WaffG

 

 

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Grundsatz:
 
Waffen und Munition sind sicher aufzubewahren!

Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.

Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit betreten werden.
 

Hinweis:
Nicht dauerhaft bewohntes Gebäude bis zu drei Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Klasse 1 .

Aufbewahrung erlaubnisfreier Waffen u. Munition Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen u. Munition Aufbewahrung im
Waffenschrank
Strafvorschriften
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