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Grundeigentum Eigenjagdrevier § 3 I, III BJagdG, Art. 8 BayJG |
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Bestätigter Jagdaufseher § 25 BJagdG, Art. 17 VBayJG, Art. 41 BayJG |
Jagdgenossenschaft bildet sich aus den Eigentümern, deren Grundflächen zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk (Jagdrevier) gehören § 9 BJagdG, Art. 11 BayJG |
Jagdgast Schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten (Jagdpächter) |
Angestellter Jäger § 10 II BJagdG, Art. 12 BayJG Art. 17 VBayJG |
Jagdpacht §§ 10, 11 BJagdG, Art. 12 BayJG |
Sanktionen Zu prüfen sind: |
Inhaber eines entgeltlichen
Jagderlaubnisscheines Art. 17 II BayJG |
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Jagdwilderei (Verg. gem. § 292 StGB) Ruhen der Jagd (Ordnungswidrigkeit gem. §6, 39 I Nr. 1 BJagdG) |
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Jagdrevier |
In einem Eigenjagdbezirk ist der Eigentümer
Jagdausübungsberechtigter, wenn er einen gültigen Jagdschein besitzt und die
ihm gehörende zusammenhängende land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich
nutzbare Fläche mindestens 75 ha (in Bayern = 81,755 ha) groß ist. In
gemeinschaftlichen Jagdbezirken, das sind alle Jagdflächen, die nicht die
Größe einer Eigenjagd haben und die innerhalb der Grenzen einer politischen
Gemeinde liegen, steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft,
also dem Zusammenschluss der Eigentümer der Grundflächen zu. In der Regel
wird das Jagdausübungsrecht von der Jagdgenossenschaft verpachtet. |
Jagdgenossenschaft | Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der staatlichen Aufsicht der Jagdbehörden. |
Jagdpacht | Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung. Sie kann die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken. |
Angestellter Jäger | Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen. Mit Zustimmung der zuständigen Jagdbehörde kann sie die Jagd auch ruhen lassen. |
Bestätigter Jagdaufseher |
Der Jagdschutz in einem
Jagdbezirk obliegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem
Jagdausübungsberechtigten, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist
und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern.
Hauptberuflich angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder forstlich
ausgebildet sein. Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Länderrecht eingeräumten Befugnisse. |