Wie Sie sehen sind in den Hegegemeinschaften
jeweils mehrere Reviere zusammengeschlossen, die gemeinsam Hege- und
Bejagungsrichtlinien sowie Abschusspläne erarbeiten. Die
Hegegemeinschaften sind unterschiedlich groß, sollen aber immer eine
zusammenhängende Fläche aufweisen, da sonst
gemeinsame Planungen kaum möglich sind. Eine Hegegemeinschaft ist ein
freiwilliger Zusammenschluss der Revierinhaber; die Organisation wird
von
jeweiligen Hegegemeinschaftsleiter geleitet.
Die Vorsitzenden der Hegegemeinschaften sind bei
Fragen in Bezug auf die Hegegemeinschaften die kompetenten
Ansprechpartner.
Der Abschuss von Schalenwild (außer für Schwarzwild) unterliegt einem
Abschussplan. Dieser ist das gesetzliche Instrument zur zahlen- und
qualitätsmäßigen Bewirtschaftung von Wildbeständen. Ursprünglich
wollte der Gesetzgeber bei Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes (BJG) am
01.04.1953 bestimmte Mindestwildbestände erhalten und so den Fortbestand
z.B. von Rotwild, Rehwild, Damwild usw. sicherstellen. Das Schwarzwild
hatte sich bereits in den Nachkriegswirren so stark vermehrt, dass ein
Abschussplan für diese Wildart nicht notwendig war. Heute gelten die
Populationen der Schalenwildarten durch die geordnete Jagdausübung als
gesichert.
Deshalb soll durch den Abschussplan in der heutigen Zeit
eine Überpopulation verhindert werden.
Der Abschussplan für Auer-, Birk- und Rackelwild sowie für Seehunde ist
für die Jagdausübung ohne Bedeutung, da diese Tiere ganzjährig mit der
Jagd zu verschonen sind (ganzjährige Schonzeiten).
Der Abschussplan ist vom
Revierinhaber aufzustellen. Dabei hat er bei verpachteten
Gemeinschaftsrevieren das Einvernehmen des Jagdvorstands,
bei verpachteten Eigenjagdrevieren das Einvernehmen des
Jagdberechtigten (Eigentümers) herzustellen
().
Ist bei der Aufstellung des
Abschussplanes das Einvernehmen zwischen dem Revierinhaber
und dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers
nicht zu erzielen, ist der Abschussplan von der unteren
Jagdbehörde festzusetzen (§ 14 Abs.2 AV BayJG).
Grundlagen der Abschussplanung
Richtlinie für Hege und
Bejagung des Schalenwildes in Bayern
Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalenwildes
in Bayern Bekanntmachung des Bayerischen
Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten vom 9. Dezember 1988 Az.: R 4-7902-157, zuletzt
geändert durch Bekanntmachung vom 23. März 2004 (AllMBl
S. 106)
Die
nachstehenden Richtlinien für die Hege und Bejagung des
Schalenwildes in Bayern sollen den Jagd- und
Forstbehörden und den Jägern die Begriffe und Unterlagen
vermitteln, die für die Aufstellung, Prüfung und
Durchführung der Abschusspläne benötigt werden. Außerdem
sollen sie eine einheitliche Sachbehandlung
sicherstellen und dazu beitragen, dass gesunde und nach
ihrer Gliederung (Geschlechter- und
Altersklassenverhältnis) richtig aufgebaute
Schalenwildbestände erhalten bleiben, die den
Äsungsverhältnissen ihrer Lebensräume entsprechen. Es
wird dabei an die freiwillige Mitarbeit und Einsicht
aller Revierinhaber appelliert.
Die
Richtlinien gelten für Eigenjagdreviere,
Staatsjagdreviere und Gemeinschaftsjagdreviere.
Inhaltsübersicht:
I. Allgemeine
Grundlagen, Grundsätze und Grundbegriffe
1. Hegeziel 1.1
Gesetzliche Grundlagen 1.2 Hieraus
abzuleitende Grundsätze für die Hege und Bejagung des
Schalenwildes 2. Wildschutzgebiete
3. Hegegemeinschaften 4.
Wildbestand 4.1 Grundbestand 4.2
Sommerbestand 5. Wilddichte, spezielle
Wildfläche 5.1 Beurteilung der tragbaren
Wilddichte des Rot-, Dam- und Muffelwildes 5.2
Bestimmung der speziellen Wildfläche 6.
Geschlechterverhältnis 7. Zuwachs 8.
Altersaufbau 9. Hinweise für die
strukturelle Bejagung 9.1 Aufteilung des Abschusses
zur Erhaltung einer angemessenen Altersstruktur 9.2
Klasseneinteilung beim männlichen Rotwild Damwild
Gamswild Muffelwild 10. Schwarzwildbejagung
II. Abschussplanung
1. Grundlagen
der Abschussplanung 2. Aufstellung
und Bestätigung oder Festsetzung der Abschusspläne
2.1 Beachtung der allgemeinen Grundsätze bei der
Aufstellung und Überprüfung der Abschusspläne 2.2
Abschussvorschlag des Revierinhabers, Empfehlungen der
Hegegemeinschaft zur Abschussplanung, Mitwirkung des
Jagdvorstands
oder Jagdberechtigten 2.3 Bestätigung oder
Festsetzung der Abschusspläne durch die Jagd- und
Forstbehörden 2.4 Einjahres- und
Dreijahresabschussplan 2.5 Abschussplanerfüllung,
Änderung der Abschusspläne 3. Erfassung und
Kontrolle des Abschusses 3.1 Führung und Vorlage der
Streckenliste, Abschussmeldung beim Rotwild 3.2
Kontrolle des Abschusses III. In-Kraft-Treten I.
Allgemeine Grundlagen, Grundsätze und Grundbegriffe
1. Hegeziel
1.1 Die
Hege hat nach § 1 Abs. 2 BJagdG und Art. 1 Abs. 2 BayJG
die Erhaltung eines den landschaftlichen und
landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen
und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und
Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel. Die Hege
muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen
einer ordnungsgemäßen land-, forst- und
fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere
Wildschäden, möglichst vermieden werden. Nach § 21 Abs.
1 BJagdG ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass
die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst und
Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll
gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und
Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der
hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung
dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller
heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten
bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten
gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Hierzu
bestimmt Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG ergänzend, dass bei
der Abschussplanung neben der körperlichen Verfassung
des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation,
insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen ist.
Art. 43 Abs. 1 BayJG macht dem Revierinhaber den Schutz
und die Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen des
Wildes zur Aufgabe und verlangt, dass er im Einvernehmen
mit den Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten
durch Maßnahmen der Reviergestaltung und
Äsungsverbesserung die Voraussetzungen dafür schaffen
soll, dass das Wild auch in der vegetationsarmen Zeit
natürliche Äsung findet. Art. 43 Abs. 3 BayJG
verpflichtet den Revierinhaber, in der Notzeit für
angemessene Wildfütterung zu sorgen und die dazu
erforderlichen Fütterungsanlagen zu unterhalten.
1.2 Hieraus leiten sich für die
Hege und Bejagung des Schalenwildes folgende Grundsätze
ab:
1.2.1 Für die
Einschätzung der tragbaren Wilddichte in einem
bestimmten Lebensraum ist der Zustand der Vegetation,
insbesondere der Waldverjüngung vorrangig zu
berücksichtigen. Hierzu erstellen die Forstbehörden
Gutachten, die eine wichtige Grundlage der
Abschussplanung sind. So soll erreicht werden, dass die
im Jagdrevier vorkommenden Hauptbaumarten im
Wesentlichen ohne übliche Schutzvorrichtungen (§ 32 Abs.
2 BJagdG) verjüngt werden können. Besonders im Bergwald,
dessen natürliche Verjüngung aus klimatischen Gründen
ohnehin einen wesentlich längeren Zeitraum beansprucht,
ist ein dem Zustand der Vegetation angemessener
Wildbestand von besonderer Bedeutung. Im Schutzwald nach
Art. 10 Abs. 1 des Waldgesetzes für Bayern ist einer vom
Wildbestand nicht beeinträchtigten Entwicklung der
Vegetation Priorität einzuräumen. Zur Erhaltung,
Verjüngung und Sicherung der Funktionsfähigkeit des
Bergwaldes hat die Bayerische Staatsforstverwaltung ein
Schutzwaldsanierungsprogramm für den bayerischen
Alpenraum erstellt. Das Programm beinhaltet die
Erfassung aller deutlich funktionsgestörten und deshalb
rasch verjüngungsbedürftigen Schutzwälder sowie nicht
bewaldeter potenzieller Schutzwaldstandorte mit
ausgeprägter Erosions- oder Lawinengefahr. Da sind
Schäden, die auf den Sanierungsflächen durch
Schalenwildverbiss verursacht werden, sowohl ökologisch
als auch wirtschaftlich besonders nachteilig auswirken,
müssen Abschussplanung und Bejagung darauf gerichtet
sein, dass diese Flächen vom Verbiss des Wildes
möglichst verschont bleiben. Es ist darauf zu achten,
dass diese Flächen vom Schalenwild möglichst
freigehalten werden.
1.2.2
Eine zielführende Schalenwildhege erfordert eine der
natürlichen Auslese nahe kommende Bejagung. Die Bejagung
muss daher auf die Erhaltung oder Herstellung einer
natürlichen Altersstruktur beim männlichen und
weiblichen Wild sowie eines richtigen
Geschlechtsverhältnisses gerichtet sein. Eine artgemäße
Gliederung der Wildbestände nach Alter und Geschlecht
ist für das Wohlbefinden und die Gesundheit des Wildes
von wesentlicher Bedeutung und trägt zur Verminderung
von Wildschäden bei. Sie schafft zugleich die
Möglichkeit, dass ein angemessener Anteil starken und
alten Wildes jährlich erlegt werden kann.
1.2.3 Den Schalenwildbeständen
steht wegen der intensiven land- und
forstwirtschaftlichen Nutzung in der Regel zu wenig
natürliche Äsung zur Verfügung. Deswegen sind neben der
zahlenmäßigen und strukturellen Regulierung der
Wildbestände Maßnahmen zur Schaffung von zusätzlicher
naturnaher Äsung und von Deckung erforderlich. Sie
tragen dazu bei, Wildschäden zu vermindern und die
Gesundheit des Wildes zu heben. Zusätzliche Äsung ist
besonders in den Herbst- und Frühwintermonaten zur
Förderung der Feistbildung und im Frühjahr erforderlich.
Die für die Schaffung zusätzlicher Wildäsung benötigten
Flächen sollten von der Land- und Forstwirtschaft zur
Verfügung gestellt werden. Besonders im Wald können
Flächen, wie z. B. Leitungsaufhiebe, Feuerschutzstreifen
und Gliederungslinien ohne Schmälerung der
forstwirtschaftlichen Produktion zur Wildäsung genutzt
werden. Darüber hinaus kann durch Rücksichtnahme der
Land- und Forstwirtschaft auf die Lebensansprüche des
Wildes bei der Durchführung ihrer betrieblichen
Maßnahmen die Äsungsgrundlage aufgebessert werden.
1.2.4 In dem Maße, in dem keine
ausreichende natürliche Äsung und keine
Wildäsungsflächen vorhanden sind, ist die Ernährung des
Wildes in der Notzeit angemessen durch Fütterung zu
ergänzen. Dem Wild soll dadurch seine lebensnotwendige
Nahrungsgrundlage auch in der Notzeit gesichert werden.
Bei ungünstigen Äsungsverhältnissen im Herbst (z. B.
strukturarme Feldflächen) soll die Fütterung auch die
Bildung von Feistreserven des Wildes für die Notzeit im
Hochwinter zum Ziele haben. In solchen Fällen soll die
Fütterung des Wildes mit nährstoffreichem Futter bereits
im Herbst einsetzen und bis Jahresende durchgeführt
werden. Ab Januar soll sich die Fütterung auf die
Darreichung von Erhaltungsfutter beschränken, weil der
Nahrungsbedarf des Wildes im Hochwinter stark
herabgemindert ist. Im auslaufenden Winter soll, soweit
eine Fütterung im Hinblick auf die Witterungs- oder
Vegetationsverhältnisse noch erforderlich ist, wie im
Herbst gefüttert werden.
1.2.5
Durch die Fütterung des Wildes darf die
Verwirklichung des Hegeziels (§ 1 Abs. 2 BJagdG) nicht
gefährdet werden (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 BayJG). Die
Regelfälle einer missbräuchlichen Wildfütterung sind in
§ 23a Abs. 2 Satz 2 AVBayJG aufgeführt. Bei der
Errichtung von Fütterungsanlagen und bei der
Durchführung der Fütterung hat der Revierinhaber diese
Vorschrift zu beachten. Darüber hinaus kann die
Jagdbehörde die erforderlichen Regelungen im Einzelfall
treffen, um eine missbräuchliche Wildfütterung zu
verhindern (§ 23a Abs. 1 AVBayJG).
1.2.6
Im Hinblick auf die Bemühungen der
Schutzwaldsanierungen im Alpenraum kommt dem Vollzug des
§ 23a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AVBayJG besonders Bedeutung
zu. Danach kann im Regelfall eine missbräuchliche
Fütterung angenommen werden, wenn Schalenwild – in oder
im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit
Schutzwäldern (Art. 10 Abs. 1 BayWaldG) gefüttert und –
dadurch die Schutzfunktion des Waldes beeinträchtigt
oder gefährdet wird. Bei der Auflassung und Verlegung
von Wildfütterungen in oder im unmittelbaren räumlichen
Zusammenhang mit Schutzwäldern muss grundsätzlich
zwischen Reh und Rotwildfütterungen unterschieden
werden. Beim Rehwild muss von einer Fütterung in den
Hoch- und Berglagen generell abgesehen werden. Beim
Rotwild ist zu prüfen, ob andere Fütterungen erreicht
werden können und wo die Errichtung von notwendigen
Ersatzfütterungen möglich ist. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass eine art- und sachgemäße
Rotwildfütterung zu einer Entlastung des Waldes führen
kann.
2.
Wildschutzgebiete
Die Bildung
von Wildschutzgebieten (Art. 21 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4
BayJG) erweist sich als notwendig, um bei der
zunehmenden Inanspruchnahme der freien Natur durch die
Bevölkerung, insbesondere durch Erholung Suchende, Zonen
der Ruhe ausweisen zu können, die den oftmals
bestandsbedrohten Wildarten wenigstens zeitweise
vornehmlich während der Überwinterungs-,
Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Mauserzeit ungestörten
Aufenthalt bieten. Weiter veranlasst die
Wildschadenssituation – vor allem im Hoch- und
Mittelgebirge – dazu, vermehrt Wildschutzgebiete zur
störungsfreien Durchführung der Wildfütterung und damit
zur Wildschadensverhütung auszuweisen. Im Übrigen wird
auf die LMBek vom 10. April 1987 (LMBl S. 74) betreffend
Richtlinien zur Erhaltung und Ausweisung von Ruhezonen
für das Wild, insbesondere von Wildschutzgebieten, und
über flankierende Schutzmaßnahmen verwiesen.
3. Hegegemeinschaften
Ein Großteil der Jagdreviere
entspricht nach Größe und Abgrenzung nicht den
Voraussetzungen für eine erfolgreiche Wildhege. Daher
bestimmt Art. 13 Abs. 1 BayJG in Verbindung mit § 10a
Abs. 1 und 3 BJagdG, dass die Revierinhaber von
zusammenhängenden Jagdrevieren, die einen bestimmten
Lebensraum für das Wild umfassen, eine Hegegemeinschaft
bilden können, um eine ausgewogene Hege der vorkommenden
Wildarten und eine einheitliche großräumige
Abschussregelung zu ermöglichen. Die Abgrenzung des
räumlichen Wirkungsbereiches der Hegegemeinschaften für
Hochwild obliegt nach § 7 Abs. 2 AVBayJG den Regierungen
(höhere Jagdbehörden), im Übrigen der
Kreisverwaltungsbehörden (untere Jagdbehörden).
Räumliche Wirkungsbereiche für
Hochwildhegegemeinschaften sollten in der Regel nur
innerhalb von Rotwildgebieten (Anlage 3 zu § 17 AVBayJG)
ausgewiesen werden; dabei sollte nicht nur der
Lebensraum des Rotwildes, sondern auch der der anderen
vorkommenden Hochwildarten berücksichtigt werden. Der
Lebensraum der Wildarten bestimmt sich nach Lage,
landschaftlichen Verhältnissen und natürlichen Grenzen
der zusammenhängenden Jagdreviere (§ 7 Abs. 1 AVBayJG).
Bei der Abgrenzung sind die Sommer- und Wintereinstände
des Schalenwildes ebenso zu berücksichtigen wie die
sonstigen Bewegungen des Wildes zwischen Einstand und
Äsung. Die Hegegemeinschaften sind nicht unbedingt an
Landkreis- oder, in Rotwildgebieten, an
Regierungsbezirksgrenzen gebunden; eine Abweichung von
den politischen Grenzen sollte jedoch aus
verwaltungsökonomischen Gründen nur dort erfolgen, wo
zwingende Gründe der Hege dies erfordern. Ebenso dürfen
Jagdreviere bei der Abgrenzung des räumlichen
Wirkungsbereichs der Hegegemeinschaften grundsätzlich
nicht aufgeteilt werden. Innerhalb der durch
Rechtsverordnung abgegrenzten Gebiete sollen sich
Hegegemeinschaften als freiwillige Zusammenschlüsse der
Revierinhaber bilden. Es ist Aufgabe der anerkannten
Vereinigungen der Jäger (Art. 51 BayJG, § 32 AVBayJG),
diese Zusammenschlüsse zu organisieren. Aufgabe der
Hegegemeinschaft ist es u. a., Hegemaßnahmen in den
einzelnen Jagdrevieren abzustimmen und gemeinsam
durchzuführen, bei der Wildbestandsermittlung
mitzuwirken, die Abschusspläne aufeinander abzustimmen
und auf die Erfüllung der Abschusspläne hinzuwirken (§
21 Abs. 2 Satz 4 BJagdG, Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayJG).
4.
Wildbestand
4.1
Der Grundbestand ist der zu Beginn des Jagdjahres
(1. April) in einem bestimmten Lebensraum vorhandene
Wildbestand. Beim Gamswild wird der Grundbestand – ohne
Zuwachs des laufenden Jagdjahres – auf den 1. Juni
bezogen. Beim Schwarzwild gehören zum Grundbestand alle
nicht im gleichen Kalenderjahr gefrischten Stücke.
4.2 Der Sommerbestand ist der
Grundbestand zuzüglich des Zuwachses.
5. Wilddichte,
spezielle Wildfläche
5.1
Die berechtigten Ansprüche der Land- und
Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden lassen sich
wegen der unterschiedlichen Zählbarkeit der
Wildbestände, der unterschiedlichen Revierverhältnisse
und der jahreszeitlich bedingten Schwankungen in
Äsungsangebot und Wildbestand weder für sämtliche
abschussplanpflichtigen Schalenwildarten noch für die
einzelnen Jagdreviere generell abgrenzen. Zahlenmäßige
Festlegungen der tragbaren Wilddichte lassen sich
allenfalls für die Lebensräume des Rot-, Dam- und
Muffelwildes vornehmen. Für diese Wildarten ist die
tragbare Wilddichte eines Lebensraumes von der
Jagdbehörde jeweils bei der Abschussplanung zu
beurteilen und entsprechend zu berücksichtigen; soweit
Staatsjagdreviere zu dem Lebensraum gehören, handelt die
Jagdbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen
Forstbehörde. Bei dieser Beurteilung ist der Anteil des
Waldes und dessen Bedeutung als Einstands- und
Äsungsfläche des Wildes angemessen zu berücksichtigen.
Sind in einem Lebensraum mehrere Schalenwildarten
vorhanden, die in Äsungskonkurrenz stehen, so ist auch
dies in die Beurteilung mit einzubeziehen. Gamswild, das
ganzjährig in geschlossenen Waldgebieten steht, darf
nicht gehegt werden. In den Schutzwaldsanierungsgebieten
des bayerischen Alpenraums (vgl. Nr. 1.2.1) muss der
Rehwildbestand großflächig so abgesenkt werden, dass die
Verjüngung auf den Sanierungsflächen entsprechend den
waldbaulichen Zielsetzungen ohne übliche
Schutzvorrichtungen gelingen kann. Überhöhte
Wildbestände können u. a. erkannt werden an der
Übernutzung der Vegetation, insbesondere an starken
Verbissschäden, an der schlechten körperlichen
Verfassung des Wildes, insbesondere an geringem
Körpergewicht, schlechter Trophäenqualität und an der
Höhe des Parasitenbefalls. Ein zur artgerechten Hege und
Bejagung erforderlicher Mindestwildbestand darf im
Interesse der Bestandserhaltung, bezogen auf das
jeweilige Gesamtvorkommen, nicht unterschritten werden
(§ 1 Abs. 2 BJagdG, Art. 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BayJG).
5.2 Für die Beurteilung der
tragbaren Wilddichte beim Rot-, Dam- und Muffelwild ist
die Fläche maßgebend, die aufgrund ihrer Lage und
Beschaffenheit der betreffenden Wildart Einstand oder
regelmäßig natürliche Äsung bietet (spezielle
Wildfläche). Daher scheiden insbesondere Flächen aus,
die außerhalb des betreffenden Wildvorkommens liegen,
ferner alle befriedeten Flächen nach Art. 6 Abs. 1 und 2
BayJG, die Bundesautobahnen, Hauptverkehrsstraßen und
Eisenbahnkörper, außerdem sonstige vegetationslose Böden
und Hochlagen (z. B. größere Felspartien, Wasserflächen)
und wilddicht abgezäunte Flächen.
6.
Geschlechterverhältnis
Das
Geschlechterverhältnis bezeichnet das Zahlenverhältnis,
in dem sich in einem Wildbestand die männlichen und
weiblichen fortpflanzungsfähigen Tiere gegenüberstehen.
Zur Vermeidung einer zu hohen Zuwachsrate ist bei
normalem Wildbestand mittels der Bejagung ein
Geschlechterverhältnis von 1:1 anzustreben, wobei beim
Gamswild der Anteil des weiblichen Wildes höher sein
kann.
7.
Zuwachs
Zur Berechnung des
Zuwachses bilden der Grundbestand und das
Geschlechterverhältnis die Grundlagen. Er wird für die
Abschussregelung beim Rot-, Dam- und Muffelwild von den
am 1. April in einem bestimmten Lebensraum vorhandenen
Alttieren und Altschafen (also ohne Schmaltiere und
Schmalschafe) errechnet. Beim Gams und Rehwild sind die
unten angegebenen Zuwachsspannen auf das gesamte am 1.
Juni bzw. 1. April vorhandene weibliche Wild bezogen.
Der Zuwachs ist umso höher, je günstiger die
Lebensbedingungen sind. Dies kann z. B. beim Rotwild
bewirken, dass ein hoher Anteil an Schmaltieren
erfolgreich beschlagen wird. Entsprechend den
unterschiedlichen Verhältnissen in den einzelnen
Lebensräumen kann der Zuwachs im Rahmen folgender
Erfahrungswerte angenommen werden: beim Rotwild: 70 – 90
% der Alttiere ohne Schmaltiere, beim Damwild: 70 – 80 %
der Alttiere ohne Schmaltiere, beim Gamswild: 30 – 40 %
aller Geißen, beim Muffelwild: 70 – 90 % der Altschafe
ohne Schmalschafe, beim Rehwild: 80 – 120 % aller Geißen
und Schmalrehe. In diesem Zuwachsrahmen sind die
regelmäßigen, für die betreffende Wildart unter normalen
Verhältnissen zu erwartenden Jungwildverluste bis zum
Beginn der Jagdzeit des Jungwildes bereits
berücksichtigt. Bei einer tragbaren Wilddichte bestimmt
sich der erforderliche Abschuss nach der Höhe des
tatsächlichen Zuwachses. Ist der Wildbestand überhöht
oder zu niedrig oder in seinem Bestand gefährdet, so ist
im ersten Fall der Überhang – wenn nötig auf einige
Jahre verteilt – abzubauen, im zweiten Fall der Abschuss
so lange zu beschränken, bis der tragbare Wildbestand
erreicht ist.
8. Altersaufbau
In
freier Wildbahn sind die Abgänge beim Zuwachs, in der
Jugend- und in der oberen Altersklasse am stärksten. Die
mittlere Altersklasse weist die geringsten Abgänge auf.
In ihre befinden sich die für die Fortpflanzung
maßgeblichen (sozial reifen) Stücke und damit die
Hauptträger einer Wildpopulation. Den natürlichen
Auslesevorgängen hat sich die Regulierung der
Wildbestände anzupassen. Zu diesem Zweck werden die
Wildbestände in Zuwachs und folgende Altersklassen
gegliedert: männliches Wild Jugendklasse mittlere
Altersklasse obere Altersklasse
Rotwild
1-3-jähr. 4-9-jähr. 10-jähr. u. älter Damwild
1-3-jähr. 4-7-jähr. 8-jähr. u. älter Gamswild
1-3-jähr. 4-7-jähr. 8-jähr. u. älter Muffelwild
1-2-jähr. 3-5-jähr. 6-jähr. u. älter Schwarzwild
1-2-jähr. 3-4-jähr. 5-jähr. u. älter Rehwild 1-jähr.
2-4-jähr. 5-jähr. u. älter
Beim weiblichen Wild
besteht die Jugendklasse aus dem einjährigen, beim
Gamswild aus dem 1-3-jährigen Wild. Die Obergrenzen der
mittleren Altersklasse sind beim weiblichen Rot-, Dam-,
Muffel- und Schwarzwild gleich denen des männlichen
Wildes. Beim weiblichen Gamswild liegen sie um vier
Jahre, beim weiblichen Rehwild um zwei Jahre höher.
9. Hinweise für
die strukturelle Bejagung
9.1 Die Erhaltung einer dem
Wildbestand angemessenen Altersstruktur verlangt starke
Eingriffe in den Zuwachs und in die Jugendklasse. Die
mittlere Altersklasse ist weitgehend zu schonen. Die
obere Altersklasse soll rechtzeitig genutzt werden.
Weist der Wildbestand eine tragbare Wilddichte, einen
normalen Altersaufbau und ein ausgeglichenes
Geschlechterverhältnis auf, so ist bei der Bejagung
folgende Aufteilung der Abschüsse anzustreben: Vom
Zuwachs soll etwa die Hälfte erlegt werden. Das
entspricht, wenn die Abschussplanung keine Veränderung
der Wildbestandshöhe zum Ziel hat, zugleich der Hälfte
des Gesamtabschusses. Die auf die einzelnen
Altersklassen entfallenden Abschüsse sollen so
aufgeteilt werden, dass etwa 50 % auf die Jugendklasse,
etwa 20 % auf die mittlere Altersklasse und etwa 30 %
auf die obere Altersklasse entfallen. Für die
Abschussauswahl der einzelnen Stücke ist in erster Linie
die körperliche Verfassung maßgebend: Dies gilt
insbesondere beim Zuwachs und in der Jugendklasse.
Kümmerer holen in der Regel nicht mehr auf. Schwaches
weibliches Wild jeder Altersklasse und solches mit
schwachem oder spät gesetztem Nachwuchs ist mit diesem
zu erlegen.
Abweichungen von der Aufteilung des
Abschusses ergeben sich beim Gamswild. Hier können die
Eingriffe in den Zuwachs und nach strengen Wintern auch
in die Jugendklasse niedriger gehalten werden. Ein
entsprechender Abschussanteil an Kitzen ist jedoch
erforderlich, um den Abschuss von genügend Geißen der
oberen Altersklasse zu ermöglichen und um Winterverluste
zu vermindern. Die mittlere Altersklasse ist jedoch auch
beim Gamswild weitestgehend zu schonen. Dies gilt
insbesondere für gut veranlagte Geißen – auch nicht
führende – dieser Altersklasse. Merkmale für die
Hegbarkeit der Gamsgeißen sind neben der guten
körperlichen Verfassung eine befriedigende
Kruckenbildung und gute Verhaarung.
9.2
Das abschussplanpflichtige zum Hochwild
zählende männliche Schalenwild wird in folgende Klassen
eingeteilt:
Rotwild Klasse
III Das sind Hirsche vom 1. bis zum 3. Kopf. Gut
veranlagte Hirsche sollen, soweit im Rahmen des
zahlenmäßig erforderlichen Abschusses möglich, geschont
werden. Klasse II Das sind Hirsche vom 4. bis
zum 9. Kopf, unterteilt in: IIa – Hirsche mit einer
dem Hegeziel entsprechenden Körper- und
Geweihentwicklung. Sie sind grundsätzlich zu schonen.
IIb – Hirsche mit einer dem Hegeziel nicht
entsprechenden Körper- oder Geweihentwicklung. Dem
Hegeziel entsprechen je nach Qualität des
Rotwildvorkommens körperlich gut entwickelte Hirsche mit
massigen, langen, endenreichen Stangen und guter
Geweihauslage. Klasse I Das sind Hirsche vom
zehnten Kopf und älter.
Damwild
Klasse III Das sind Hirsche vom 1. bis 3.
Kopf. Gut veranlagte Hirsche sollen, soweit im Rahmen
des zahlenmäßig erforderlichen Abschusses möglich,
geschont werden. Klasse II Das sind Hirsche vom 4.
bis zum 7. Kopf, unterteilt in: IIa – Hirsche mit
einer dem Hegeziel entsprechenden Körper- und
Geweihentwicklung. Sie sind grundsätzlich zu schonen.
IIb – Hirsche mit einer dem Hegeziel nicht
entsprechenden Körper- oder Geweihentwicklung. Dem
Hegeziel entsprechen körperlich gut entwickelte Hirsche
mit beiderseits voll ausgebildeten Schaufeln ohne große
Formfehler und mit guter Auslage. Klasse I Das
sind Hirsche von 8. Kopf und älter.
Gamswild Klasse II, IIa – Das sind Böcke
bis zu einem Alter von 7 Jahren mit einer dem Hegeziel
entsprechenden Körper- und Kruckenentwicklung. Sie sind
grundsätzlich zu schonen. Klasse IIb – Das sind
Böcke mit einer Krucke bis unter 95 Punkte ohne
Alterspunkte und einer dem Hegeziel nicht entsprechenden
Körper- oder Kruckenentwicklung. Klasse I
Ia – Das sind Böcke mit einem Alter von 8 Jahren und
älter, einer Krucke von 95 Punkten und mehr ohne
Alterspunkte und einer dem Hegeziel nicht entsprechenden
Körper- oder Kruckenentwicklung.
Ib – Das sind Böcke mit Krucke von 95 Punkten und
mehr ohne Alterspunkte und einer dem Hegeziel nicht
entsprechenden Körper- oder Kruckenentwicklung. Dem
Hegeziel entsprechen gesunde, gut verhaarte und im
Wildbret starke Böcke mit starker, hoher, gut
ausgelegter und gut gehakelter Krucke. Die Punktzahl
wird berechnet nach der Formel des Internationalen
Jagdrates zur Erhaltung des Wildes (CIC).
Muffelwild Klasse II IIa – Das
sind Widder bis zu einem Alter von 5 Jahren mit einer
dem Hegeziel entsprechenden Körper- und
Schneckenentwicklung. Sie sind grundsätzlich zu schonen.
IIb – Das sind Widder mit einer Schnecke bis unter 170
Punkte und einer dem Hegeziel nicht entsprechenden
Körper- oder Schneckenentwicklung. Klasse I Ia –
Das sind Widder mit einem Alter von 6 Jahren und älter,
einer Schnecke von 170 Punkten und mehr und einer dem
Hegeziel entsprechenden Körper- und
Schneckenentwicklung. Klasse Ib – Das sind
Widder mit einer Schnecke von 170 Punkten und mehr und
einer dem Hegeziel nicht entsprechenden Körper- oder
Schneckenentwicklung. Dem Hegeziel entsprechen
körperlich gut entwickelte Widder mit starker, langer,
gut ausgelegter, nicht einwachsender Schnecke und mit
einem Zapfenwinkel von etwa 90 Grad. Das Fehlen des
Sattelfleckes ist kein Grund zum Abschuss.
Die
Punktezahl wird berechnet nach der Formel des
Internationalen Jagdrates zur Erhaltung des Wildes
(CIC).
10.
Schwarzwildbejagung
Die
Regulierung überhöhter Schwarzwildbestände ist eine
wichtige landeskulturelle Aufgabe der Jagd. Neben
vermehrten Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen muss
auch der erhöhten Schweinepestgefahr und vermehrten
Wildunfällen vorgebeugt werden. Am besten kann das Ziel,
überhöhte Schwarzwildbestände zu reduzieren, dadurch
erreicht werden, dass alle Betroffenen zusammenwirken,
insbesondere durch die Bildung von
Schwarzwild-Arbeitsgemeinschaften zur Entwicklung eines
den örtlichen Verhältnissen angepassten
Bejagungskonzepts. Für die Schwarzwildbejagung gelten
daher folgende Leitsätze: − Intensive Bejagung unter
Nutzung aller zulässigen Jagdarten, insbesondere
Durchführung von revierübergreifenden Bewegungsjagden
und Sammelansitzen. − Forcierung des jagdlichen
Übungsschießens (insbesondere auf den sog. laufenden
Keiler). − Ganzjähriger Abschuss von Überläufern und vor
allem von Frischlingen bei jeder sich bietenden
Gelegenheit, ohne Rücksicht auf deren körperliche
Stärke. − In der Zeit von Oktober bis Januar forcierte
Bejagung von Bachen unter Erhöhung des Bachenanteils auf
mindestens 10 % (besser sogar 20 %) der Gesamtstrecke
möglichst unter Schonung der Leitbachen. − Intensive
Schwerpunktbejagung in den Feldrevieren, aber auch an
der Wald-Feld Grenze in den Sommermonaten, besonders
während der Zeit der Milchreife von Mais und sonstigem
Getreide. Während der wildschadenskritischen Zeit bis
zum Abernten der Felder reduzierte Schwarzwildbejagung
innerhalb größerer Waldgebiete; nach dem Abernten der
Felder verstärkte Bejagung in den Waldgebieten. −
Beschränkung der Kirrung auf den geringst möglichen
Umfang (1 Kirrplatz je 100 ha Revierfläche beschickt mit
ca. 1 kg artgerechtem Kirrmaterial wie Getreide einschl.
Mais, Waldfrüchte). Abstimmung über die räumliche und
zeitliche Verteilung der Kirrung in der
Schwarzwild-Arbeitsgemeinschaft. Im Feld grundsätzlich
keine Kirrung bis zum Abernten.
Intensivierung des zielgerichteten
Informationsaustausches zwischen Landwirten,
Waldbesitzern und Jagdpächtern über Wildschäden und den
Einsaatzeitpunkt gefährdeter Kulturen.
II. Abschussplanung
1. Grundlagen der Abschussplanung
Bei der Abschussplanung ist neben der
körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand
der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu
berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG). Hierzu
erstellen die Forstbehörden nach Art. 32 Abs. 1 Satz 3
BayJG in einem dreijährigen Turnus mittels Auswertung
eines Stichprobenverfahrens zur Erfassung der Situation
der Waldverjüngung sowie des Verbisses und der
Fegeschäden durch Schalenwild Gutachten für den
räumlichen Bereich der Hegegemeinschaften. Das Gutachten
ist eine wichtige Grundlage der Abschussplanung.
Aufgrund der erhobenen Situation der Waldverjüngung, des
festgestellten Verbisses und der Fegeschäden wird im
Gutachten eine zusammenfassende Wertung der vorhandenen
Wilddichte getroffen (z. B. „tragbar“, „überhöht“ o. Ä.)
und daraus eine allgemeine Empfehlung für die
Abschussplanung im Bereich der Hegegemeinschaft
abgeleitet. Das forstliche Gutachten enthält jedoch
keine konkrete Empfehlung für die Einzelabschusspläne,
die revierweise zu erstellen sind. Der Einschätzung der
Wilddichte in einem Wildlebensraum dienen auch
Wildbestandsermittlungen. Die Abschusspläne stellen
deshalb mit Ausnahme der Abschusspläne für Reh- und
Gamswild, deren Bestände in der Regel zahlenmäßig nicht
mit hinreichender Genauigkeit erfasst werden können,
auch auf Wildbestandszahlen ab. Zur Beurteilung der Höhe
des Wildbestandes können die Abschussergebnisse mehrerer
Jahre, die sorgfältige Beobachtung des Wildbestandes
während des ganzen Jahres und – soweit möglich –
Zählungen herangezogen werden. Die Brauchbarkeit von
Zählungen zur wirklichkeitsgetreuen Bewertung der Dichte
von Rot-, Dam- und Muffelwild hängt entscheidend von der
Koordination in der Hegegemeinschaft ab.
2. Aufstellung und Bestätigung oder Festsetzung
der Abschusspläne
2.1
Der Abschussplan ist vom Revierinhaber im
Einvernehmen mit dem Jagdvorstand bzw. dem Inhaber des
verpachteten Eigenjagdreviers entsprechend dem
allgemeinen Hegeziel, insbesondere unter vorrangiger
Berücksichtigung des Zustands der Vegetation
aufzustellen. Dazu werden den Beteiligten die
hegegemeinschaftsweise erstellten Gutachten der
Forstbehörden zugesandt. Damit soll erreicht werden,
dass bereits bei der Aufstellung der Abschusspläne die
entsprechenden Forderungen aus den Gutachten gezogen
werden.
2.2 Die
Hegegemeinschaft hat nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
BayJG die Aufgabe, die Abschussplanvorschläge
aufeinander abzustimmen. An den Beratungen der
Hegegemeinschaft sind die Jagdvorstände der beteiligten
Jagdgenossenschaften und die Inhaber der verpachteten
Eigenjagdreviere zu beteiligen (Art. 13 Abs. 2 Satz 2
BayJG). Diese Regelung hat den Sinn, dass die
Hegegemeinschaft Empfehlungen fasst, die das
Einverständnis der Beteiligten finden. Soweit
Abschusspläne vom Revierinhaber nicht im Einvernehmen
mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des
Eigenjagdreviers aufgestellt worden sind, hat die
Hegegemeinschaft auf eine einvernehmliche
Abschussplanung hinzuwirken (Art. 13 Abs. 2 Satz 3
BayJG). Beteiligt sich ein Revierinhaber nicht an der
Hegegemeinschaft, so gibt der Vorsitzende der
Hegegemeinschaft, in deren räumlichen Wirkungsbereich
das Jagdrevier liegt, eine Empfehlung zur
Abschussplanung ab, die dem Revierinhaber und der
Jagdgenossenschaft oder, bei verpachteten
Eigenjagdrevieren, dem Inhaber des Eigenjagdreviers und
der Jagdbehörde zuzuleiten ist (Art. 13 Abs. 5 BayJG).
Die Empfehlungen der Hegegemeinschaft zur
Abschussplanung beziehen sich sowohl auf den
erforderlichen Gesamtabschuss als auch auf dessen
Verteilung auf die einzelnen Jagdreviere. Die Aufteilung
des Gesamtabschusses ist unter Berücksichtigung der
Größe und Beschaffenheit der Jagdreviere, des
geschätzten Standwildanteils, des Wechselwildes und der
jahreszeitlich bedingten Wildbestandsbewegungen, der
gegebenen Jagdmöglichkeiten und evtl. aufgetretener
übermäßiger Wildschäden in einzelnen Jagdrevieren
vorzunehmen. Als Faustregel kann gelten, dass sich die
Abschussanteile an den Abschüssen der Vorjahre
orientieren. Deshalb erhalten die Abschusspläne Zeilen
für die Eintragung der Vorjahresabschüsse und zusätzlich
beim Rot-, Dam- und Muffelwild als Grundlage für die
rechnerische Herleitung des anteiligen Abschusses eine
Zeile „Wildbestand zur Abschussbemessung“, welche dem
Eintrag des voraussichtlichen Durchschnittswildbestandes
des Jagdreviers (einschließlich des Zuwachses) während
der Jagdzeit dient. Da dieser Wildbestand nicht exakt
festgestellt werden kann und jahreszeitlichen
Schwankungen unterliegt, ist er als
Durchschnittswildbestand gutachtlich zu ermitteln. Für
Wechselwildreviere, in welchen das jeweilige Wild keinen
Einstand hat, entfällt die Angabe eines Wildbestandes.
Es ist darauf zu achten, dass Wechselwild, das dort zum
Abschuss freigegeben wird, bei der Angabe des
„Wildbestandes zur Abschussbemessung“ des/der
Einstandsreviers/-reviere berücksichtigt wird.
2.3 Der eingereichte Abschussplan
ist zu bestätigen, wenn er den Vorschriften des § 21
Abs. 1 BJagdG und des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG
entspricht und im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder
Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellt worden ist.
Andernfalls wird er mit Begründung festgesetzt; dies
gilt auch, wenn er nicht oder nicht rechtzeitig
vorgelegt wird oder nicht die Zustimmung des
Jagdvorstandes oder Inhaber des Eigenjagdreviers
gefunden hat (§ 15 Abs. 1 AVBayJG). 2.4 Die
Abschusspläne für Rot-, Dam-, Muffel- und Gamswild sind
jeweils auf ein Jagdjahr, die für Rehwild auf drei
Jagdjahre abgestellt (§ 14 Abs. 1 AVBayJG). 2.5 Der
Revierinhaber ist verpflichtet, den Abschussplan für
Schalenwild notfalls unter Hinzuziehung anderer
Jagdscheininhaber zu erfüllen (Art. 32 Abs. 2 Satz 1
BayJG). Dies gilt auch für das jährliche Abschuss-Soll
nach § 16 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 AVBayJG. Die
Erfüllung des für drei Jagdjahre aufgestellten
Abschussplans für Rehwild kann gem. § 16 Abs. 1 Sätze 2
und 3 Halbsatz 1 AVBayJG flexibel gehandhabt werden
(flexible Abschussplanerfüllung). In Revieren, die in
einer Hegegemeinschaft mit einer Bewertung der
Verbissbelastung durch das letzte vor der
Abschussplanung erstellte forstliche Gutachten (Art. 32
Abs. 1 Satz 3 BayJG) als günstig oder tragbar liegen,
kann vom festgesetzten oder bestätigten Abschuss jeweils
nach oben und unten bis zu 20 % für das jeweilige
Geschlecht und die Kitze abgewichen werden. Diese
Abweichung sowie die jährliche Aufteilung des
festgesetzten oder bestätigten Abschusses liegen in der
Selbstverantwortung des Revierinhabers. In Revieren, die
in einer Hegegemeinschaft mit einer Bewertung der
Verbissbelastung durch das letzte vor der
Abschussplanung erstellte forstliche Gutachten als zu
hoch oder deutlich zu hoch liegen, kann der
Revierinhaber selbstverantwortlich vom festgesetzten
oder bestätigten Abschuss nach oben bis zu 20 % für das
jeweilige Geschlecht und die Kitze abweichen. Der
Revierinhaber hat jährlich mindestens ein Drittel des
festgesetzten oder bestätigten Abschusses zu erfüllen (§
16 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 AVBayJG).
Ergeben
sich bei der Berechnung der möglichen Abweichungen vom
festgesetzten oder bestätigten Abschuss Bruchteile,
erfolgt stets die Aufrechnung nach oben.
Privatrechtliche Regelungen, die die Möglichkeit der
flexiblen Abschussplanerfüllung einschränken bleiben
unberührt. Zur Erfüllung des Abschussplans trifft die
Jagdbehörde die erforderlichen Anordnungen (Art. 32 Abs.
2 Satz 2 BayJG). Hierzu ist nicht mehr Voraussetzung,
dass die Abschussplanerfüllung erheblich unterschritten
wird. Die Jagdbehörde kann daher z. B. bereits im
Abschussplan vorsehen, dass innerhalb einer bestimmten
Frist während der Jagdzeit ein bestimmter Teil des
Abschuss-Solls zu erfüllen ist. Kommt ein Revierinhaber
seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Erfüllung des
Abschussplanes mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden,
wie insbesondere durch Zwangsgeld (Art. 31 VwZVG) oder
durch Ersatzvornahme, die nicht davon abhängig ist, dass
ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lässt (Art. 32
Abs. 2 Satz 3 BayJG). Ändern sich nach Bestätigung oder
Festsetzung des Abschussplanes die für die
Abschussplanung maßgebenden Verhältnisse wesentlich oder
erweisen sich ursprüngliche Angaben als unrichtig, so
hat die Jagdbehörde auf Antrag des Revierinhabers oder
von Amts wegen nach § 15 Abs. 3 AVBayJG die
erforderliche Änderung des Abschussplanes vorzunehmen,
wenn eine neue Abschussregelung zur Sicherung des
Hegeziels erforderlich ist; die Jagdvorstände der
beteiligten Jagdgenossenschaften und die Inhaber der
betroffenen Eigenjagdreviere sowie der Vorsitzende der
Hegegemeinschaft sind dabei zu beteiligen. Bei
voraussehbarer Nichterfüllung des Abschusses
(insbesondere des Rotwildabschusses) in einzelnen
Jagdrevieren kann auf Vorschlag der Hegegemeinschaft und
unter Beachtung des Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG der
Abschuss an andere Jagdreviere dieser Hegegemeinschaft
weitergegeben werden (§ 16 Abs. 1 Satz 5 AVBayJG).
3. Erfassung und
Kontrolle des Abschusses
3.1 Der Revierinhaber hat über den
Abschuss des Wildes eine Streckenliste zu führen. In die
Streckenliste A ist neben dem gestreckten Wild auch
alles sonst verendete Schalenwild (Fallwild) mit
Ausnahme des vor Beginn seiner Jagdzeit gefallenen im
ersten Lebensjahr stehenden Jungwildes aufzunehmen. Die
Eintragungen in die Liste A sind innerhalb einer Woche
vorzunehmen. Die jährliche Jagdstrecke ist der unteren
Jagdbehörde bis zum 10. April eines jeden Jahres durch
Vorlage der Streckenliste anzuzeigen (Art. 32 Abs. 4
Satz 1 BayJG, § 16 Abs. 2 AVBayJG). Für Dam-, Gams-,
Schwarz- und Rehwild gilt die Vorlage der Streckenliste
gleichzeitig als schriftliche Abschussmeldung im Sinn
des Art. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayJG. Beim Rotwild ist
neben der Führung der Streckenliste binnen einer Woche
nach jedem Abschuss eine Abschussmeldung nach Maßgabe
der zuständigen unteren Jagdbehörde zu erstatten (Art.
32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayJG, § 16 Abs. 3 AVBayJG).
3.2 Die Kontrolle des
Abschusses erfolgt:
3.2.1
Während des Jagdjahres anhand der laufend zu führenden
Streckenliste, die der unteren Jagdbehörde jederzeit auf
Verlangen zur Einsicht vorzulegen ist, hinsichtlich des
Rotwildabschusses auch anhand der Abschussmeldungen.
3.2.2 Nach Ende des Jagdjahres
durch Vergleich der eingereichten Streckenliste mit dem
Abschussplan und – beim Rotwild – zusätzlich durch
Vergleich mit den Abschussmeldungen.
3.2.3 Durch die Möglichkeit, vom
Revierinhaber Zwischenmeldungen über den Stand der
Abschussplanerfüllung zu verlangen (§ 16 Abs. 2 Satz 6
AVBayJG).
3.2.4 Durch die
öffentliche Hegeschau (§ 16 Abs. 4 AVBayJG). Die
öffentlichen Hegeschauen haben auch die Aufgabe,
Informationen zu den in § 16 Abs. 4 Satz 2 AVBayJG
genannten Themen zu geben, insbesondere zur Entwicklung
der Wildschadenssituation und der Waldverjüngung.
Darüber hinaus bieten sie Gelegenheit, über die
örtlichen Probleme des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu informieren.
3.2.5
Durch die Möglichkeit, unabhängig von der
öffentlichen Hegeschau, vom Revierinhaber die Vorlage
des erlegten Wildes oder Teile desselben zu verlangen
(Art. 32 Abs. 4 Satz 2 BayJG). Eine solche Anordnung
erscheint insbesondere dann geboten, wenn bei einer
ordnungsgemäßen Abschussplanung eine zu erwartende
Verbesserung des Vegetationszustandes nicht eingetreten
ist, obwohl die Abschusspläne nach den vorliegenden
Meldungen weitgehend oder vollständig erfüllt sind. III.
In-Kraft-Treten Diese Richtlinien treten am 1. April
1989 in Kraft.
Gleichzeitig wird die LMBek vom
1. März 1983 (LMBl S. 61) betreffend Richtlinien für
Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern
aufgehoben.
Simon Nüssel Staatsminister
Zusammenfassung Abschussplan /
Wildbewirtschaftung: |
Wildarten:
Folgende
Wildarten dürfen nur aufgrund und im Rahmen
eines genehmigten Abschussplanes bejagt werden:
- alles Schalenwild außer Schwarzwild -
Auerwild, Birkwild, Rackelwild und Seehunde
|
Abschussmeldung und Abschussliste:
Zur Kontrolle der Einhaltung der Abschusspläne
und zur Überwachung des erlegten Wildes sind für
Schalenwild einschließlich Schwarzwild in
einigen Bundesländern Abschussmeldungen nach der
Erlegung zu tätigen. Ferner ist alles erlegte
Wild unverzüglich in eine Abschussliste /
Streckenliste fortlaufend einzutragen. Der
körperliche Nachweis kann durch die Jagdbehörde
angeordnet werden. |
Abschussplangliederung: Der
Abschussplan ist nach Art, Geschlecht und
Altersstufe zu gliedern. |
Erfüllungspflicht: Der
Abschussplan für Schalenwild muss erfüllt
werden.
|
|
Achtung:
Abschussplanung
für Schwarzwild |
Für Schwarzwild gibt es keinen offiziellen
Abschussplan!
Jugendklasse:
Frischlinge (bis 12 Monate) und
Überläufer (13 bis 24 Monate) zusammen
mindestens 75 Prozent (vorwiegend Frischlinge).
Altersklasse: Alle
Stücke über 24 Monate zusammen höchstens 25
Prozent. |
|
Hier finden
Sie
Formulare
Abschusspläne des BJV |
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