Urteile

 

 

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Nach einem Treffen mit einem Jagdfreund fuhr ein Jäger zum Nachtansitz auf Sauen. Er war bereits auf einer Straße, die zum Jagdbezirk gehörte, als er in eine Polizeikontrolle geriet. Die Beamten entdeckten auf dem Rücksitz seine    u n t e r l a d e n e    Büchse und zeigten ihn an. Auch er wurde wegen illegalen Führens einer Schusswaffe verurteilt und verlor seinen Jagdschein, seine Waffenbesitzkarte und seine Waffen, obwohl er nur zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt wurde.

Unerheblich war, dass die Straße im Jagdbezirk lag, er also schon in seiner Jagd war. Denn geladen werden darf eine Schusswaffe erst unmittelbar vor Beginn der Jagdausübung, also nach dem Verlassen des Autos und vor dem tatsächlichen Beginn des Pirschens oder Erlegens. Wer fährt, jagt (noch) nicht.
(Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 24.07.2007 - 4 Ss 185/07-)

Wichtig:

Auch bei der Fahrt auf Wald- und Feldwegen muss die Waffe vollständig entladen sein. Das ergibt sich bereits aus den Unfallverhütungsvorschriften (UVV), nach denen Waffen vor dem Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt vollständig zu entladen sind. Ein Verstoß gegen die UVV stellt zumeist auch einen schweren Verstoß gegen die allgemeinen Sicherheitsregeln dar, der für sich allein schon zur Unzuverlässigkeit führt mit den bereits genannten Folgen (Entzug Jagdschein, WBK usw.) .

Das gilt unabhängig davon, ob außerdem auch auf Wald- und Feldwegen ein illegales Führen vorliegt. Selbst wenn solche Fahrten als Pirschfahrten und dem Jagdschutz dienend anzusehen sind - ähnlich wie früher mit der Pferdekutsche -, die Verletzung der UVV bleibt bestehen. Denn beim Aufsuchen von Wild und der Ausübung des Jagdschutzes sind die UVV strikt einzuhalten (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14.07.1993 - 19 Ce 93.1848). Auch auf Drückjagden muss daher die Waffe auf Fahrten von einem Trieb zum anderen vollständig entladen werden.

Nach obigem Urteil ist ferner davon auszugehen, dass die Waffe auch beim Hochsitzbau, Grillen oder Anlegen eines Wildackers nur nicht schussbereit, also ungeladen dabei sein darf. Denn nur ab Beginn der tatsächlichen Jagdausübung, das heißt ab dem Aufsuchen, Nachstellen und Erlegen des Wildes, darf die Waffe schussbereit sein. Wer am Hochsitz arbeitet oder am Grill brät, jagt nicht.


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