WaffG

 

Strafvorschriften


 

WaffG

 

Erläuterung zu den Sanktionen / Strafvorschriften
 


 

§ 52
Strafvorschriften


 

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

 

1.

entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4, eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,

 

2.

ohne Erlaubnis nach

   

a)

§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,

   

b)

§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,

   

c)

§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,

   

d)

§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,

 

3.

entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder

 

4.

entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.


(2) Der Versuch ist strafbar.


(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

 

1.

entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7, einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,

 

2.

ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1

   

a)

eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder

   

b)

Munition erwirbt oder besitzt,

   

wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,

 

3.

ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,

 

4.

ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit

   

a)

§ 31 Absatz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder

   

b)

§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,

 

5.

entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,

 

6.

entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,

 

7.

entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,

 

7a.

entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,

 

8.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,

 

9.

entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder

 

10.

entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.


(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
 

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2133), in Kraft getreten am 06.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar




Rechtsprechung zu § 52 WaffG

 

317 Entscheidungen zu § 52 WaffG 

 

·         BGH, 30.11.2010 - 1 StR 574/10

Vorsätzliches unerlaubtes Überlassen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe an ...

·         BGH, 04.08.2010 - 2 StR 118/10

Fahrlässige Körperverletzung (Pflichtwidrigkeit; eigenverantwortliche ...

·         BGH, 05.05.2009 - 1 StR 737/08

Steuerhehlerei (Absetzen; Absatzhilfe; kein Absatzerfolg; Beendigung); ...
 

·         BGH, 22.11.2012 - 4 StR 302/12

Unerlaubter Besitz von Schusswaffen; unerlaubtes Handeltreiben mit ...

Zum selben Verfahren:

o    LG Bochum, 27.04.2012 - 1 KLs 46 Js 102/11

·         BGH, 14.11.2007 - 2 StR 361/07

Waffengesetz; Kriegswaffenkontrollgesetz; Maschinenpistole; Munition; Einziehung ...

·         BGH, 14.07.2009 - 3 StR 133/09

Unerlaubter Besitz von Munition; unerlaubtes Führen einer Schusswaffe ...

·         BGH, 06.08.2007 - 4 StR 431/06

Mittäterschaft beim unerlaubten Erwerb von Schusswaffen, um sie einem ...

·         BGH, 13.08.2009 - 3 StR 226/09

Unerlaubter Besitz einer Schusswaffe; unerlaubtes Führen einer Schusswaffe; ...

·         BGH, 24.07.2014 - 3 StR 314/13

Verhältnis von Verkaufs- und Ausfuhrdelikten im neuen Außenwirtschaftsstrafrecht ...


 


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