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Anlässlich einer Durchsuchung der Wohnung durch die Steuerfahndung - also keine Aufbewahrungskontrolle! - öffnete die Ehefrau in Abwesenheit des Ehemannes den Tresor. Das führte - neben der Aufbewahrung im Kleiderschrank - zur Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers mit den schon mehrfach genannten Folgen, weil die Ehefrau als waffenrechtlich Nichtberechtigte infolge der Kenntnis der Zahlenkombination selbständigen Zugriff auf die Waffe hatte. Deshalb liegt hier auf Seiten des Jägers ein illegales Überlassen, auf Seiten der Ehefrau ein illegales Erwerben der Waffe vor. Beides sind Straftaten. Das gilt selbst dann, wenn die Ehefrau gar nicht die Absicht hatte, die Waffen anzurühren, allein schon die Möglichkeit dazu reicht aus. (Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 11.07.2011 - AN 15 S 11.01195 -; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.12.1978 - 1 C 7.77 -)
Auch bei einer Aufbewahrung im
Tresor müssen alle Waffen vollständig entladen sein. Das gilt auch
für solche Tresore, in denen Waffen und Munition nicht getrennt
werden müssen. (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3.3.2014 - 6
B 36.13-)
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