WaffG

 


Aufbewahrung erlaubnisfreier Waffen und Munition

 

WaffG



Erforderliche Vorkehrung i. S. v. § 36 I S. 1 WaffG = fest verschlossenes Behältnis
Waffen und Munition getrennt verwahren, § 36 I S. 2 WaffG
(es sei denn, Schrank mit Widerstandsgrad 0)
Sicherheitsstufe oder Widerstandsgrad sind hier nicht vorgeschrieben, aber jederzeit möglich


Erlaubnisfreie Waffen

z.B.

  • Luftdruck- und Federdruckwaffen,
  • Co2-Waffen,
  • Reizstoff- und Schreckschusswaffen,

Sanktionen

  • bei Fahrlässigkeit
    Ordnungswidrigkeit § 53 I Nr. 19 WaffG
     

  • bei Vorsatz und Gefahr
    Vergehen gem. § 52 WaffG


Erlaubnisfreie Waffen

z.B.

  • Hieb- und Stoßwaffen,
  • Reizstoffsprühgeräte mit Prüfzeichen


Sanktionen

  • vorschriftswidrige Aufbewahrung ist nicht sanktioniert

 

 


Erlaubnisfrei Munition

z.B.

  • Kartuschenmunition

  • Munition für Luftdruckwaffen



Sanktionen

  • vorschriftswidrige Aufbewahrung ist nicht sanktioniert

    Beachte:
    Prüfung der Zuverlässigkeit

 

                      
 
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