Jagdschutz

 

 

 



Jagdschutz

Gegenstand des Jagdschutzes ist    (§ 23 BJG):

  1. Schutz des Wildes, und zwar insbesondere vor Wilderern + wildernden Hunden und Katzen + Futternot und Wildseuchen;
  2. die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.

Bei der Verletzung anderer als jagdrechtlicher Vorschriften, stehen den Jagdschutzberechtigten keine besonderen Befugnisse zu, auch nicht, wenn sich die Zuwiderhandlungen im eigenen Revier ereignen.



Befugnisse

1. Jagdgäste

Jagdgäste, angestellte Jäger und nicht bestätigte Jagdaufseher haben im wesentlichen nur die Befugnisse, die auch jedem anderen zustehen (sog. Jedermannsrechte), nämlich:

  • Notwehr (§ 32 StGB),
  • Notstandsmaßnahmen (§ 34 StGB),
  • vorläufige Festnahme (§ 127 Abs. 1 StPO),
  • Anzeigeerstattung.

Zur Durchsetzung dieser Rechte ist der Einsatz von körperlicher Gewalt zulässig, nicht aber der Gebrauch der Schusswaffe. Geht der Täter aber zum Angriff über, kann eine Situation entstehen, die je nach Intensität des Angriffs jetzt den Einsatz der Waffe erlaubt.

Der Revierinhaber kann auch einem Jagdgast die Ausübung des Jagdschutzes erlauben, soweit er den Schutz des Wildes vor Tieren vor Futternot und Wildseuchen umfasst (Art. 41 Abs. 4 BayJG).

2. Revierinhaber

Der Revierinhaber hat zusätzlich zu den Jedermannsrechten die Befugnis (Art. 42 Abs. 1 BayJG), Personen

  • die in seinem Revier unberechtigt jagen, oder die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen, oder die außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden,  
    anzuhalten, ihnen Wild, Waffen und sonstige Jagdgeräte sowie Hunde und Frettchen abzunehmen und ihre Person festzustellen.

3. Bestätigte Jagdaufseher

Ein bestätigter Jagdaufseher, der nicht Berufsjäger oder forstlich ausgebildet ist, hat im Jagdschutz grundsätzlich dieselben Rechte wie der Revierinhaber (??), (??).

3. Berufsjäger

Bestätigte Jagdaufseher, die Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind, haben die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten und sind außerdem Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 25 BJG). In Bayern haben sie die Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzwacht (Art. 42 Abs. 3 BayJG).

Art. 40
Inhalt des Jagdschutzes; Pflicht zur Ausübung des Jagdschutzes
(1) Der Jagdschutz umfasst auch den Schutz des Wildes vor Beeinträchtigungen durch dem Jagdrecht nicht unterliegende Tierarten, soweit diese keinem besonderen Schutz nach Naturschutzrecht unterstellt sind, sowie vor aufsichtslosen Hunden und Katzen.
(2) Der Revierinhaber (Art. 7 Abs. 1 Satz 2) ist verpflichtet, den Jagdschutz (§ 23 des Bundesjagdgesetzes1) und Absatz 1) in seinem Jagdrevier auszuüben



Art. 41

Jagdschutzberechtigte

(1) Der Revierinhaber kann zum Schutz der Jagd volljährige, zuverlässige Personen als Jagdaufseher anstellen.

(2) 1 Für die Bestätigung von Jagdaufsehern (§ 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes1)) ist die Jagdbehörde zuständig. 2 Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn der Jagdaufseher nicht Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins ist oder Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit oder fachliche Eignung bestehen. 3 (aufgehoben).

(3) Neben dem Revierinhaber und dem bestätigten Jagdaufseher übt den Jagdschutz auch die Bayerische Staatliche Polizei aus, soweit er die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes erlassenen Vorschriften und den Schutz vor Wilderern umfasst.

(4) 1 Der Revierinhaber kann auch einem Jagdgast die Ausübung des Jagdschutzes erlauben, soweit er den Schutz des Wildes vor Tieren im Sinn des Art. 40 Abs. 1, vor Futternot und Wildseuchen umfasst. 2 Art. 17 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) 1 Die Jagdbehörde kann die Anstellung eines oder mehrerer bestätigter Jagdaufseher verlangen, wenn es zumutbar und zum Jagdschutz notwendig ist oder der Revierinhaber seinen Verpflichtungen zur Hege oder Regulierung des Wildbestands trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt. 2 Soweit es Reviergröße, Revierbeschaffenheit oder Wildbestand erfordern, kann die Jagdbehörde auch die Anstellung eines oder mehrerer hauptberuflich angestellter bestätigter Jagdaufseher verlangen. 3 Bei Hochwildrevieren über 1000 ha soll der bestätigte Jagdaufseher Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein. 4 Wer Berufsjäger oder forstlich ausgebildet im Sinn von § 25 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes ist, wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestimmt.

(6) 1 Der Revierinhaber und der bestätigte Jagdaufseher sind verpflichtet, bei Ausübung des Jagdschutzes auf Verlangen des Betroffenen sich auszuweisen, und zwar der Revierinhaber durch Vorzeigen seines Jagdscheins, der Jagdaufseher durch Vorzeigen des Ausweises über seine Bestätigung; dies gilt nicht, wenn die Ausweisung aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. 2 Die bestätigten Jagdaufseher müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit außerdem ein Dienstabzeichen tragen. 3 Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Dienstabzeichen.
Fußnoten



Art. 42

Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten

(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,

1.Personen, die in einem Jagdrevier unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen
jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege ohne Berechtigung hierzu zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen sowie Beizvögel abzunehmen,

2.wildernde Hunde und Katzen zu töten. Hunde gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können. Katzen gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf solche Katzen, die sich in Fallen gefangen haben, die in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude aufgestellt worden sind. Sie gilt nicht gegenüber Jagd-, Dienst-, Blinden- und Hirtenhunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von der führenden Person zu ihrem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlass des Dienstes ihrer Einwirkung entzogen
haben sowie gegenüber in Fallen gefangenen Katzen, deren Besitzer eindeutig und für den
Jagdschutzberechtigten in zumutbarer Weise festgestellt werden können.

(2) Soweit der Revierinhaber einem Jagdgast nach Art. 41 Abs. 4 die Ausübung des Jagdschutzes übertragen hat, stehen diesem die Befugnisse nach Absatz 1 Nr. 2 ebenfalls zu.

(3) Die bestätigten Jagdaufseher, die Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind, haben die Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzwacht.




Art. 43

Natürliche Äsung; Fütterung des Wildes

(1) 1 Der Schutz und die Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes sind Aufgabe des Revierinhabers, der im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen der Reviergestaltung und Äsungsverbesserung die Voraussetzungen dafür schaffen soll, dass das Wild auch in der vegetationsarmen Zeit natürliche Äsung findet.

      2 Auf Grund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen bleiben unberührt.

(2) 1 Durch die Fütterung des Wildes darf die Verwirklichung des Hegeziels (§ 1
Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes 1) ) nicht gefährdet werden.
     2 Das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Vorschriften zur Verhinderung einer missbräuchlichen Wildfütterung zu erlassen.

(3) 1 Der Revierinhaber ist verpflichtet, in der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen und die dazu erforderlichen Fütterungsanlagen zu unterhalten.2 Das gilt nicht für Rotwild, das auf Grund einer Rechtsverordnung nach Art. 32 Abs. 7 Nr. 3 nicht gehegt werden darf.

(4) Kommt der Revierinhaber der Verpflichtung nach Absatz 3 trotz Aufforderung durch die Jagdbehörde nicht nach, so kann die Jagdbehörde auf seine Rechnung die Fütterung vornehmen und ausreichende Fütterungsanlagen aufstellen lassen.

 


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