WaffG

 


Aufbewahrung im Waffenschrank

 

WaffG


 

Waffenaufbewahrung


1
. Allgemeines
:

Die Aufbewahrung von Waffen und Munition ist in § 36 WaffG sowie in den §§ 13 und 14 AWaffV geregelt.

Schusswaffen und Munition dürfen nur getrennt voneinander in den entsprechenden Sicherheitsbehältnissen aufbewahrt werden (siehe Anlage), sofern die Aufbewahrung nicht in einem Sicherheitsbehältnis des Widerstandsgrads 0 (nach Norm EN 1143-1) oder einer Norm mit gleichwertigem Schutzniveau eines anderen EU-Mitgliedstaates erfolgt; (Anmerkung: Zulässig ist eine sogenannte Überkreuz-Aufbewahrung: d.h. nicht zu einer Waffe gehörende Munition kann gemeinsam mit dieser aufbewahrt werden.)


2. Nachweis der Aufbewahrung:

Waffenbesitzer haben die getroffenen Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition der zuständigen Behörde nachzuweisen (§ 36 Abs. 3 S.1 WaffG).
Der Nachweis kann insbesondere durch die Vorlage eines Kaufvertrages bzw. einer Rechnung für das erforderliche Aufbewahrungsbehältnis erfolgen, aus der sich zweifelsfrei ergeben muss, dass das Behältnis die Anforderungen erfüllt. Können die oben genannten Nachweise nicht erbracht werden, sind auch Bilder vom Waffenschrank in geöffnetem Zustand und vom Typenschild möglich. Wer seine Waffen und Munition nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Wer vorsätzlich gegen die Aufbewahrungsregelungen verstößt und dadurch die Gefahr verursacht, dass Schusswaffen und Munition abhandenkommen oder Unbefugte zugreifen, begeht eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird. Weiterhin führt die nicht sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition zur Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers und damit zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis. Ein Nachweis über die Aufbewahrung von Schusswaffen im Ausland ist für Auslandsdeutsche nicht erforderlich, da sich das Waffengesetz nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht.


3. Sicherheitsklassen:

- verschlossenes Behältnis:
   hier: erlaubnisfreie Waffen oder Munition

- Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss:
   hier: erlaubnispflichtige Munition

- Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1 unter 200 kg Gewicht:
   hier: Langwaffen unbegrenzt und Kurzwaffen bis zu 5 und Munition Schrank wie oben ab 200 kg: Langwaffen unbegrenzt und
   Kurzwaffen bis zu 10 sowie Munition

- Widerstandsgrad I nach EN 1143-1:
   hier: Lang- und Kurzwaffen unbegrenzt sowie Munition.


4. Besitzstand / Bestandsschutz:


Für erforderliche Aufbewahrungsbehältnisse der Sicherheitsstufe A und B, die vor dem 06.07.2017 angeschafft und bei der zuständigen Behörde angezeigt wurden, gilt ein Bestandsschutz.
Bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (06.07.2017) bereits genutzte A- und B-Schränke können von folgenden Personen weiter genutzt werden - vom bisherigen Besitzer - von berechtigten Personen für die Dauer einer gemeinschaftlichen Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft. Der Eigentümer des Behältnisses kann dem Mitbenutzer dieses im Todesfall vererben. Dies gilt auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft und die gemeinschaftliche Aufbewahrung erst nach Inkrafttreten des Gesetzes begründet wurden. Zum Nachweis gegenüber der Behörde ist in diesen Fällen gegebenenfalls eine schriftliche Vereinbarung und erbrechtlich ein Vermächtnis vorzulegen.


5. Art der Aufbewahrung:

a) Erlaubnispflichtige Schusswaffen (Kurz- und Langwaffen) / erlaubnispflichtige Munition.
Erlaubnispflichtige Schusswaffen und wesentliche Teile einer Schusswaffe sind gemäß den Bestimmungen in einem entsprechenden Waffenschrank aufzubewahren (siehe Anlage). Der Schlüssel zum Waffenschrank muss sich allein in der ausschließlichen Gewalt/Kontrolle des Berechtigten befinden.

b) Unbrauchbar gemachte Schusswaffen.
Im Gegensatz zur Blockierung ist die Waffe dauerhaft nicht mehr als solche gebrauchsfähig. Eine unbrauchbar gemachte Waffe ist daher keine Waffe im waffenrechtlichen Sinne mehr. Diese kann demnach als Erinnerungs-/oder Dekorationsgegenstand außerhalb eines verschlossenen Behältnisses verwahrt werden. Zur ordnungsgemäßen Unbrauchbarmachung von Schusswaffen siehe „Merkblatt Deaktivierung von Schusswaffen“.

c) Blockierte Schusswaffen.
Seit dem 01.04.2008 besteht grundsätzlich die Verpflichtung für Erben (sofern er nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist), im Wege der Erbfolge übernommene Schusswaffen durch ein Blockiersystem zu sichern. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von der ebenfalls vorhandenen Pflicht zur Aufbewahrung von Schusswaffen in einem entsprechenden Sicherheitsbehältnis. Weitere Informationen zur Blockierung von Schusswaffen siehe „Merkblatt zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls“.

d) Erlaubnisfreie Waffen / erlaubnisfreie Munition.
Zur sicheren Aufbewahrung von freien Waffen ist ein abschließbares Behältnis ohne Klassifizierung erforderlich.

 

6. Aufbewahrungsort:

a) Aufbewahrung im privaten Bereich / bewohntes Gebäude.
Grds. wird ein eigenes den Anforderungen entsprechendes Sicherheitsbehältnis (siehe Anlage) benötigt. Wenn ein Schrank beispielsweise im Keller aufgestellt wird, muss gewährleistet sein, dass zum Keller ausschließlich nur der Waffenbesitzer Zugang hat; „Bretterverschläge“ mit Vorhängeschloss (meist in Mehrfamilienhäusern) gewährleisten die sichere Aufbewahrung nicht.

b) Aufbewahrung in nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden § 13 Abs. 4 AWaffV.
Nicht dauernd bewohnt sind Gebäude, in denen nur vorübergehend und unregelmäßig Nutzungsberechtigte verweilen (Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäuser oder – wohnungen). In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen bis zu 3 erlaubnispflichtige Langwaffen aufbewahrt werden, wenn dies in einem mindestens der Norm EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Behältnis erfolgt.

c) Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft.
Gemäß § 13 Abs. 8 AWaffV ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben, zulässig (gemeinsamer Waffenschrank). Maßgebliche Voraussetzung ist die Berechtigung der jeweils anderen Person zum Waffenbesitz. Eine Gleichartigkeit der Erlaubnisse (Jäger, Sportschütze) der jeweiligen Waffenbesitzer wird nicht gefordert. Jedoch kann diese erleichternde Regelung ausdrücklich nicht z.B. auf Waffen von Altbesitzern oder geerbte Waffen (Blockierpflicht) angewandt werden. Die vorgeschriebene häusliche Gemeinschaft fordert kein ständiges Zusammenleben, vielmehr reicht auch ein regelmäßiges Aufsuchen eines nahen Angehörigen in gewissen Abständen für das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft aus.

d) Aufbewahrung bei Erlaubnisinhabern (nicht Familienangehörige oder Verwandte).
Ist ein Jäger Inhaber eines gültigen Jagdscheins oder einer WBK können bei Ihm Langwaffen eines anderen Jägers vorübergehend zur sicheren Verwahrung übergeben werden. Die zeitliche Höchstdauer für die sichere Verwahrung ist nicht festgelegt, kann sich nach dem Gesetzeszweck aber nur auf wenige Monate beschränken. Ggfs. ist ein eigenes Sicherheitsbehältnis mit alleinigem Zugriff des Berechtigten nötig.

e) Einlagerung beim Waffenhändler.
Die Einlagerung der Waffen bei einem Waffenhändler ist vorübergehend oder auch für einen längeren Zeitraum möglich. Sollte zudem die Waffenbesitzkarte bei der zuständigen Behörde verwahrt werden, ist bei Herausgabe der WBK das Bedürfnis erneut zu überprüfen. Über die Einlagerung ist ein Nachweis zu erbringen.

 

7. Anlage zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition:

Behältnis
Langwaffen
Kurzwaffen
Munition
A-Schrank (1)
* ohne Innenfach
bis 10 Stück (3)
*
ohne Munition
keine
* da kein B-Fach
keine
* da Trennung von Waffen und Munition nicht möglich
A-Schrank (1)
*
mit Stahlblech-Innenfach und Schwenkriegelschloss
bis 10 Stück (3)
*
getrennt von der Munition
keine
* da kein B-Fach
Munition getrennt
* von den Waffen im Innenfach mit Schwenkriegelschloss
A-Schrank (1)
*
mit B-Innenfach
bis 10 Stück (3)
* getrennt von der Munition
bis 5 Stück (3)
* im B-Innenfach
Munition im B-Innenfach
* für Kurz- und Langwaffen, ungetrennt von den Kurzwaffen
B-Schrank (1)
* mit Gewicht / Verankerung unter 200 kg
ohne Begrenzung
* getrennt von der Munition
bis 5 Stück (3)
* im Hauptfach, getrennt von der Munition
Munition getrennt
* von den Waffen im Innenfach mit Schwenkriegelschloss
B-Schrank (1)
*
mit Gewicht / Verankerung ab
200 kg
ohne Begrenzung
* getrennt von der Munition
bis 10 Stück (3)
* im Hauptfach, getrennt von der Munition
Munition getrennt
* von den Waffen im Innenfach mit Schwenkriegelschloss
0-Schrank (2)
* mit Gewicht / Verankerung unter 200 kg
ohne Begrenzung bis 5 Stück (3) Munition nicht getrennt
0-Schrank (2)
* mit Gewicht / Verankerung ab
200 kg
ohne Begrenzung bis 10 Stück (3) Munition nicht getrennt
I-Schrank (2)
* oder darüber
ohne Begrenzung ohne Begrenzung Munition nicht getrennt
Anmerkung zur Übersicht

Beachte:
Punkt 3 und 4 obiger Darstellung
zu (1)
Nach VDMA 24992, Stand Mai 1995
zu (2)
Nach DIN/EN 1143 - 1,
Stand Mai 1997
zu (3)
Bei mehr Waffen sind mehrere Schränke notwendig.
Zum Beispiel 12 Kurzwaffen in zwei B-Schränken ab 200 kg (10 + 2), oder  in drei A-Schränken mit B-Innenfach (5 + 5 + 2), oder 25 Langwaffen in drei A-Schränken (10 + 10 + 5).


 

                         
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