Übersicht


 

zusammengestellt von Helmut Reil
 


Grundeigentum


Eigenjagdrevier
§ 3 I, III BJagdG,  Art. 8 BayJG

Bestätigter Jagdaufseher

§ 25 BJagdG,  Art. 17 VBayJG,
Art. 41 BayJG
Jagdgenossenschaft

bildet sich aus den Eigentümern, deren Grundflächen zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk (Jagdrevier) gehören
§ 9 BJagdG,  Art. 11 BayJG

Jagdgast

Schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten (Jagdpächter)

 
Angestellter Jäger

§ 10 II BJagdG,  Art. 12 BayJG
Art. 17 VBayJG
 
Jagdpacht

§§ 10, 11  BJagdG,  Art. 12 BayJG
Sanktionen

Zu prüfen sind:
Inhaber eines entgeltlichen Jagderlaubnisscheines

Art. 17 II BayJG
 
 
Jagdwilderei
(
Verg.  gem. § 292 StGB)

Ruhen der Jagd
(Ordnungswidrigkeit
gem. §6, 39 I Nr. 1 BJagdG)




Jagdrevier

In einem Eigenjagdbezirk ist der Eigentümer Jagdausübungsberechtigter, wenn er einen gültigen Jagdschein besitzt und die ihm gehörende zusammenhängende land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Fläche mindestens 75 ha (in Bayern = 81,755 ha) groß ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken, das sind alle Jagdflächen, die nicht die Größe einer Eigenjagd haben und die innerhalb der Grenzen einer politischen Gemeinde liegen, steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft, also dem Zusammenschluss der Eigentümer der Grundflächen zu. In der Regel wird das Jagdausübungsrecht von der Jagdgenossenschaft verpachtet.

Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1000 ha, 2000 ha im Gebirge, umfassen. Wer ein Jagdrevier pachten will, muss im Besitze eines gültigen Jahresjagdscheines sein und einen solchen schon während dreier Jahre in Deutschland besessen haben.

Jagdgenossenschaft Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der staatlichen Aufsicht der  Jagdbehörden.
Jagdpacht Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung. Sie kann die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken.
Angestellter Jäger Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen. Mit Zustimmung der zuständigen Jagdbehörde kann sie die Jagd auch ruhen lassen.
Bestätigter Jagdaufseher Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk obliegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist  und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern. Hauptberuflich angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.

Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Länderrecht eingeräumten Befugnisse.



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