Urteile

 


 

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Ein Jäger wollte früh zur Jagd fahren. Es herrschte noch Dunkelheit. Sein Fahrzeug hatte er im Innenhof einer Wohnanlage geparkt. Er legte seine Waffe ins Auto und ging noch einmal zurück in seine Wohnung. Dort verzögerte sich sein Start.  Als er nach eineinhalb Stunden zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, war seine Waffe gestohlen. Hier lag nach Ansicht des Gerichts ein schwerer Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht vor, weil Waffen und Munition nicht längere Zeit unbeaufsichtigt im Auto aufbewahrt werden dürfen. Der Jäger hätte sie wieder in seine Wohnung mitnehmen und sie entweder selbst bewachen oder im Tresor einschließen müssen.

Die wichtige Ausnahme für unterwegs auf der Fahrt - kurzfristiges verdecktes Zurücklassen der Waffe und Munition im verschlossenen Fahrzeug während des Tankens oder Einkaufs ist erlaubt - findet hier jedoch keine Anwendung, weil die Fahrt noch gar nicht begonnen hatte und daher eine Aufbewahrung im Tresor noch möglich war.
(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15.05.2014 - 4 A 133/13.Z-)

Für die Praxis bedeutet das,  dass die Flinte nicht im Fahrzeug bleiben darf, wenn man zum Beispiel nach der Jagd auf Enten an einem anderen Ort noch auf Schwarzwild ansitzen will. Die Waffe (Flinte)  muss mitgenommen oder das Auto in unmittelbarer Nähe, verschlossen und gut sichtbar so abgestellt werden, dass ein Abhandenkommen jederzeit verhindert werden kann. Ebenso ist es nicht erlaubt, die Waffe im vor dem Haus geparkten Fahrzeug zu lassen, wenn man bis Mitternacht ansaß und früh um 4 Uhr wieder raus will. Die Waffe muss entladen in den Tresor.

 



 


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