Waffenaufbewahrung
1. Allgemeines:
Die Aufbewahrung von Waffen und Munition ist in § 36 WaffG sowie in den
§§ 13 und 14 AWaffV geregelt.
Schusswaffen und Munition dürfen nur getrennt voneinander in den
entsprechenden Sicherheitsbehältnissen aufbewahrt werden (siehe Anlage),
sofern die Aufbewahrung nicht in einem Sicherheitsbehältnis des
Widerstandsgrads 0 (nach Norm EN 1143-1) oder einer Norm mit
gleichwertigem Schutzniveau eines anderen EU-Mitgliedstaates erfolgt;
(Anmerkung: Zulässig ist eine sogenannte Überkreuz-Aufbewahrung: d.h.
nicht zu einer Waffe gehörende Munition kann gemeinsam mit dieser
aufbewahrt werden.)
2. Nachweis der Aufbewahrung:
Waffenbesitzer haben die getroffenen Maßnahmen zur sicheren
Aufbewahrung von Waffen und Munition der zuständigen Behörde nachzuweisen
(§ 36 Abs. 3 S.1 WaffG).
Der Nachweis kann insbesondere durch die Vorlage eines Kaufvertrages
bzw. einer Rechnung für das erforderliche Aufbewahrungsbehältnis erfolgen,
aus der sich zweifelsfrei ergeben muss, dass das Behältnis die
Anforderungen erfüllt. Können die oben genannten Nachweise nicht erbracht
werden, sind auch Bilder vom Waffenschrank in geöffnetem Zustand und vom
Typenschild möglich. Wer seine Waffen und Munition nicht entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die
mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Wer
vorsätzlich gegen die Aufbewahrungsregelungen verstößt und dadurch die
Gefahr verursacht, dass Schusswaffen und Munition abhandenkommen oder
Unbefugte zugreifen, begeht eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird. Weiterhin führt die
nicht sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition zur
Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers und damit zum Widerruf der
waffenrechtlichen Erlaubnis. Ein Nachweis über die Aufbewahrung von
Schusswaffen im Ausland ist für Auslandsdeutsche nicht erforderlich, da
sich das Waffengesetz nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
bezieht.
3. Sicherheitsklassen:
-
verschlossenes Behältnis:
hier:
erlaubnisfreie Waffen oder Munition
-
Stahlblechbehältnis mit
Schwenkriegelschloss:
hier:
erlaubnispflichtige Munition
-
Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1 unter
200 kg Gewicht:
hier: Langwaffen
unbegrenzt und Kurzwaffen bis zu 5 und Munition Schrank wie oben ab 200
kg: Langwaffen unbegrenzt und
Kurzwaffen bis zu 10 sowie Munition
-
Widerstandsgrad I nach EN 1143-1:
hier:
Lang- und Kurzwaffen unbegrenzt sowie Munition.
4. Besitzstand / Bestandsschutz:
Für erforderliche Aufbewahrungsbehältnisse der Sicherheitsstufe A und
B, die vor dem 06.07.2017 angeschafft und bei der zuständigen Behörde
angezeigt wurden, gilt ein Bestandsschutz.
Bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (06.07.2017) bereits genutzte
A- und B-Schränke können von folgenden Personen weiter genutzt werden -
vom bisherigen Besitzer - von berechtigten Personen für die Dauer einer
gemeinschaftlichen Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft. Der Eigentümer
des Behältnisses kann dem Mitbenutzer dieses im Todesfall vererben. Dies
gilt auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft und die gemeinschaftliche
Aufbewahrung erst nach Inkrafttreten des Gesetzes begründet wurden. Zum
Nachweis gegenüber der Behörde ist in diesen Fällen gegebenenfalls eine
schriftliche Vereinbarung und erbrechtlich ein Vermächtnis vorzulegen.
5. Art der Aufbewahrung:
a) Erlaubnispflichtige Schusswaffen (Kurz-
und Langwaffen) / erlaubnispflichtige Munition.
Erlaubnispflichtige Schusswaffen und wesentliche Teile einer
Schusswaffe sind gemäß den Bestimmungen in einem entsprechenden
Waffenschrank aufzubewahren (siehe Anlage). Der Schlüssel zum
Waffenschrank muss sich allein in der ausschließlichen Gewalt/Kontrolle
des Berechtigten befinden.
b) Unbrauchbar gemachte Schusswaffen.
Im Gegensatz zur Blockierung ist die Waffe dauerhaft nicht mehr als solche
gebrauchsfähig. Eine unbrauchbar gemachte Waffe ist daher keine Waffe im
waffenrechtlichen Sinne mehr. Diese kann demnach als Erinnerungs-/oder
Dekorationsgegenstand außerhalb eines verschlossenen Behältnisses verwahrt
werden. Zur ordnungsgemäßen Unbrauchbarmachung von Schusswaffen siehe
„Merkblatt Deaktivierung von Schusswaffen“.
c) Blockierte Schusswaffen.
Seit dem 01.04.2008 besteht grundsätzlich die Verpflichtung für Erben
(sofern er nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist), im Wege
der Erbfolge übernommene Schusswaffen durch ein Blockiersystem zu sichern.
Diese Verpflichtung gilt unabhängig von der ebenfalls vorhandenen Pflicht
zur Aufbewahrung von Schusswaffen in einem entsprechenden
Sicherheitsbehältnis. Weitere Informationen zur Blockierung von
Schusswaffen siehe „Merkblatt zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch
Erwerber infolge eines Erbfalls“.
d) Erlaubnisfreie Waffen / erlaubnisfreie
Munition.
Zur sicheren Aufbewahrung von freien Waffen ist ein abschließbares
Behältnis ohne Klassifizierung erforderlich.
6.
Aufbewahrungsort:
a)
Aufbewahrung im privaten Bereich / bewohntes Gebäude.
Grds. wird ein eigenes den Anforderungen entsprechendes
Sicherheitsbehältnis (siehe Anlage) benötigt. Wenn ein Schrank
beispielsweise im Keller aufgestellt wird, muss gewährleistet sein, dass
zum Keller ausschließlich nur der Waffenbesitzer Zugang hat;
„Bretterverschläge“ mit Vorhängeschloss (meist in Mehrfamilienhäusern)
gewährleisten die sichere Aufbewahrung nicht.
b) Aufbewahrung in nicht dauerhaft
bewohnten Gebäuden § 13 Abs. 4 AWaffV.
Nicht dauernd bewohnt sind Gebäude, in denen nur vorübergehend und
unregelmäßig Nutzungsberechtigte verweilen (Jagdhütten, Wochenend- oder
Ferienhäuser oder – wohnungen). In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude
dürfen bis zu 3 erlaubnispflichtige Langwaffen aufbewahrt werden, wenn
dies in einem mindestens der Norm EN 1143-1 Widerstandsgrad I
entsprechenden Behältnis erfolgt.
c) Aufbewahrung in häuslicher
Gemeinschaft.
Gemäß § 13 Abs. 8 AWaffV ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen
oder Munition durch berechtigte Personen, die in häuslicher Gemeinschaft
leben, zulässig (gemeinsamer Waffenschrank). Maßgebliche Voraussetzung ist
die Berechtigung der jeweils anderen Person zum Waffenbesitz. Eine
Gleichartigkeit der Erlaubnisse (Jäger, Sportschütze) der jeweiligen
Waffenbesitzer wird nicht gefordert. Jedoch kann diese erleichternde
Regelung ausdrücklich nicht z.B. auf Waffen von Altbesitzern oder geerbte
Waffen (Blockierpflicht) angewandt werden. Die vorgeschriebene häusliche
Gemeinschaft fordert kein ständiges Zusammenleben, vielmehr reicht auch
ein regelmäßiges Aufsuchen eines nahen Angehörigen in gewissen Abständen
für das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft aus.
d) Aufbewahrung bei Erlaubnisinhabern
(nicht Familienangehörige oder Verwandte).
Ist ein Jäger Inhaber eines gültigen Jagdscheins oder einer WBK können bei
Ihm Langwaffen eines anderen Jägers vorübergehend zur sicheren Verwahrung
übergeben werden. Die zeitliche Höchstdauer für die sichere Verwahrung ist
nicht festgelegt, kann sich nach dem Gesetzeszweck aber nur auf wenige
Monate beschränken. Ggfs. ist ein eigenes Sicherheitsbehältnis mit
alleinigem Zugriff des Berechtigten nötig.
e) Einlagerung beim Waffenhändler.
Die Einlagerung der Waffen bei einem Waffenhändler ist vorübergehend oder
auch für einen längeren Zeitraum möglich. Sollte zudem die
Waffenbesitzkarte bei der zuständigen Behörde verwahrt werden, ist bei
Herausgabe der WBK das Bedürfnis erneut zu überprüfen. Über die
Einlagerung ist ein Nachweis zu erbringen.
7. Anlage zur
sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition:
Behältnis
 |
Langwaffen
 |
Kurzwaffen
 |
Munition
 |
A-Schrank
(1)
* ohne Innenfach |
bis 10 Stück
(3)
* ohne Munition |
keine
* da kein B-Fach |
keine
* da Trennung von Waffen und Munition nicht möglich |
A-Schrank (1)
* mit Stahlblech-Innenfach und Schwenkriegelschloss |
bis 10 Stück (3)
* getrennt von der Munition |
keine
* da kein B-Fach |
Munition getrennt
* von den Waffen im Innenfach mit Schwenkriegelschloss |
A-Schrank (1)
* mit B-Innenfach |
bis 10 Stück (3)
* getrennt von der Munition |
bis 5 Stück (3)
* im B-Innenfach |
Munition im B-Innenfach
* für Kurz- und Langwaffen, ungetrennt von den Kurzwaffen |
B-Schrank
(1)
* mit Gewicht / Verankerung unter 200 kg |
ohne Begrenzung
* getrennt von der Munition |
bis 5 Stück (3)
* im Hauptfach, getrennt von der Munition |
Munition getrennt
* von den Waffen im Innenfach mit Schwenkriegelschloss |
B-Schrank
(1)
*
mit Gewicht / Verankerung
ab
200 kg |
ohne Begrenzung
* getrennt von der Munition |
bis 10 Stück (3)
* im Hauptfach, getrennt von der Munition |
Munition getrennt
* von den Waffen im Innenfach mit Schwenkriegelschloss |
0-Schrank (2)
* mit Gewicht / Verankerung
unter 200 kg |
ohne Begrenzung |
bis 5 Stück (3) |
Munition nicht getrennt |
0-Schrank
(2)
* mit Gewicht / Verankerung
ab
200 kg |
ohne Begrenzung |
bis 10 Stück (3) |
Munition nicht getrennt |
I-Schrank
(2)
* oder darüber |
ohne
Begrenzung |
ohne
Begrenzung |
Munition nicht getrennt |
Anmerkung zur Übersicht
Beachte: Punkt 3 und
4 obiger Darstellung |
zu (1)
Nach VDMA 24992, Stand Mai 1995 |
zu (2)
Nach DIN/EN 1143 - 1,
Stand Mai 1997 |
zu (3)
Bei mehr Waffen sind mehrere Schränke
notwendig.
Zum Beispiel 12 Kurzwaffen in zwei B-Schränken ab 200 kg (10 + 2),
oder in drei A-Schränken mit B-Innenfach (5 + 5 + 2), oder 25
Langwaffen in drei A-Schränken (10 + 10 + 5). |
|