§
52
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird
bestraft, wer
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1. |
entgegen § 2 Abs.
1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage
2 Abschnitt
1 Nr. 1.1 oder 1.3.4, eine dort genannte Schusswaffe oder einen
dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt,
verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder
damit Handel treibt, |
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2. |
ohne Erlaubnis nach |
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a) |
§ 2 Abs.
2 in Verbindung mit Anlage
2 Abschnitt
2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition
erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs.
1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen, |
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b) |
§ 2 Abs.
2 in Verbindung mit Anlage
2 Abschnitt
2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum
Verschießen von Patronenmunition nach Anlage
1Abschnitt
1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt, |
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c) |
§ 2 Abs.
2 in Verbindung mit Anlage
2 Abschnitt
2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs.
1 Satz 1 oder § 21a eine
Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt
oder damit Handel treibt, |
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d) |
§ 2 Abs.
2 in Verbindung mit Anlage
2 Abschnitt
2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs.
1, § 30 Abs.
1 Satz 1 oder § 32 Abs.
1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt, |
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3. |
entgegen § 35 Abs.
3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder
Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten
Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder |
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4. |
entgegen § 40 Abs.
1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet
oder auffordert. |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
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1. |
entgegen § 2 Abs.
1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage
2 Abschnitt
1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1
Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7, einen dort
genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt,
verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder
damit Handel treibt, |
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2. |
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs.
2 in Verbindung mit Anlage
2 Abschnitt
2 Unterabschnitt 1 Satz 1 |
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a) |
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder |
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b) |
Munition erwirbt oder besitzt, |
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wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b
mit Strafe bedroht ist, |
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3. |
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs.
2 in Verbindung mit Anlage
2 Abschnitt
2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs.
1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand
setzt, |
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4. |
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz
2 in Verbindung mit Anlage
2 Abschnitt
2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit |
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a) |
§ 31 Absatz
1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen
Mitgliedstaat verbringt oder |
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b) |
§ 32 Absatz
1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen
anderen Mitgliedstaat mitnimmt, |
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5. |
entgegen § 28 Abs.
2 Satz 1 eine Schusswaffe führt, |
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6. |
entgegen § 28 Abs.
3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt, |
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7. |
entgegen § 34 Abs.
1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder
erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt, |
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7a. |
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 36Absatz
5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch
die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition
abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird, |
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8. |
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs.
1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt, |
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9. |
entgegen § 42 Abs.
1 eine Waffe führt oder |
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10. |
entgegen § 57 Abs.
5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt. |
(4)
Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe
b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder
10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach
Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei
Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe.
(5) In besonders
schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig
oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen
Bandenmitgliedes handelt.
(6)
In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 30.06.2017 (BGBl.
I S. 2133),
in Kraft getreten am 06.07.2017 Gesetzesbegründung
verfügbar
Rechtsprechung zu § 52 WaffG
317
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