Die Hegegemeinschaft
Nord umfasst
die Gemeinschaftsjagdreviere
- Beilngries I,
- Beilngries II ,
- Biberbach,
- Kevenhüll,
- Kottingwörth II,
- Littertshofen,
- Oberndorf
und
-
Wiesenhofen
sowie
die Staatsjagdreviere
- Arzberg
und
- Beilngries .
Hegeringleiter:
Herr Hans Stürzl,
92339 Beilngries, Treidelweg 19,
Tel.: 08461/8231
§7 Aufgaben des
Hegegemeinschaftsleiters
Abs. (1)
Der
Hegegemeinschaftsleiter hat in Erfüllung der der Hegegemeinschaft
obliegenden
Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen anzuregen und aufeinander
abzustimmen sowie
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
Er
hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Vorbereiten, Einberufen und Leiten der
Hegegemeinschaftsversammlungen.
b)
Koordinieren bei der Wildstandsermittlung und
Abschussplanung entsprechend den Richtlinien für die Hege und Bejagung
des Schalenwildes in Bayern (Bekanntmachung des Bayerischen
Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 1. März
1983).
c)
Vergleichen der Abschusspläne mit dem
jeweiligen Stand der Abschusserfüllung
und
erforderlichenfalls Abgeben entsprechender Vorschläge gegenüber den
Mitgliedern
und der
Jagdbehörde.
d)
Pflege der Kontakte zu benachbarten
Hegegemeinschaften sowie erforderlichenfalls
Koordinierung der Wildstandsermittlung und Abschussplanung mit
benachbarten
Hegegemeinschaften; Pflege der Kontakte zu den Gliederungen des
Landesjagdverbandes Bayern e.V.
e)
Jagdfachliche Beratung und Unterstützung der
Mitglieder der Hegegemeinschaften.
Abs. (2)
Um diese Aufgaben
erfüllen zu können, haben die Mitglieder der Hegegemeinschaft dem
Hegegemeinschaftsleiter auf Anfrage unverzüglich Auskunft über den
Stand der
Abschusserfüllung zu erteilen. Sie sollen ihn über außergewöhnliche
Vorkommnisse
in ihren Revieren
unterrichten. Er ist befugt, in Wahrnehmung seiner Obliegenheiten
nach
vorheriger Ankündigung ohne Jagdausrüstung die Mitgliedsreviere
seiner
Hegegemeinschaft zu betreten und die Jagdeinrichtungen zu besichtigen.
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Bildung von Hegegemeinschaften
(§ 10a
BJG)
Abs.
(1) Für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke können die
Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes
eine Hegegemeinschaft als privatrechtlichen
Zusammenschluss bilden.
Abs.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Länder bestimmen,
dass für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke die
Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes
eine Hegegemeinschaft bilden, falls diese aus Gründen
der Hege im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und
eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten
gerichtete Aufforderung der zuständigen Behörde,
innerhalb einer bestimmten Frist eine Hegegemeinschaft
zu gründen, ohne Erfolg geblieben ist.
Abs.
(3) Das Nähere regeln die Länder.
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Die Hegegemeinschaft
Süd
besteht aus
den Gemeinschaftsjagdrevieren
- Amtmannsdorf,
- Arnbuch,
- Aschbuch,
- Eglosdorf,
- Grampersdorf,
- Kottingwörth I,
- Paulushofen I
und
-
Paulushofen II
sowie
den beiden Staatsjagdrevieren
- Mandlach
und
- Straßholz .
Hegeringleiter:
Herr Hans Ziegler,
92339 Beilngries-Paulushofen, Schulstraße 5,
Tel.: 08461 / 7534
In Bayern gibt es rund
860 Hegegemeinschaften,
die auf Rechtsverordnung gebildet werden nach § 7 AVBayJG:
§ 7 AVBayJG
Abgrenzung des räumlichen
Wirkungsbereichs der Hegegemeinschaften :
Zu Art. 13 Abs. 4 BayJG:
Abs. (1) Der räumliche Wirkungsbereich einer
Hegegemeinschaft hat zusammenhängende Jagdreviere zu umfassen, die nach
Lage, landschaftlichen Verhältnissen und natürlichen Grenzen den
Lebensraum der darin vorkommenden Hauptwildarten bilden und in ihrer
Gesamtheit eine ausgewogene Hege der darin vorkommenden Wildarten und
eine einheitliche großräumige Abschussregelung gewährleisten.
Für Hegegemeinschaften, die zum Zweck der
Hege und Bejagung des Hochwildes gebildet werden, ist der
räumliche Wirkungsbereich gesondert
abzugrenzen.
Abs.
(2) Der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften für
Hochwild wird durch Rechtsverordnung der höheren Jagdbehörde, im übrigen
durch Rechtsverordnung der unteren Jagdbehörde abgegrenzt. Die
Rechtsverordnung ergeht im Benehmen mit den anerkannten Vereinigungen
der Jäger (Art. 51 BayJG, § 32) und nach Anhörung der anerkannten
Berufsorganisationen der bayerischen Land- und Forstwirtschaft.
Abs. (3) Muss sich der räumliche
Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft aus zwingenden Gründen der
Wildhege auf die Amtsbezirke mehrerer nach
Absatz 2 Satz 1 zuständiger Behörden erstrecken, so grenzt
jede dieser Behörden den auf ihren Amtsbezirk
entfallenden Teil ab.
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