Wilderei


§ 292 StGB

Wilderei

 



Jagdwilderei ist leider auch in der heutigen Zeit noch ein Thema, welches uns Jäger beschäftigt!

 

 

 


Gesetzestext

§ 292
Jagdwilderei

 

(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts

  1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
  2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
     Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat

  1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
  2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
  3. von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

 


"Einfache" Jagdwilderei (§292 Abs. 1 StGB):
   
 

Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrecht

dem Wilde
 
 
(Haar- und Federwild gem. § 2/I BJagdG, in Bayern zusätzlich Tiere gem. § 2/II BJagdG, Art. 33/I/1 BayJG, § 18 AVBayJG)
 -beachte: Tiere müssen gem. § 960 BGB herrenlos sein .


nachstellt,

(z.B. Heranpirschen, Ansitzen)

es fängt,

(erlangen der tatsächlichen Herrschaft über ein lebendes Tier; insbes. durch Fallen)

es erlegt,

(töten des Wildes, gleichgültig mit welchen Mitteln)

sich oder einem Dritten zueignet,

(gilt nur für lebendes Wild; z.B. entkräftetes Wild wird mit nach Hause genommen)

eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört.

(z.B. Eier von Federwild, Abwurfstangen, verendetes Wild, Fallwild)

Darunter fallen jedoch nicht Hochsitze, Wildfütterungen,  aufgestellte Fallen (hier = Diebstahl, Sachbeschädigung) .



"Besonders schwerer Fall"  der Jagdwilderei (§ 292 Abs. 2 StGB)

  • gewerbsmäßig
    (sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen)
     

  • gewohnheitsmäßig
    (wer einen durch Übung erworbenen Hang zu wiederholter Tatbegehung besitzt)
     

  • zur Nachtzeit
    (vom Ende der Abend- bis zum Beginn der Morgendämmerung)
     

  • in der Schonzeit
    (beachte § 22BJagdG i.V.m.  VO über die Jagdzeiten)
     

  • unter Anwendung von Schlingen
    (Drähte, Seile, Schnüre, Folge ist ein qualvolles verenden des Wildes)
     

  • in anderer nicht weidmännischer Weise
    (Jagdausübung, welche eine empfindliche Schädigung des Wildbestandes bedeutet oder dem Wild besondere Qualen verursacht)
     

  • von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich
    (
    mindestens zwei aktiv zusammenwirkende und bewaffnete Wilderer) .


zurück