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Eine besonders heimtückische Art der Wilderei ist das Schlingenlegen. Die heute häufigste Art der Wilderei ist das Wildern vom Kraftfahrzeug aus ("Autowilderei"). Dabei wird das Wild meist bei Nacht im Scheinwerferlicht (auch mittels besonders starker Suchscheinwerfer) mit meist kleinkalibrigen Waffen (mit oder ohne Schalldämpfer) geschossen. |
Den
Jagdberechtigten in Bayern entstehen durch Wilderei jedes Jahr beträchtliche
Schäden. Nicht selten gefährden unsachgemäße und rücksichtslose Jagdmethoden der
Wilderer auch Belange des Natur- und Artenschutzes und fügen dem Wild erhebliche
Leiden zu. Jagdwilderei ist daher keineswegs ein Kavaliersdelikt.
Die gesetzgebende Gewalt hat die Jagdwilderei in § 292
Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt. Das Gesetz schützt in erster Linie das
Aneignungsrecht der Jagdberechtigten an den wildlebenden Tieren ihres
Jagdbezirks. Mittelbar dient sie aber auch dem Schutz wichtiger Rechtsgüter der
Gesellschaft, insbesondere dem Natur- und Tierschutz. Wegen Jagdwilderei macht
sich strafbar, wer unter Verletzung fremden Jagdrechts dem Wild nachstellt, es
fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet. Ebenso macht sich strafbar,
wer eine Sache, welche dem Jagdrecht unterliegt, – hierzu gehört auch totes Wild
und Abwurfstangen – sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört.
Der Tatbestand der
Jagdwilderei kann auf verschiedene Weise erfüllt werden. Fangen oder Erlegen von
Wild in einem fremden Jagdbezirk sind ebenso strafbar wie das Wegjagen von
Tieren aus dem fremden Bezirk, um es im eigenen Revier zu erlegen. Durch die
Tatbestandsalternative des Nachstellens werden auch zahlreiche Handlungen, die
dem Fangen und Erlegen vorgelagert sind, als Wilderei erfasst, etwa das
Durchstreifen des Forstes mit schussbereitem Gewehr, das Aufstellen von Fallen
oder das Auslegen vergifteter Köder.
Das Gesetz sieht für
Jagdwilderei empfindliche Strafen vor. Wer fremdes Jagdrecht durch eine der in
der Strafvorschrift genannten Tathandlungen verletzt, kann mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Jagdgeräte, die der
Wilderer bei der Tat mitgeführt oder verwendet hat, kann das Gericht einziehen.
Liegt ein besonders schwerer Fall vor, droht dem Täter eine Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein solcher Fall ist in der Regel anzunehmen,
wenn die Wilderei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig, zur Nachtzeit, in der
Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht waidmännischer
Weise oder von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Beteiligten
gemeinschaftlich begangen wird. Durch Wilderei können zugleich auch andere
Straftatbestände verwirklicht werden, etwa nach dem Tierschutzgesetz, wenn einem
Tier durch unsachgemäße Jagdmethoden erhebliche Schmerzen zugefügt werden.
Zur Ermittlung und Überführung
der Täter steht den Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei) das Instrumentarium der
Strafprozessordnung zur Verfügung. Für die erfolgreiche Ermittlung und Aufklärung von
Wildereifällen ist es wichtig, dass sie zeitnah angezeigt werden.
§ 292
StGB |
Auszug
aus einem Jagdlehrbuch |
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