A
uf der Schießstätte gelten die Schießordnung des Bayerischen Jagdverbandes vom 10.09.2015 (Anlage A)
und seine Verordnung über Rechte und Pflichten
der  Standaufsichten vom 16.09.2015 (Anlage B) in der jeweils gültigen Fassung.



       Die Schießstätte besteht aus drei Teilanlagen:


 - Teilanlage A:   offene Anlage für Langwaffen,
                               Schussentfernung 100 m,
                               Nutzungsbestimmungen Anlage C.

- Teilanlage B:    offene Anlage für laufende Scheibe,
                               Schussentfernung 50 m,
 
                              Nutzungsbestimmungen Anlage D.

- Teilanlage C:    offene Anlage für das Schießen mit Flinten (Schrot)
                              


Achtung:

Diese Schießstandordnung regelt den Schießbetrieb auf der Grundlage der Genehmigung des Landratsamtes Eichstätt vom 26.09.2017 in der jeweils gültigen Fassung.
Sie ist für Schießleiter, Standaufsichten, Helfer und Schützen verbindlich.


 
                             
Nutzungsbestimmungen Anlage E.

      Bei Störungen darf die Schießbahn / dürfen die 100-m-Schießbahnen erst betreten werden, wenn das Schießen auf der Bahn / auf allen Bahnen vorher eingestellt worden ist und alle Waffen entladen bzw. abgeschossen worden sind.

         Auf der Schießstätte darf nur mit nachstehenden Waffen- und Munitionsarten geschossen werden:

-         
Teilanlage A (100 m Schussentfernung):
            Langwaffen bis zu einer maximalen Bewegungsenergie der
            Geschosse von 7.000 Joule.

-         
Teilanlage B  (50 m Schussentfernung, laufende Scheibe):
            Langwaffen bis zu einer maximalen Bewegungsenergie der
            Geschosse von 1.700 Joule (Kaliber .222 Remington).

-         
Teilanlage C (Trapanlage – Flinte, Langwaffe mit glattem Lauf):
            Schrotpatronen – nur Stahlschrot - bis Kaliber .12 mit einem
            maximalen Schrotdurchmesser von 2,5 mm.

    Die Verwendung von Geschossen mit Hartkern, Leuchtspur- oder Brandsätzen sowie sonstiger Schrot- und pyrotechnischer Munition ist verboten.

    Die Schießbahnen aller drei Schießanlagen überschneiden sich. Deshalb darf jeweils nur eine Schießanlage in Betrieb sein.

     Es darf nur unter Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson (Schießleiter, Standaufsicht) geschossen werden. Der Name der verantwortlichen Aufsichtsperson muss am Schwarzen Brett der Schießstätte angeschrieben sein.

     Die Aufsichtsperson darf selbst während ihrer Aufsichtstätigkeit am Schießen nicht teilnehmen.

     Im Schießstand bzw. in den Schützenständen dürfen sich während des Schießens nur die jeweiligen Schützen sowie die Aufsichtspersonen mit den eventuell von diesen bestellten Helfern aufhalten.

     Aufsichtspersonen haben erkennbar unter Alkohol- oder sonstigem Rauschmitteleinfluss stehenden Personen das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen.

    Das Schießen darf erst begonnen werden, wenn die verantwortliche Aufsichtsperson anwesend ist und vorher überprüft hat, dass
-         die sicherheitstechnischen Einrichtungen der Schießanlage in
          einem ordentlichen Zustand sind und funktionieren,
-         die zur Verwendung kommenden Waffen- und Munitionsarten
          auf der Schießstätte zugelassen sind,
-         nur Personen am Schießen teilnehmen, die gemäß den
          gesetzlichen Bestimmungen ausreichend versichert sind.


     Während des Schießens ist von Schützen und Aufsichten eine persönliche Lärmschutzausrüstung (z.B. Kapselgehörschutz) zu tragen.

     Die verantwortliche Aufsichtsperson hat sicherzustellen, dass niemand mit einer geladenen Waffe den Schießstand verlässt.

     Nach dem Schießen ist die Schießanlage zu reinigen. Den Anweisungen der Aufsichtspersonen ist dabei Folge zu leisten.

    Die Aufbewahrung von Waffen und Munition in der Schießstätte ist verboten.


Achtung:     Vor dem Schießen sind die Gewehrriemen an den Langwaffen (Büchse, Flinte) abzumontieren.



92339 Beilngries, 21. April 2018

 

 

_________________________

Helmut Reil
1. Vorstand

 

BJV – Schießstandordnung, Stand: 10.09.2015

(Abschrift)

Diese BJV-Schießstandordnung richtet sich an Schützen und verantwortliche Aufsichtspersonen (Standaufsichten) und gilt für jagdliche Schießübungen mit Schusswaffen auf behördlich zugelassenen Schießstätten in Bayern.

Zu jagdlichen Schießübungen zählen:

-          das Ein- und Kontrollschießen von Jagdwaffen,
-          Ausbildungs- und Prüfungsschießen durch Jagdscheinanwärter,
-          jagdliches Übungs- und Wettkampfschießen.

Im Rahmen des jagdlichen Schießens akzeptieren Schützen und Standaufsichten durch ihre Teilnahme und Aktivität diese Schießstandordnung mit den im Folgenden aufgeführten Regeln.



Verhaltensregeln für die Schützen:

Jeder Schütze hat sich so zu verhalten, dass andere Personen und er selbst nicht gefährdet werden.
Dazu sind insbesondere die folgenden Regeln zu beachten.


Transport der Waffe bis zur Schießstätte:
Bis auf das Gelände der Schießstätte müssen die Waffen grundsätzlich "transportiert" werden. Das heißt, die Waffen müssen sich entladen und in einem verschlossenen Futteral / Waffenkoffer befinden. Beim Transport der Waffen zum Schießstand sind Ausweis, Jagdschein und die Waffenbesitzkarte (WBK) mitzuführen.

Langwaffen:
Langwaffen dürfen erst in der Schießstätte aus dem verschlossenen Futteral / Waffenkoffer entnommen werden. Das Öffnen oder Abkippen der Waffen muss in eine Richtung erfolgen, in der niemand gefährdet werden kann. Die Gewehrriemen sind abzunehmen und die Waffen sind grundsätzlich mit geöffnetem Verschluss oder abgekippten Läufen abzustellen.

Kurzwaffen:
Kurzwaffen bleiben entladen im Transportbehältnis und werden erst auf dem Schützenstand herausgenommen. Dort ist die Waffe zu öffnen und das Magazin ist zu entnehmen (oder bei Revolver die Trommel herausschwenken). Danach wird die Waffe in der vorgeschriebenen Schussrichtung  entladen abgelegt.

Merke:
Fremde Waffen werden grundsätzlich nur in Gegenwart und mit Zustimmung des Waffenbesitzers berührt.  
Jeder Schütze hat sich so zu verhalten, dass andere Personen und er selbst nicht gefährdet werden.

Dazu sind insbesondere die folgenden Regeln zu beachten:

1.   Anordnungen der Standaufsicht ist Folge zu leisten.

2.  Jeder Schütze hat ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachzuweisen.

3.   Die für den jeweiligen Schießstand geltenden Sicherheitsbestimmungen sind von den Schützen zu beachten.

4.   Beim Laden und Entladen müssen die Laufmündungen grundsätzlich in die vorgeschriebene Schussrichtung zeigen. Kipplaufwaffen müssen nur beim Schießen in die vorgeschriebene Richtung zeigen.

5.   Schusswaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schießens bzw. vor dem Verlassen der Schützenposition zu entladen und die Magazine, sofern vorhanden, zu entnehmen bzw. zu entleeren. Waffen dürfen nur abgestellt oder abgelegt werden, wenn sie entladen und die Verschlüsse, soweit konstruktionsbedingt möglich, geöffnet sind.

6.   Auf der Schießstätte sind Langwaffen ungeladen mit geöffneten Verschlüssen bzw. abgekippten Läufen zu tragen. Hierbei müssen Gewehre mit Systemen, die im Verschluss nicht abkippen, mit der Laufmündung nach oben getragen werden.

7.   Kurzwaffen dürfen erst auf dem jeweiligen Schützenstand aus Transportbehältnissen entnommen werden.

8.   Anschlag- und Zielübungen sind anderen Personen als den eingeteilten Schützen nur mit Genehmigung der Standaufsicht gestattet.

9.   Nach Unterbrechungen darf das Schießen nur nach ausdrücklicher Freigabe durch die Aufsicht wieder aufgenommen werden.

10. Bei Funktionsstörungen an Schusswaffen, die ein Weiterschießen nicht mehr ermöglichen, ist die Standaufsicht unverzüglich zu verständigen. Diese gibt Anweisungen über die weitere Handhabung der Waffe.

11. Beim Trapschießen hat der Schütze nach dem Beschießen jeder Wurfscheibe den Verschluss der Waffe zu öffnen und während des Wechselns von einer Schützenposition  auf die folgende offen zu halten.
Selbstlade- und Repetierflinten sind vor jedem Wechsel der Schützenposition zu entladen. Unterladen ist nicht erlaubt.
Vor einem Wechsel von dem letzten auf den ersten Stand sowie nach Beendigung eines Schießens und vor dem Abtreten von dem
Schützenstand ist die Waffe zu entladen.

12. Schießt ein Schütze auf einem Büchsenstand und will er das Magazin mit mehr als einer Patrone laden, so bedarf dies der Zustimmung der Standaufsicht.

13. Bei jagdlichen Schießwettkämpfen sind die einschlägigen Regeln (Schießvorschrift, Ausschreibung) einzuhalten.

14. Schützen dürfen während des Schießens nicht unter dem Einfluss von Stoffen stehen, die die Reaktionsfähigkeit und die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigen   (Alkohol, Medikamente, Drogen); während des Schießens dürfen sie solche Stoffe nicht zu sich nehmen.

15. Rauchen, Feuer und offenes Licht sind auf dem Schießstand verboten.

 

 

Anlage B

Rechte und Pflichten der Standaufsichten (Abschrift)
BJV-Präsidium am 16. September 2015, Feldkirchen


Die Standaufsichten überwachen die Einhaltung der Sicherheitsregeln für das Schießen sowie gegebenenfalls bei Wettkämpfen der einschlägigen Regeln (Schießvorschrift, Ausschreibung) für das Wettkampfschießen.

Standaufsichten müssen während des Schießens die Schützen ständig so überwachen, dass sie ggf. Gefahren für die Sicherheit rechtzeitig erkennen und unverzüglich geeignete Anordnungen zur Herstellung der Sicherheit geben können.

1.  Bei Gefahren für die Sicherheit hat die Standaufsicht das Recht und die Pflicht, das Schießen unverzüglich zu unterbrechen.

2.  Schützen, die gegen Sicherheitsregeln verstoßen, sind von der Standaufsicht das Weiterschießen zu untersagen und des Standes zu verweisen.

3.  Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schießbetriebes erfordern, ist durch die Standaufsicht mit klaren Anordnungen bekannt zu geben, ob die Waffen zu entladen oder abzuschießen sind. Ist nach einer Unterbrechung die Sicherheit wieder hergestellt, gibt die Aufsicht durch klare Anweisung das Schießen wieder frei.

4.  Standaufsichten müssen auf die Einhaltung der für den jeweiligen Schießstand geltenden speziellen Sicherheitsvorschriften achten, insbesondere auf die Verwendung von ausschließlich zugelassenen Waffen- und Munitionsarten.

5.  Bei jagdlichen Wettkampfschießen sorgen die Standaufsichten gegebenenfalls für die Einhaltung der einschlägigen Regeln (Schießvorschrift, Ausschreibungen) und sind bei Regelverstößen für das Ergreifen der vorgesehenen Maßnahmen (Ermahnung, Disqualifikation) verantwortlich.

6.  Standaufsichten sollen Schützen ggf. auf die Einhaltung von waffenrechtlichen Vorschriften (z.B. Transport von Schusswaffen) hinweisen.

7.  Standaufsichten dürfen während ihrer Tätigkeit nicht unter dem Einfluss von Stoffen stehen, die die Reaktionsfähigkeit und die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigen (Alkohol, Medikamente, Drogen); während des Dienstes dürfen sie solche Stoffe nicht zu sich nehmen.

8.  Die Standaufsicht darf während ihrer Aufsichtstätigkeit selbst nicht am Schießen teilnehmen.

9.  Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf ohne Aufsicht schießen, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.

 

 

Anlage C  
Schießstandordnung Jägerverein Hubertus Beilngries e.V. vom 21. April 2018

 

Nutzungsbestimmungen
Teilanlage A - 100 m Bahn


1.   Beschreibung der Schießbahn:
Die offene Anlage verfügt über zwei Schießbahnen für die Nutzung mit Langwaffen. Die maximale Schussentfernung beträgt 100 m.

2.   Waffen- und Munitionsarten:
Auf der Schießbahn sind Langwaffen (Jagdbüchsen) zugelassen.
Auf der Schießbahn ist Patronenmunition bis zu einer maximalen Bewegungsenergie der Geschosse von 7.000 Joule zugelassen.

3.   Anschlag:
Es darf nur sitzend aufgelegt geschossen werden. Geschossen wird stationär, d.h. ohne eine Veränderung der Schießentfernung.

4.   Ziele und Trefferaufnahme:
Als Ziele fungieren Papierscheiben, welche auf einen durchdringbaren Scheibenträger aufgehängt werden.
Die Trefferaufnahme erfolgt durch eine Kamera, welche die Bilder in den Schützenstand überträgt.

5.   Besondere Sicherheitsbestimmungen:

a.     Die Standaufsicht hat sich vor Beginn des Schießens davon zu überzeugen, dass
  -    die umzäunte Schießstätte verschlossen ist und der Zugang
      zum Schießen nur von außen zum Schützenstand möglich ist,
  -    die Schießbahn frei von Strauchwerk, Bäumen, in die
      Schießbahn ragende Äste oder sonstige Hindernisse ist,
  -    die Trefferaufnahme mittels Kamera funktioniert,
  -    die verwendeten Waffen und Munitionsarten den
      Bestimmungen der Schießbahn entsprechen,
  -    die Schützen Gehörschutz tragen,

b.     Im Schützenstand dürfen sich maximal 2 Schützen, 1 Helfer und die Standaufsicht aufhalten.

c.      Schüsse müssen annähernd im rechten Winkel zur Zielebene abgegeben werden. Schrägschießen, Aufstellen und Beschießen von Zwischenzielen, Schießen aus der Bewegung ist verboten.



Nutzungsbestimmungen
Teilanlage B – Laufende Scheibe (Keiler)


1.   Beschreibung der Schießbahn:
Die offene Anlage verfügt über eine Schießbahn für die Nutzung von Langwaffen. Die Schussentfernung beträgt 50 m.

2.   Waffen und Munitionsarten:
Auf der Schießbahn sind Langwaffen zugelassen.
Auf der Schießbahn ist Patronenmunition mit einer maximalen Bewegungsenergie der Geschosse von 1.700 Joule zugelassen. Die Anlage darf mit Gewehren bis zu einem Kaliber von .222 Remington genutzt werden.

3.   Anschlag:
Es wird im stehenden Anschlag, ohne Veränderung des Standortes, auf eine laufende Scheibe (z.B. Keiler) geschossen.
Im Ausnahmefall (Sportschützen, Wettkampf) darf auch sitzend aufgelegt oder sitzend freihändig oder stehend freihändig auf eine stationäre Scheibe (z.B. Ringscheibe) geschossen werden.

4.   Ziele und Trefferaufnahme:
Als Ziel für das jagdliche Schießen fungiert eine Pappscheibe (z.B. Schwarzwild-Keiler) welche mittels einer stationären Seilanlage über eine Breite von 20 Meter quer zur Schussrichtung gezogen wird.
Als Ziele für Sportschützen und Wettkampfschießen fungieren Papierscheiben, welche auf einen durchdringbaren stationären Scheibenträger aufgehängt werden.
Die Trefferaufnahme erfolgt nach Beendigung des Durchgangs an der jeweiligen Scheibe.
Die Einschusslöcher sind nach der Trefferaufnahme vom Schützen abzukleben.

5.   Besondere Sicherheitsbestimmungen: 

a.  Die Standaufsicht hat sich vor Beginn des Schießens davon zu überzeugen, dass
-  der Zugang zum Schießen nur von außen durch das Tor an
   der Schießhütte zum Schützenstand möglich ist,
-  die Schießbahn frei von Hindernissen ist,
-  die verwendeten Waffen und Munitionsarten den
    Bestimmungen der Schießbahn entsprechen,
-   die Schützen Gehörschutz tragen,

b.  Im Schützenstand dürfen sich maximal 1 Schütze und die Standaufsicht aufhalten.

c.  Beim Schießen auf die laufende Scheibe ist Schrägschießen (mitfahren mit dem Ziel) erlaubt. Ein Schießen aus der Bewegung ist verboten.
Beim Schießen auf die stationäre Scheibe müssen die Schüsse annähernd im rechten Winkel zur Zielebene abgegeben werden.

 

 

Anlage D  
Schießstandordnung Jägerverein Hubertus Beilngries e.V. vom 21. April 2018

 

Nutzungsbestimmungen
Teilanlage D – Trapanlage


1.   Beschreibung der Schießbahn:
Die offene Anlage wird als Trap-Schießstand für das jagdliche Schießen mit Flinten betrieben. Hierfür ist ein Schützenstand mit vier Schützenpositionen vorhanden.

2.   Waffen und Munitionsarten:
Auf der Schießbahn sind Flinten (Langwaffen mit glattem Lauf) für Zentralfeuermunition zugelassen.
Es dürfen nur Schrotpatronen bis Kaliber .12 unter Verwendung von Stahlschrot mit einem maximalen Schrotdurchmesser von 2,5 mm verwendet werden.

3.   Anschlag:
Es wird im stehenden Anschlag geschossen.
Die Reihenfolge des Schießens bestimmt die Standaufsicht.

4.   Ziele und Trefferaufnahme:
Beim Trap-Schießen werden Wurfscheiben nach den Regeln des jagdlichen Schießens in unterschiedlichen Höhen (mind. 1,50 m, höchstens 3,30 m gemessen in 10 m Entfernung zum Wurfmaschinenbunker) geradeaus oder seitlich zur mittleren Schussrichtung geworfen.
Die Trefferaufnahme erfolgt durch die Standaufsicht.

5.   Besondere Sicherheitsbestimmungen:

a.  Die Standaufsicht hat sich vor Beginn des Schießens davon zu überzeugen, dass
-          der Zugang zum Schießen nur von außen durch das Tor an
           der Schießhütte zum Schützenstand möglich ist,
-          die Schießbahn frei von Hindernissen ist,
-          die verwendeten Waffen und Munitionsarten den
           Bestimmungen der Schießbahn entsprechen,
-          die Schützen Gehörschutz tragen,

b.  Auf dem Schützenstand dürfen sich maximal 4 Schützen und die Standaufsichten und ggf. Helfer aufhalten.

c.  Im Unterstand der Wurfmaschine muss eine rote Warnflagge bereitgehalten werden. Die Warnflagge muss bei Störungen und Arbeiten an der Wurfmaschine für alle am Schießen beteiligten Personen sichtbar aufgesteckt werden, als Zeichen, dass das Schießen unterbrochen ist und die Waffen entladen sein müssen.