
Das
Jagdausübungsrecht kann
nur in seiner Gesamtheit verpachtet werden. Ein Teil eines Jagdbezirkes
darf nur verpachtet werden, wenn sowohl die verpachtete als auch der
verpachtete Teil bei Eigenjagdbezirken die gesetzliche Mindestgröße (in
Bayern 81,755 ha.), bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken wenigstens 250 ha.
erreichen. Um der Hegepflicht besser nachzukommen, darf
grundsätzlich die einem Jäger zur Ausübung des Jagdrechts zustehende
Gesamtfläche nicht mehr als 1000 ha. betragen. Dadurch wird
erreicht, dass eine größere Anzahl von Jägern die Jagdausübung ermöglicht
und eventuell entstehende Wildschäden wesentlich herabgemindert werden.
Ein Jagdpachtvertrag muss grundsätzlich schriftlich abgeschlossen werden.
Der Abschluss eines Pachtvertrages ist der zuständigen Behörde zur
Genehmigung anzuzeigen. Die Mindestpachtzeit für Niederwildreviere beträgt
9, für Hochwildreviere 12 Jahre. |