D
as Jagdausübungsrecht kann nur in seiner Gesamtheit verpachtet werden. Ein Teil eines Jagdbezirkes darf nur verpachtet werden, wenn sowohl die verpachtete als auch der verpachtete Teil bei Eigenjagdbezirken die gesetzliche Mindestgröße (in Bayern 81,755 ha.), bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken wenigstens 250 ha. erreichen.  Um der Hegepflicht besser nachzukommen, darf grundsätzlich die einem Jäger zur Ausübung des Jagdrechts  zustehende Gesamtfläche nicht mehr als 1000 ha. betragen.  Dadurch wird erreicht, dass eine größere Anzahl von Jägern die Jagdausübung ermöglicht und eventuell entstehende Wildschäden wesentlich herabgemindert werden.

Ein
Jagdpachtvertrag
muss grundsätzlich schriftlich abgeschlossen werden. Der Abschluss eines Pachtvertrages ist der zuständigen Behörde zur Genehmigung anzuzeigen.

Die Mindestpachtzeit für Niederwildreviere beträgt 9, für Hochwildreviere 12 Jahre.

Übersicht
     (Grundeigentum, Jagdpacht, Jagdgenossenschaft  usw.)
 

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Inhalt des Jagdrechts
     (Reviersystem, Hege, Aneignungsrecht usw.)
 

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