Die Hegegemeinschaft Nord umfasst
die Gemeinschaftsjagdreviere

  • Beilngries I,
  • Beilngries II ,
  • Biberbach,
  • Kevenhüll,
  • Kottingwörth II,
  • Littertshofen,
  • Oberndorf       und
  • Wiesenhofen      
     sowie
    die Staatsjagdreviere
  • Arzberg   und
  • Beilngries .




Hegeringleiter:


Herr Hans Stürzl,
92339 Beilngries,  Treidelweg 19,
Tel.: 08461/8231

 

 

§7 Aufgaben des Hegegemeinschaftsleiters

Abs. (1)
Der Hegegemeinschaftsleiter hat in Erfüllung der der Hegegemeinschaft
obliegenden Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen anzuregen und aufeinander abzustimmen sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.

Er
hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)
Vorbereiten, Einberufen und Leiten der Hegegemeinschaftsversammlungen.

b)
Koordinieren bei der Wildstandsermittlung und Abschussplanung entsprechend den Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 1. März 1983).

c)
Vergleichen der Abschusspläne mit dem jeweiligen Stand der Abschusserfüllung
und erforderlichenfalls Abgeben entsprechender Vorschläge gegenüber den Mitgliedern und der Jagdbehörde.
d)
Pflege der Kontakte zu benachbarten Hegegemeinschaften sowie erforderlichenfalls

Koordinierung der Wildstandsermittlung und Abschussplanung mit benachbarten
Hegegemeinschaften; Pflege der Kontakte zu den Gliederungen des Landesjagdverbandes Bayern e.V.
e)
Jagdfachliche Beratung und Unterstützung der Mitglieder der Hegegemeinschaften.


Abs. (2)
Um diese Aufgaben erfüllen zu können, haben die Mitglieder der Hegegemeinschaft dem Hegegemeinschaftsleiter auf Anfrage unverzüglich Auskunft über den
Stand der Abschusserfüllung zu erteilen. Sie sollen ihn über außergewöhnliche Vorkommnisse in ihren Revieren unterrichten. Er ist befugt, in Wahrnehmung seiner Obliegenheiten nach vorheriger Ankündigung ohne Jagdausrüstung die Mitgliedsreviere seiner Hegegemeinschaft zu betreten und die Jagdeinrichtungen zu besichtigen.






Bildung von Hegegemeinschaften
(§ 10a BJG)

Abs. (1)
Für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke können die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft als privatrechtlichen Zusammenschluss bilden.

Abs. (2)
Abweichend von Absatz 1 können die Länder bestimmen, dass für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft bilden, falls diese aus Gründen der Hege im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung der zuständigen Behörde, innerhalb einer bestimmten Frist eine Hegegemeinschaft zu gründen, ohne Erfolg geblieben ist.

Abs. (3)
Das Nähere regeln die Länder.

Die Hegegemeinschaft Süd besteht aus
den Gemeinschaftsjagdrevieren

  • Amtmannsdorf,
  • Arnbuch,
  • Aschbuch,
  • Eglosdorf,
  • Grampersdorf,
  • Kottingwörth I,
  • Paulushofen I    und
  • Paulushofen II       
    sowie
    den beiden Staatsjagdrevieren
  • Mandlach   und
  • Straßholz .




Hegeringleiter:

Herr Hans Ziegler,
92339 Beilngries-Paulushofen, Schulstraße 5,
Tel.: 08461 / 7534

 

In Bayern gibt es rund 860 Hegegemeinschaften, die auf Rechtsverordnung gebildet werden nach § 7 AVBayJG:


 

§ 7 AVBayJG
Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereichs der Hegegemeinschaften :


Zu Art. 13 Abs. 4 BayJG:
Abs. (1)
Der räumliche Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft hat zusammenhängende Jagdreviere zu umfassen, die nach Lage, landschaftlichen Verhältnissen und natürlichen Grenzen den Lebensraum der darin vorkommenden Hauptwildarten bilden und in ihrer Gesamtheit eine ausgewogene Hege der darin vorkommenden Wildarten und eine einheitliche großräumige Abschussregelung gewährleisten.

Für Hegegemeinschaften, die zum Zweck der Hege und Bejagung des Hochwildes gebildet werden, ist der
räumliche Wirkungsbereich gesondert abzugrenzen.

Abs. (2)
Der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften für Hochwild wird durch Rechtsverordnung der höheren Jagdbehörde, im übrigen durch Rechtsverordnung der unteren Jagdbehörde abgegrenzt. 
Die Rechtsverordnung ergeht im Benehmen mit den anerkannten Vereinigungen der Jäger (Art. 51 BayJG, § 32) und nach Anhörung der anerkannten Berufsorganisationen der bayerischen Land- und Forstwirtschaft.

Abs. (3)
Muss sich der räumliche Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft aus zwingenden Gründen der

Wildhege auf die Amtsbezirke mehrerer nach Absatz 2 Satz 1 zuständiger Behörden erstrecken, so grenzt
jede dieser Behörden den auf ihren Amtsbezirk entfallenden Teil ab.


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