Gegenstand des Jagdschutzes ist
():
- Schutz des Wildes,
und zwar insbesondere vor Wilderern + wildernden Hunden und Katzen
+ Futternot und Wildseuchen;
- die Sorge für die
Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen
Vorschriften.
Bei der Verletzung anderer als jagdrechtlicher
Vorschriften, stehen den Jagdschutzberechtigten keine besonderen
Befugnisse zu, auch nicht, wenn sich die Zuwiderhandlungen im eigenen
Revier ereignen.
Befugnisse
Jagdgäste, angestellte Jäger und nicht
bestätigte Jagdaufseher haben im wesentlichen nur die Befugnisse, die
auch jedem anderen zustehen (sog. Jedermannsrechte), nämlich:
- Notwehr (),
- Notstandsmaßnahmen (),
- vorläufige Festnahme (),
- Anzeigeerstattung.
Zur Durchsetzung dieser Rechte ist der Einsatz
von körperlicher Gewalt zulässig, nicht aber der Gebrauch der
Schusswaffe. Geht der Täter aber zum Angriff über, kann eine Situation
entstehen, die je nach Intensität des Angriffs jetzt den Einsatz der
Waffe erlaubt.
Der Revierinhaber kann auch einem Jagdgast die
Ausübung des Jagdschutzes erlauben, soweit er den Schutz des Wildes
vor Tieren vor Futternot und Wildseuchen umfasst ().
2.
Revierinhaber
Der Revierinhaber hat zusätzlich zu den
Jedermannsrechten die Befugnis (),
Personen
- die in seinem Revier unberechtigt jagen, oder die eine
sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften
begehen, oder die außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch
bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden,
anzuhalten, ihnen Wild, Waffen und sonstige Jagdgeräte sowie
Hunde und Frettchen abzunehmen und ihre Person festzustellen.
Ein bestätigter Jagdaufseher, der nicht Berufsjäger oder
forstlich ausgebildet ist, hat im Jagdschutz grundsätzlich
dieselben Rechte wie der Revierinhaber (??),
(??).
Bestätigte Jagdaufseher, die Berufsjäger oder forstlich
ausgebildet sind, haben die Rechte und Pflichten von
Polizeibeamten und sind außerdem Ermittlungspersonen der
Staatsanwaltschaft (). In Bayern haben sie die Aufgaben und
Befugnisse der Naturschutzwacht ().
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Art. 40
Inhalt des Jagdschutzes; Pflicht zur Ausübung des
Jagdschutzes
(1) Der Jagdschutz umfasst auch den Schutz des Wildes
vor Beeinträchtigungen durch dem Jagdrecht nicht unterliegende
Tierarten, soweit diese keinem besonderen Schutz nach Naturschutzrecht
unterstellt sind, sowie vor aufsichtslosen Hunden und Katzen.
(2) Der Revierinhaber
(Art. 7 Abs. 1 Satz 2) ist verpflichtet, den Jagdschutz (§ 23 des
Bundesjagdgesetzes1)
und Absatz 1) in seinem Jagdrevier auszuüben
Art. 41
Jagdschutzberechtigte
(1) Der
Revierinhaber kann zum Schutz der Jagd volljährige, zuverlässige
Personen als Jagdaufseher anstellen.
(2) 1
Für die Bestätigung von Jagdaufsehern (§ 25 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesjagdgesetzes1)) ist die Jagdbehörde zuständig. 2 Die
Bestätigung darf nur versagt werden, wenn der Jagdaufseher nicht
Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins ist oder Bedenken gegen seine
persönliche Zuverlässigkeit oder fachliche Eignung bestehen. 3
(aufgehoben).
(3) Neben dem Revierinhaber und
dem bestätigten Jagdaufseher übt den Jagdschutz auch die Bayerische
Staatliche Polizei aus, soweit er die Sorge für die Einhaltung der zum
Schutz des Wildes erlassenen Vorschriften und den Schutz vor Wilderern
umfasst.
(4) 1 Der Revierinhaber kann auch
einem Jagdgast die Ausübung des Jagdschutzes erlauben, soweit er den
Schutz des Wildes vor Tieren im Sinn des Art. 40 Abs. 1, vor Futternot
und Wildseuchen umfasst. 2 Art. 17 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) 1 Die Jagdbehörde kann die Anstellung eines oder
mehrerer bestätigter Jagdaufseher verlangen, wenn es zumutbar und zum
Jagdschutz notwendig ist oder der Revierinhaber seinen Verpflichtungen
zur Hege oder Regulierung des Wildbestands trotz schriftlicher
Aufforderung nicht nachkommt. 2 Soweit es Reviergröße,
Revierbeschaffenheit oder Wildbestand erfordern, kann die Jagdbehörde
auch die Anstellung eines oder mehrerer hauptberuflich angestellter
bestätigter Jagdaufseher verlangen. 3 Bei Hochwildrevieren über 1000
ha soll der bestätigte Jagdaufseher Berufsjäger oder forstlich
ausgebildet sein. 4 Wer Berufsjäger oder forstlich ausgebildet im Sinn
von § 25 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes ist, wird durch
Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten bestimmt.
(6) 1 Der Revierinhaber
und der bestätigte Jagdaufseher sind verpflichtet, bei Ausübung des
Jagdschutzes auf Verlangen des Betroffenen sich auszuweisen, und zwar
der Revierinhaber durch Vorzeigen seines Jagdscheins, der Jagdaufseher
durch Vorzeigen des Ausweises über seine Bestätigung; dies gilt nicht,
wenn die Ausweisung aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden
kann. 2 Die bestätigten Jagdaufseher müssen bei der Ausübung ihrer
Tätigkeit außerdem ein Dienstabzeichen tragen. 3 Das Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlässt im Einvernehmen mit
dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr durch
Rechtsverordnung Vorschriften über die Dienstabzeichen. Fußnoten
Art. 42
Aufgaben
und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten
(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes
berechtigten Personen sind befugt,
1.Personen, die in einem
Jagdrevier unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen
jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen
Gebrauch bestimmten Wege ohne Berechtigung hierzu zur Jagd ausgerüstet
angetroffen werden, zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten und
ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Waffen, Jagd- und Fanggeräte,
Hunde und Frettchen sowie Beizvögel abzunehmen,
2.wildernde
Hunde und Katzen zu töten. Hunde gelten als wildernd, wenn sie im
Jagdrevier erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können.
Katzen gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier in einer Entfernung
von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen
werden. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf solche Katzen, die sich
in Fallen gefangen haben, die in einer Entfernung von mehr als 300
Meter vom nächsten bewohnten Gebäude aufgestellt worden sind. Sie gilt
nicht gegenüber Jagd-, Dienst-, Blinden- und Hirtenhunden, soweit sie
als solche kenntlich sind und solange sie von der führenden Person zu
ihrem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlass des Dienstes ihrer
Einwirkung entzogen haben sowie gegenüber in Fallen gefangenen
Katzen, deren Besitzer eindeutig und für den Jagdschutzberechtigten
in zumutbarer Weise festgestellt werden können.
(2)
Soweit der Revierinhaber einem Jagdgast nach Art. 41 Abs. 4 die
Ausübung des Jagdschutzes übertragen hat, stehen diesem die Befugnisse
nach Absatz 1 Nr. 2 ebenfalls zu.
(3) Die
bestätigten Jagdaufseher, die Berufsjäger oder forstlich ausgebildet
sind, haben die Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzwacht.
Art. 43
Natürliche Äsung; Fütterung des
Wildes
(1) 1 Der Schutz und
die Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes sind Aufgabe
des Revierinhabers, der im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern
oder Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen der Reviergestaltung und
Äsungsverbesserung die Voraussetzungen dafür schaffen soll, dass das
Wild auch in der vegetationsarmen Zeit natürliche Äsung findet.
2 Auf Grund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen
bleiben unberührt.
(2) 1 Durch die Fütterung
des Wildes darf die Verwirklichung des Hegeziels (§ 1 Abs. 2 des
Bundesjagdgesetzes 1) ) nicht gefährdet werden. 2 Das
Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Verhinderung einer
missbräuchlichen Wildfütterung zu erlassen.
(3)
1 Der Revierinhaber ist verpflichtet, in der Notzeit für angemessene
Wildfütterung zu sorgen und die dazu erforderlichen Fütterungsanlagen
zu unterhalten.2 Das gilt nicht für Rotwild, das auf Grund einer
Rechtsverordnung nach Art. 32 Abs. 7 Nr. 3 nicht gehegt werden
darf.
(4) Kommt der Revierinhaber der
Verpflichtung nach Absatz 3 trotz Aufforderung durch die
Jagdbehörde nicht nach, so kann die Jagdbehörde auf seine Rechnung
die Fütterung vornehmen und ausreichende Fütterungsanlagen aufstellen
lassen.
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