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ie Strafbestimmungen für die Jagdwilderei findet man im Strafgesetzbuch (§292 StGB). Wilderei ist eine Straftat. In einfachen Fällen ist sie mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedroht. In besonders schweren Fällen beträgt die Strafandrohung mindestens 3 Monate bis zu 5 Jahren.

Eine besonders heimtückische Art der Wilderei ist das Schlingenlegen.  Die heute häufigste Art der Wilderei ist das Wildern vom Kraftfahrzeug aus ("Autowilderei"). Dabei wird das Wild meist bei Nacht im Scheinwerferlicht (auch mittels besonders starker Suchscheinwerfer) mit meist kleinkalibrigen Waffen (mit oder ohne Schalldämpfer) geschossen.


Den Jagdberechtigten in Bayern entstehen durch Wilderei jedes Jahr beträchtliche Schäden. Nicht selten gefährden unsachgemäße und rücksichtslose Jagdmethoden der Wilderer auch Belange des Natur- und Artenschutzes und fügen dem Wild erhebliche Leiden zu. Jagdwilderei ist daher keineswegs ein Kavaliersdelikt.
 
Die gesetzgebende Gewalt hat die Jagdwilderei in § 292 Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt. Das Gesetz schützt in erster Linie das Aneignungsrecht der Jagdberechtigten an den wildlebenden Tieren ihres Jagdbezirks. Mittelbar dient sie aber auch dem Schutz wichtiger Rechtsgüter der Gesellschaft, insbesondere dem Natur- und Tierschutz. Wegen Jagdwilderei macht sich strafbar, wer unter Verletzung fremden Jagdrechts dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet. Ebenso macht sich strafbar, wer eine Sache, welche dem Jagdrecht unterliegt,  – hierzu gehört auch totes Wild und Abwurfstangen –  sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört.

Der Tatbestand der Jagdwilderei kann auf verschiedene Weise erfüllt werden. Fangen oder Erlegen von Wild in einem fremden Jagdbezirk sind ebenso strafbar wie das Wegjagen von Tieren aus dem fremden Bezirk, um es im eigenen Revier zu erlegen. Durch die Tatbestandsalternative des Nachstellens werden auch zahlreiche Handlungen, die dem Fangen und Erlegen vorgelagert sind, als Wilderei erfasst, etwa das Durchstreifen des Forstes mit schussbereitem Gewehr, das Aufstellen von Fallen oder das Auslegen vergifteter Köder.

Das Gesetz sieht für Jagdwilderei empfindliche Strafen vor. Wer fremdes Jagdrecht durch eine der in der Strafvorschrift genannten Tathandlungen verletzt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Jagdgeräte, die der Wilderer bei der Tat mitgeführt oder verwendet hat, kann das Gericht einziehen. Liegt ein besonders schwerer Fall vor, droht dem Täter eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein solcher Fall ist in der Regel anzunehmen, wenn die Wilderei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig, zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht waidmännischer Weise oder von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird. Durch Wilderei können zugleich auch andere Straftatbestände verwirklicht werden, etwa nach dem Tierschutzgesetz, wenn einem Tier durch unsachgemäße Jagdmethoden erhebliche Schmerzen zugefügt werden.

Zur Ermittlung und Überführung der Täter steht den Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei) das Instrumentarium der Strafprozessordnung zur Verfügung. Für die erfolgreiche Ermittlung und Aufklärung von Wildereifällen ist es wichtig, dass sie zeitnah angezeigt werden.


§ 292 StGB
Jagdwilderei

Auszug aus einem Jagdlehrbuch
zum Thema "Jagdwilderei"

 

Spielt Jagdwilderei bei uns
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