Achtung

 


Versagung des Jagdscheines
(§ 17 BJG)

 

Achtung



Der Jagdschein    kann   versagt werden 

("Kannvorschrift")

 

Der Jagdschein     ist    zu versagen

("Mussvorschrift")

 


Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind.

Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz sind.

Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.

Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 (Waidgerechtigkeit) schwer oder wiederholt verstoßen haben.


Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind.

Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen.

Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre.

Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden nachweisen.

 


 

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