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Dem Wild unnötige
Qualen ersparen!
Es
ist verboten:
-
Schalenwild mit Schrot zu erlegen,
- mit
Bolzen und Pfeilen auf Wild zu schießen,
- Wild mit Schlingen zu fangen .
Bundesjagdgesetz
§ 19 Sachliche
Verbote
Dem
Wild eine Chance geben!
Es ist verboten:
- Wild mit vollautomatischen
Selbstladenwaffen zu erlegen,
- Wild
aus Kraftfahrzeugen zu erlegen,
- Wild durch
Lappen am Aufsuchen der Einstände zu hindern ....
Art. 29 BayJG
Sachliche Gebote und Verbote
(1)
Auf krankgeschossenes Wild ist zeitgerecht und
fachgemäß nachzusuchen.
(2)
Verboten ist –
in Ergänzung zu § 19 des Bundesjagdgesetzes1) –
1. Wild,
insbesondere zur Abrichtung und Prüfung von Jagdhunden, absichtlich
krankzuschießen,
2. die Jagd auf Wild mit Fanggeräten oder
Fangvorrichtungen auszuüben; dies gilt vorbehaltlich des Art. 29a nicht
für die Jagd auf Raubwild und Wildkaninchen,
3. die Jagd auf
sonstiges Haarwild, mit Ausnahme von Schwarzwild und Raubwild, zur
Nachtzeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes) auszuüben,
4.
die Jagd auf Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, als Treibjagd
auszuüben,
5. das Wild durch Lappen oder sonstige Mittel zu hindern,
aus seinen oder in seine Tageseinstände zu wechseln,
6. auf Wild,
das durch Überflutungen, Lawinen oder sonstige Naturkatastrophen in Not
geraten oder zum Verlassen der Einstände gezwungen worden ist, die Jagd
auszuüben; dies gilt nicht, soweit die Not des Wildes nur durch Erlegung
beendet werden kann,
7. die Jagd unter Verwendung von Betäubungs-
oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, Gasen oder von Schusswaffen mit
Schalldämpfern auszuüben,
8. Wild aus Luftfahrzeugen,
Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu
beschießen; das Verbot umfasst nicht das Beschießen von Wild aus
Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der Jagdbehörde.
(3)
Die Jagdbehörde kann Ausnahmen zulassen
1. in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Durchführung von
Hegemaßnahmen oder zu wissenschaftlichen Zwecken, von dem Verbot des
Absatzes 2 Nr. 2, soweit es sich nicht um die Verwendung von
Schlagfallen (Art. 29a) handelt, 2. in begründeten Einzelfällen von den
Verboten der Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmittel oder von
Schusswaffen mit Schalldämpfern (Abs. 2 Nr. 7), 3. von dem Verbot des §
19 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes für die Nachtjagd auf Rotwild,
soweit es die Landeskultur erfordert.
(4)
Das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 10 des Bundesjagdgesetzes gilt nicht für
Kirrungen.
(5)
1. Das Staatsministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes1),
mit Ausnahme der Nummer 16, zu erweitern oder aus besonderen Gründen,
insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur
Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von
übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und
Forschungszwecken oder bei Störung des biologischen Gleichgewichts
einzuschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung
nur aus den in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG genannten Gründen
und nach den in Art. 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben
zulässig.
2. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die
Jagdbehörde die Verbote auch durch Einzelanordnung einschränken.
3. Die tierseuchenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
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