Inhalt des Jagdrechts

 

 

 

Definition: Im Bundesjagdgesetz (Abs. 1) wird erläutert, was das Jagdrecht eigentlich ist. Nämlich das  alleinige Recht, auf einem bestimmten Gebiet Wild zu hegen, es zu bejagen und es sich anzueignen. Hier stellt sich die Frage, wem das Wild gehört.  Wild ist gemäß § 960 BGB herrenlos; das heißt, es steht in keinem Eigentum. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es sich jedermann aneignen kann.
Aneignungsrecht: Das Aneignungsrecht steht nur dem Inhaber des Jagdrechts (=ausschließliche Befugnis) oder dem Inhaber des Jagdausübungsrecht zu. Welche Tierarten in Bayern zum Wild zählen, ist im § 2/I BJG und im § 18 AVBAYJG aufgeführt.
 
Reviersystem: In Deutschland besteht das Reviersystem, im Gegensatz zum Lizenzsystem, welches z.B. in den USA oder in Kanada zu finden ist.  Die Jagd darf deshalb bei uns nur auf bestimmten Gebieten ausgeübt werden, also in Jagdrevieren, welche sich in Eigenjagdrevieren und gemeinschaftlichen Jagdreviere gliedern.
Hege: Mit dem Jagdrecht ist auch die Pflicht zur Hege verbunden. Der Inhaber des Jagdausübungsrechtes ist dafür verantwortlich, dass alle Maßnahmen, die zur Erhaltung eines ausgewogenen und gesunden sowie artenreichen Wildbestandes erforderlich sind, getroffen werden. Hierbei dürfen jedoch keine Nachteile, Beeinträchtigungen  oder Schäden für Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft entstehen. Aus diesem Grunde wurde auch  die Vermeidung von Wildschäden besonders hervorgehoben. Um dies zu erreichen, kommt die Aussage, dass die Sicherung der Lebensgrundlage des Wildes zu gewährleisten ist, offensichtlich die größte Bedeutung zu.  Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass der Wildbestand den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepasst sein muss. Dies sagt aus, dass eine Überhege bestimmter Tierarten nicht erlaubt ist.
Waidgerechtigkeit: Zur Waidgerechtigkeit gehört insbesondere die Art und Weise der (fairen) Bejagung sowie das Verhalten des Jägers gegenüber dem Tier als ein Geschöpf Gottes.  So ist es z.B. unwaidmännisch, einen Hasen in der Sasse zu beschießen oder gar einem Kitz die Mutter wegzuschießen. Oberstes Gebot des waidgerechten Jagens (nicht nur unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes) ist ein rasches und möglichst schmerzloses Töten von Wild, das im Rahmen und aufgrund von Notwendigkeiten für die Bestandsregulierung erforderlich ist.
Jagdausübung: Der Begriff "Jagdausübung" umfasst das aufsuchen, nachstellen, erlegen und fangen von Wild. Unter das Aneignungsrecht von Wild fällt nicht nur lebendes Wild, sondern auch verendetes Wild
(z.B. Erlegen, Fang, Autounfall, Reißen durch Hund und andere Einwirkungen von außen), Fallwild (aufgrund von Alter, Winternot, Krankheit) und die Eier von Federwild sowie Abwurfstangen.

Rahmengesetz:

Unter einem Rahmengesetz ist zu verstehen, dass Bund und Länder bei der Gesetzgebung zusammenwirken, indem der Bund den rechtlichen Rahmen (BJG) aufstellt, der eine weitere Ausformung durch Landesgesetz (BayJG, AVBayJG, Verordnung über Jagdzeiten) bedarf. Es ist deshalb darauf zu achten, ob in den geltenden Landesgesetzen (hier: BayJG) eine weitere Bestimmung zu finden ist.

 

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