind anderen Personen als den eingeteilten Schützen nur
mit Genehmigung der Standaufsicht gestattet.
9.
Nach
Unterbrechungen darf das Schießen nur nach ausdrücklicher Freigabe durch
die Aufsicht wieder aufgenommen werden.
10. Bei
Funktionsstörungen an Schusswaffen, die ein Weiterschießen nicht mehr
ermöglichen, ist die Standaufsicht unverzüglich zu verständigen. Diese
gibt Anweisungen über die weitere Handhabung der Waffe.
11. Beim Trapschießen hat
der Schütze nach dem Beschießen jeder Wurfscheibe den Verschluss der Waffe
zu öffnen und während des Wechselns von einer Schützenposition auf die
folgende offen zu halten.
12. Schießt ein
Schütze auf einem Büchsenstand und will er das Magazin mit mehr als einer
Patrone laden, so bedarf dies der Zustimmung der Standaufsicht.
13. Bei
jagdlichen Schießwettkämpfen sind die einschlägigen Regeln
(Schießvorschrift, Ausschreibung) einzuhalten.
14. Schützen
dürfen während des Schießens nicht unter dem Einfluss von Stoffen stehen,
die die Reaktionsfähigkeit und die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigen (Alkohol, Medikamente, Drogen); während des Schießens dürfen sie solche Stoffe nicht zu sich nehmen.
15. Rauchen,
Feuer und offenes Licht sind auf dem Schießstand verboten.
Anlage B
Die
Standaufsichten überwachen
die Einhaltung der Sicherheitsregeln für das
Schießen sowie gegebenenfalls bei Wettkämpfen der einschlägigen Regeln
(Schießvorschrift, Ausschreibung) für das Wettkampfschießen.
1. Bei Gefahren für die
Sicherheit hat die Standaufsicht das Recht und die Pflicht, das Schießen
unverzüglich zu unterbrechen.
2. Schützen, die gegen
Sicherheitsregeln verstoßen, sind von der Standaufsicht das Weiterschießen
zu untersagen und des Standes zu verweisen.
3. Bei Störungen im
Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schießbetriebes erfordern, ist
durch die Standaufsicht mit klaren Anordnungen bekannt zu geben, ob die
Waffen zu entladen oder abzuschießen sind. Ist nach einer Unterbrechung
die Sicherheit wieder hergestellt, gibt die Aufsicht durch klare Anweisung
das Schießen wieder frei.
4. Standaufsichten
müssen auf die Einhaltung der für den jeweiligen Schießstand geltenden
speziellen Sicherheitsvorschriften achten, insbesondere auf die Verwendung
von ausschließlich zugelassenen Waffen- und Munitionsarten.
5. Bei jagdlichen
Wettkampfschießen sorgen die Standaufsichten gegebenenfalls für die
Einhaltung der einschlägigen Regeln (Schießvorschrift, Ausschreibungen)
und sind bei Regelverstößen für das Ergreifen der vorgesehenen Maßnahmen
(Ermahnung, Disqualifikation) verantwortlich.
6. Standaufsichten
sollen Schützen ggf. auf die Einhaltung von waffenrechtlichen Vorschriften
(z.B. Transport von Schusswaffen) hinweisen.
7. Standaufsichten
dürfen während ihrer Tätigkeit nicht unter dem Einfluss von Stoffen
stehen, die die Reaktionsfähigkeit und die Wahrnehmungsfähigkeit
beeinträchtigen (Alkohol, Medikamente, Drogen); während des Dienstes
dürfen sie solche Stoffe nicht zu sich nehmen.
8. Die Standaufsicht
darf während ihrer Aufsichtstätigkeit selbst nicht am Schießen teilnehmen.
9. Eine zur
Aufsichtsführung befähigte Person darf ohne Aufsicht schießen, wenn
sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.
Anlage C
Nutzungsbestimmungen
1.
Beschreibung der
Schießbahn:
2.
Waffen- und
Munitionsarten:
3.
Anschlag:
4.
Ziele und
Trefferaufnahme:
5.
Besondere Sicherheitsbestimmungen:
a.
Die Standaufsicht hat
sich vor Beginn des Schießens davon zu überzeugen, dass
b.
Im
Schützenstand dürfen sich maximal 2 Schützen, 1 Helfer und die
Standaufsicht aufhalten.
c.
Schüsse
müssen annähernd im rechten Winkel zur Zielebene abgegeben werden.
Schrägschießen, Aufstellen und Beschießen von Zwischenzielen, Schießen aus
der Bewegung ist verboten.
Nutzungsbestimmungen
1.
Beschreibung der
Schießbahn:
2.
Waffen und
Munitionsarten:
3.
Anschlag:
4.
Ziele und
Trefferaufnahme:
5.
Besondere
Sicherheitsbestimmungen:
a. Die Standaufsicht hat
sich vor Beginn des Schießens davon zu überzeugen, dass
b. Im
Schützenstand dürfen sich maximal 1 Schütze und die Standaufsicht
aufhalten.
c. Beim Schießen auf die
laufende Scheibe ist Schrägschießen (mitfahren mit dem Ziel) erlaubt. Ein
Schießen aus der Bewegung ist verboten.
Anlage D
Nutzungsbestimmungen
1.
Beschreibung der
Schießbahn:
2.
Waffen und
Munitionsarten:
3.
Anschlag:
4.
Ziele und
Trefferaufnahme:
5.
Besondere Sicherheitsbestimmungen
a. Die Standaufsicht hat
sich vor Beginn des Schießens davon zu überzeugen, dass
b. Auf dem Schützenstand
dürfen sich maximal 4 Schützen und die Standaufsichten und ggf. Helfer
aufhalten.
c. Im
Unterstand der Wurfmaschine muss eine rote Warnflagge bereitgehalten
werden. Die Warnflagge muss bei Störungen und Arbeiten an der Wurfmaschine
für alle am Schießen beteiligten Personen sichtbar aufgesteckt werden, als
Zeichen, dass das Schießen unterbrochen ist und die Waffen entladen sein
müssen.
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