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Wilderei |
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Wilderei |
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Jagdwilderei ist leider auch in der heutigen Zeit noch ein Thema, welches uns Jäger beschäftigt! |
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1. | dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder | |
2. | eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In
besonders schweren Fällen
ist die
Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren.
Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn die Tat
1. | gewerbs- oder gewohnheitsmäßig, | |
2. | zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder | |
3. | von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird. |
"Einfache" Jagdwilderei (§292 Abs. 1 StGB):
Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrecht
dem Wilde
(Haar- und Federwild gem. § 2/I BJagdG, in Bayern zusätzlich Tiere
gem. § 2/II BJagdG, Art. 33/I/1 BayJG, § 18 AVBayJG)
-beachte: Tiere müssen gem. § 960 BGB herrenlos sein .
nachstellt,
(z.B. Heranpirschen, Ansitzen)
es fängt,
(erlangen der tatsächlichen Herrschaft über ein lebendes Tier;
insbes. durch Fallen)
es erlegt,
(töten des Wildes, gleichgültig mit welchen Mitteln)
sich oder einem
Dritten zueignet,
(gilt nur für lebendes Wild; z.B. entkräftetes Wild wird mit nach
Hause genommen)
eine Sache, die dem
Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt
oder zerstört.
(z.B. Eier von Federwild, Abwurfstangen, verendetes Wild, Fallwild)
Darunter fallen jedoch nicht
Hochsitze, Wildfütterungen, aufgestellte Fallen (hier
= Diebstahl, Sachbeschädigung)
.
"Besonders schwerer Fall" der
Jagdwilderei (§ 292 Abs. 2 StGB)
gewerbsmäßig
(sich durch wiederholte
Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von
einigem Umfang verschaffen)
gewohnheitsmäßig
(wer einen durch
Übung erworbenen Hang zu wiederholter Tatbegehung besitzt)
zur Nachtzeit
(vom Ende der Abend- bis zum Beginn der Morgendämmerung)
in der Schonzeit
(beachte § 22BJagdG i.V.m. VO über die Jagdzeiten)
unter Anwendung von
Schlingen
(Drähte, Seile, Schnüre, Folge ist ein qualvolles verenden des
Wildes)
in anderer nicht
weidmännischer Weise
(Jagdausübung, welche eine empfindliche Schädigung des
Wildbestandes bedeutet oder dem Wild besondere Qualen
verursacht)
von mehreren mit
Schusswaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich
(mindestens zwei aktiv
zusammenwirkende und bewaffnete Wilderer) .