Auszug aus § 1 BJG
(Bundesjagdgesetz) Weidgerechtigkeit
ist zudem ein tragender Begriff des jagdlichen Brauchtums.
Heute, da der Jäger sich ganz besonders für die Erhaltung
der Natur einsetzt, fließen nach meiner Auffassung von
Weidgerechtigkeit auch die Erkenntnisse des Tierschutzes mit
ein. Wer zum Beispiel Wild schießt, ohne es vorher
gewissenhaft angesprochen zu haben, wer auf einer Drückjagd
blindlings auf Wild schießt, wer gegen den Muttertierschutz
oder die Schonzeitverordnung (usw.) verstößt, kann nicht als
weidgerechter Jäger bezeichnet werden.
Das
Schießen allein macht den Jäger nicht aus. Wer weiter nichts
kann, bleibe besser zu Haus.
Doch wer sich ergötzet an Wild und an Wald, auch wenn es
nicht blitzet und wenn es nicht knallt.
Und wer noch hinaussieht zur jagdlosen Zeit, wenn Heide und
Holz sind vereist und verschneit,
wenn mager die Äsung und bitter die Not und hinter dem Wilde
ein herschleicht der Tod und wer ihm dann wehret, ist
Waidmann allein, der Heger, der Pfleger kann Jäger nur sein.
Dazu
gehören u. a. folgende Grundsätze:
dem Wild
unnötige Qualen ersparen,
dem Wild eine
Chance geben,
das Wild als
Mitgeschöpf der Natur zu achten,
sich als
Jäger anständig gegenüber Mitjägern zu verhalten,
dem Ansehen
der Jäger in der Öffentlichkeit nicht zu schaden,
die Beachtung
der sachlichen und örtlichen Verbote nach den geltenden
gesetzlichen Bestimmungen (Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze) .
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